Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1366-L/02
Arbeitszimmer eines Informatikers, Nutzungsdauer eines Personalcomputers, Telefon als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1366-L/02vom 17.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die AfA bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsgutes. Bei einem Computer ist die Nutzungsdauer nicht nach dem Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung durch den Besitzer unter der Annahme des sofortigen Austausches durch das jeweils auf dem Markt erscheinende modernere Modell zu bemessen, sondern nach der objektiven Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung.
Ob ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, ist nach dem materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit zu beurteilen; im Zweifel ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (VwGH 19.12.2000, 99/14/0283). Bei einem Informatiker, dessen vordringliche Aufgabe die Beratung von Kunden und Entwicklung und Einrichtung von Programmen für diese Kunden ist, liegt der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit im außerhäuslichen Bereich, auch wenn die Programme im häuslichen Arbeitszimmer entwickelt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 vom 31.8.2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Gutschrift von
bisher 20.850 S (1.515,23 €) auf 28.900 S (2.100,24 €) erhöht
wird.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276(7) BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs
Wochen ab Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte
im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2000 neben Sonderausgaben folgende Aufwendungen als
Werbungskosten: Betriebsratsumlage, Aufwendungen für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer, Taggelder für beruflich veranlasste Reisen,
Anschaffungskosten in Zusammenhang mit der Erweiterung seines PC, und von
Geräten für seine Telefonanlage. Die entsprechenden Belege und eine
Aufstellung der beruflichen Reisen wurden vorgelegt. In Zusammenhang mit dem
Arbeitszimmer wurde ein Wohnungsplan und Fotos vorgelegt, weiters eine
Bestätigung des Arbeitgebers und eine Aufstellung über die im
Arbeitszimmer durchzuführenden Tätigkeiten.
Vom Finanzamt wurden in der
Arbeitnehmerveranlagung folgende Kürzungen der beantragten Aufwendungen
vorgenommen: Die Taggelder wurden für solche Fahrten gekürzt, bei
denen der Berufungswerber einen neuen Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet hatte. Aufwendungen für das Arbeitszimmer wurden keine
anerkannt. Die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem PC wurden um einen
Privatanteil von 40% gekürzt, soweit keine geringwertigen
Wirtschaftsgüter vorlagen, wurde der Aufwand auf eine Nutzungsdauer von
vier Jahren verteilt. Die Kosten, die in Zusammenhang mit der Telefonanlage
standen, wurden um einen 50%igen Privatanteil gekürzt. Insgesamt wurden
Werbungskosten in Höhe von 45.501 S anerkannt.
In einer gegen den Bescheid
eingebrachten Berufung wurde Folgendes eingewendet:
Zum Arbeitszimmer: Dieses sei
insofern notwendig, da der Berufungswerber mit seinem Arbeitgeber (Sitz in
Deutschland und Wien) eine Home-Office-Regelung vereinbart hätte. Seine
Tätigkeit umfasse die Entwicklung von Programmen für
Kundenanforderungen und die Vor- und Nachbereitung von Terminen, die Umsetzung
der Projekte erfolge vor Ort. Die Tätigkeit erfolge somit außerhalb
des Arbeitszimmers und im Arbeitszimmer, wobei die Tätigkeitskomponente,
die auf das Arbeitszimmer entfalle, nicht unwesentlich sei. In den
Außendienstzeiten seien auch Besprechungstermine mit dem Arbeitgeber und
Fortbildungstage inkludiert. Überwiegend sei er zu Hause tätig.
Zu den Erweiterungen des PC:
Bezüglich des Privatanteils seien die üblichen Erfahrungswerte auf
seinen Fall nicht anzuwenden, da seine Frau berufstätig sei und seine
Töchter noch zu klein, um einen PC zu benutzen. Maximal, wenn
überhaupt, komme ein Privatanteil von 10% in Frage. Überdies sei eine
Aufteilung der Nutzungsdauer für den SAMSUNG TFT 15" Monitor auf drei Jahre
realistischer, dies auf Grund der dienstlichen Beanspruchung und der
Notwendigkeit, stets über die modernste Ausstattung verfügen zu
müssen.
Zum Privatanteil Telefon: Den
Ansatz eines 50%igen Privatanteils könne er keinesfalls akzeptieren, da er
jederzeit nachweisen könne, dass im Nahbereich nur geringfügig
Gespräche geführt wurden und auch diese nur teilweise privat
wären. Die Auslandsgespräche seien überhaupt keiner Aufteilung
zugänglich, da viele seiner Projekte im Ausland realisiert würden und
auch sein Arbeitgeber in Deutschland sei. Ein privater Bezug zum Ausland
existiere nicht. Auf Grund dieser Argumentation sei er der Ansicht, dass
allenfalls ein Privatanteil von 10% vertretbar sei. Im Übrigen wurden
ergänzend zu den bisher geltend gemachten Geräte-Kosten auch die
Verbindungsentgelte als Werbungskosten geltend gemacht. Die Rechnungen für
die Telefonkosten wurden vorgelegt.
In der Folge wurde über
Auftrag des Finanzamtes noch eine Detailaufschlüsselung der Telefonkosten
und eine Aufschlüsselung der Arbeitszeiten im Arbeitszimmer vorgelegt. Nach
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erläuterte
der Berufungswerber noch anlässlich einer mündlichen Vorsprache seinen
Standpunkt, wobei seine Ausführungen im Wesentlichen der ausführlichen
Argumentation in der Berufungsschrift folgten. Ein während der gesetzlichen
Frist gestellter Antrag auf Senatsentscheidung und Durchführung einer
mündlichen Verhandlung wurde zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Arbeitszimmer:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 können Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten von der Einkunftsart abgezogen
werden, bei der sie erwachsen sind. § 20 Abs. 1 Z 2 lit.d EStG 1988
bestimmt jedoch ausdrücklich, dass folgende Aufwendungen bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden dürfen: Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen abzugsfähig.
Nach dieser Gesetzesstelle sind
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer somit nur mehr in dem
genannten Ausnahmefall abzugsfähig. Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer
den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinn der gesetzlichen Bestimmung darstellt,
hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, nach dem typischen Berufsbild
zu erfolgen. Lässt sich eine Betätigung in mehrere Komponenten
zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende
Gewichtung der Teilkomponenten. Diese führt dann im Ergebnis zu der
Feststellung, wo der Mittelpunkt der Tätigkeit gelegen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
bereits mehrfach festgestellt (vgl. z.B. VwGH 20.1.1999, 98/13/0132 , oder VwGH
28.11.2000, 99/14/0008), dass der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach ihrem
materiellen Schwerpunkt zu beurteilen ist, und im Zweifel darauf abzustellen
sein wird, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die
Hälfte der Tätigkeit genutzt wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof
etwa im erstgenannten Erkenntnis festgestellt, dass der materielle Schwerpunkt
einer Lehrtätigkeit am Ort der Wissensvermittlung liegt, im zweitgenannten
Erkenntnis betreffend einen Versicherungsangestellten, der überwiegend
Außendienst verrichtet, festgestellt, dass hier der Begriff "Mittelpunkt"
nicht ortsgebunden zu verstehen ist.
Der Berufungswerber ist im
Bereich Informatik-Consulting tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit
berät er Kunden, entwickelt für sie Programme und setzt sie an Ort und
Stelle um. Zweifellos ist die Tätigkeitskomponente, die in seinem
Arbeitszimmer erfolgt, nicht unwesentlich, da er dort seine Projekte vorbereitet
und entwickelt. Dennoch muss der materielle Schwerpunkt seiner Tätigkeit
dort gesehen werden, wo die Projekte umgesetzt werden - bei den Kunden, die
seine Dienste anfordern. Ungeachtet dessen kann jedoch auch eine Betrachtung der
zeitlichen Komponente zu keiner anderen Beurteilung des Mittelpunktes der
Tätigkeit führen. Wie die Aufstellungen im Akt zeigen, befand sich der
Berufungswerber im maßgeblichen Jahr an 151 Tagen auf Auslandsreisen.
Selbst unter Berücksichtigung des Einwandes, dass er an sechs Arbeitstagen
in der Woche tätig ist, überwiegen die auswärtigen Arbeitstage
bei weitem. Auch der Versuch des Berufungswerbers, eine Zeitschätzung nach
Arbeitsstunden vorzunehmen, wobei er für die Arbeitstage zu Hause jeweils
10 Stunden ansetzt, für die auswärtigen Tage wesentlich weniger,
vermag nicht zu überzeugen, ist doch eine exakte Abgrenzung der
Arbeitsstunden wohl kaum möglich und führt ebenfalls zu keinem so
eindeutigen Überwiegen der häuslichen Arbeitsstunden, dass dies eine
andere Beurteilung rechtfertigt.
Eine Anerkennung der
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten ist
bei dieser Sachlage nicht möglich.
2. PC-Nutzungsdauer:
Nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG
1988 sind Werbungskosten auch die Ausgaben für Arbeitsmittel, nach Z 8
dieser Gesetzesstelle die Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung.
In diesem Zusammenhang vermeint der Berufungswerber nun, dass für die
Anschaffung seines SAMSUNG TFT 15" Monitor eine Aufteilung der Nutzungsdauer auf
drei Jahre realistischer wäre.
Zum Problem der Nutzungsdauer
führen Hofstätter-Reichel in ihrem Kommentar zum EStG 1988, Tz. 10 zu
§ 7, grundsätzlich aus: Die AfA bemisst sich nach der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsgutes. Unter
betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer ist die Dauer seiner technischen und
wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen. Technische Abnutzung ist der
materielle Verschleiß des Wirtschaftsgutes, wirtschaftliche Abnutzung ist
die Verminderung oder das Aufhören der Verwendungsmöglichkeit des
Wirtschaftsgutes für den Steuerpflichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seiner Rechtssprechung außerdem stets klargestellt, dass sich die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nicht nach dem Zeitraum der
voraussichtlichen Nutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsgutes unter der
Annahme des sofortigen Austausches durch das jeweils auf dem Markt erscheinende
modernere Modell richtet, sondern nach der objektiven Möglichkeit einer
wirtschaftlichen Nutzung. Für die Bemessung der AfA ist daher von dem
Zeitraum auszugehen, für den normalerweise überhaupt mit einer
wirtschaftlichen Nutzung gerechnet werden kann (vgl. z. B. VwGH 23.5.1996,
94/15/0060 und VwGH 5.10.1993, 91/14/0191).
Bei Computer-Hardware liegt die
technische und wirtschaftliche Nutzbarkeit nach den branchenbezogenen
Erfahrungssätzen nicht unter vier Jahren, sodass der Ansatz einer
derartigen Nutzungsdauer angemessen war.
3. PC-Privatanteil:
Zur weiters im vorliegenden
Fall strittigen Höhe des ausgeschiedenen Privatanteils ist zu bemerken: Da
Geräte dieser Art wegen ihrer Beschaffenheit eine berufliche und private
Nutzung zulassen, lässt der objektive Charakter nicht ohne weiteres auf den
tatsächlichen Verwendungszweck (beruflich oder privat) schließen. Da
auch das genaue Ausmaß der Privatnutzung konkret nicht feststellbar ist,
kann der Anteil daran naturgemäß nur geschätzt werden.
Der Berufungswerber hat den vom
Finanzamt mit 40% geschätzten Privatanteil in seinem Berufungsschreiben
für zu hoch gehalten, da es in seinem Fall nicht gerechtfertigt sei
anzunehmen, dass Familienangehörige den PC mitbenutzen. Seiner
Argumentation kann insofern gefolgt werden, dass seine beiden Töchter im
Berufungsjahr noch zu klein waren, um den PC mitzubenutzen. Warum allerdings
seine Gattin den PC nicht nutzen sollte, ist nicht nachzuvollziehen, müsste
er doch zumindest an den zahlreichen Reisetagen des Berufungswerbers zur
Verfügung stehen. Auch kann davon ausgegangen werden, dass gelegentlich
private Korrespondenz mit dem Computer abgewickelt wird. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass das berufliche Ausmaß der
Nutzung in zeitlicher Hinsicht jedoch zweifellos sehr hoch ist (der
Berufungswerber schätzt seine häusliche Arbeitszeit mit insgesamt
1.150 Stunden), scheint die Annahme eines Privatanteils von 20% eher den
Tatsachen zu entsprechen.
Die Aufwendungen sind daher in
folgender Höhe anzuerkennen:
ZIP Drive ATAPI intern
879 S, hievon 80% = 703,20 S; SAMSUNG TFT 15" Monitor 17.520 S,
AfA für 4 Jahre 4.380 S, hievon 80% = 3.504 S.
Bisher insgesamt anerkannt
3.155,40 S, die Erhöhung beträgt daher 1.051,80 S.
4. Privatanteil Telefon:
Soweit Fernsprechgebühren
und die Anschaffung von Geräten aus beruflichen Gründen anfallen, sind
Werbungskosten anzuerkennen. Da es der Lebenserfahrung widerspricht, dass von
einem häuslichen Telefonanschluss keine privaten Gespräche
geführt werden, ist auch hier ein Privatanteil auszuscheiden. Auch dieser
kann, wenn Aufzeichnungen über die einzelnen Gespräche und
Gesprächspartner fehlen, naturgemäß nur geschätzt werden.
Im vorliegenden Fall fehlen
zwar Aufzeichnungen über die einzelnen Gespräche, jedoch wurden vom
Berufungswerber detaillierte monatliche Gesprächsabrechnungen vorgelegt,
aus denen ersichtlich ist, in welchem Ausmaß Telefongespräche in der
Nahzone, Fernzone und mit dem Ausland geführt wurden. Da der Sitz seines
Arbeitgebers in Deutschland ist und ein Großteil seiner Projekte im
Ausland verwirklicht wird, konnte der Berufungswerber glaubhaft darlegen, dass
die Auslandsgespräche beruflich veranlasst waren. Auf Grund sonstiger
Aufgaben des Berufungswerbers (Personaladministration, Koordination und Einsatz
von 5 Mitarbeitern) muss auch ein Teil der übrigen Gespräche dem
beruflichen Bereich zugerechnet werden. Da die Gebühr für die
Auslandsgespräche allein 70% des Gesamtbetrages umfasst, und sich die
restlichen Gespräche auf Fernzone und Nahzone verteilen, war es
gerechtfertigt, den Privatanteil auf 20% zu vermindern. Die in den
Telefonrechnungen ausgewiesenen Gesprächsminuten, die bei dieser
Schätzung auf den privaten Teil entfallen, erscheinen angesichts des
Umstandes, dass die Kinder im Berufungsjahr noch sehr klein waren, realistisch.
Die Aufwendungen sind daher in
folgender Höhe anzuerkennen:
Microlink ISDN USB
1.300 S, davon 80% = 1.040,64 S; Gigaset 3035 ISDN 2.400 S, davon
80% = 1.920 S; Gigaset 3000 Comfort 1.493,04 S, davon 80% =
1.194,43 S; Verbindungsentgelte 17.066,57 S (in der Berufung erstmals
geltend gemacht), davon 80% = 13.653,25 S.
Die Gesamtsumme beträgt
17.808,32 S, die Erhöhung gegenüber dem Erstbescheid
15.081,32 S.
Die
Werbungskosten erhöhen sich insgesamt um 16.133,12 S. Die
Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung ist der Beilage zu entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
17. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1366-L/02
- Stammnummer
- 3575
- Gültig
- 17.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF