Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0012-Z2L/07
Alkoholsteuerbefreiung für "Hausbrand"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0012-Z2L/07vom 14.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der G. vom
31. Jänner 2007 gegen die Berufungsvorentscheidungen des
Zollamtes Linz vom 3. Jänner 2007, Zl. 123, betreffend
Alkoholsteuer entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Linz setzte mit
seinen Bescheiden vom 21. und 22. September 2006, Zahlen: 456,
gemäß
§ 201 Bundesabgabenordnung (BAO) die
gemäß
§ 8 Abs. 1 Z. 2
Alkoholsteuergesetz (AlkStG) für die Beschwerdeführerin
entstandene Alkoholsteuer in folgender Höhe fest: 113,40 Euro
für 21 Liter Alkohol hinsichtlich der Abfindungsanmeldung mit der
Nummer 111 vom 21. Jänner 2004. 243,00 Euro für
45 Liter Alkohol hinsichtlich der Abfindungsanmeldung mit der Nummer 222
vom 18. Februar 2005. 105,30 Euro für 19,5 Liter
Alkohol hinsichtlich der Abfindungsanmeldung mit der Nummer 333 vom
17. Februar 2006. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
die Beschwerdeführerin habe gem. § 4 Abs. 2 Z 5 in
Verbindung mit § 70 AlkStG keinen Anspruch auf eine steuerfreie
Alkoholmenge (Hausbrand).
Dagegen wurde mit folgender Begründung fristgerecht
berufen:
1. "Ich
bewirtschafte die Liegenschaft R.
selbst.
2. Ich
bin dort sehr wohl mit Zweitwohnsitz gemeldet.
3. Ich
bewirtschafte die Liegenschaft im Nebenerwerb und pendle regelmäßig
zwischen meinem Hauptwohnsitz in L. und
meinem Zweitwohnsitz, was eine bedeutende Erschwernis für mich
darstellt.
4. Ich
habe auf meiner Liegenschaft auch Tiere.
5. Den
Hausbrand habe ich auch für meine Eltern beantragt, die dort ihren Wohnsitz
haben.
6. Die
Alkoholherstellung dient ausschließlich der Baumbestandshaltung auf meiner
Liegenschaft.
7. Für
mich stellt der Erwerb auf meiner Liegenschaft den teilweisen Mittelpunkt meiner
wirtschaftlichen Interessen dar."
Das Zollamt wies mit Berufungsvorentscheidungen vom
3. Jänner 2007, Zln.: 123, die Berufung als unbegründet
ab. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges
und der Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt, es sei gemäß
§ 62 und § 70 AlkStG erforderlich, dass sich der
ordentliche Wohnsitz des Landwirtes (Betriebsführers), der auch den
Mittelpunkt der Lebensinteressen darstelle, am Sitz des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes befinde. Der ordentliche Wohnsitz der
Beschwerdeführerin befinde sich im vorliegenden Fall nicht am Sitz des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in R., sondern in L. .
Gegen diese
Berufungsvorentscheidungen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom
31. Jänner 2007. In deren Begründung wird Nachstehendes
ausgeführt:
1. "Entsprechend
§ 70 Alkoholsteuergesetz habe ich am Betriebsstandort der
Landwirtschaft in R. einen Wohnsitz und
halte mich bzw. mein Ehegatte K.
mehrere Tage in der Woche auf, um die notwendigen Arbeiten mit den Tieren und am
Feld zu besorgen. Deshalb bestreite ich aus dem Betrieb meiner Landwirtschaft
einen erheblichen Teil meines Lebensunterhaltes für mich und meine
Familie.
2. § 26 BAO
erläutert, dass ein Wohnsitz dort begründet ist, wo jemand eine
Wohnung innehat, die darauf schließen lässt, dass er die Wohnung
beibehält und benutzt, was in meinem Fall ja
zutrifft.
In der
Bundesabgabenordnung und im Alkoholsteuergesetz wird nirgends der Begriff
Hauptwohnsitz verwendet und daher kann dieser Begriff nur eine
Auslegungsinterpretation sein, jedoch für die Zuerkennung einer
Alkoholherstellung unter Abfindung nicht zutreffend ist.
3. § 62 Abs. 1
bezieht sich meines Erachtens hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes explizit
nur auf das Erfordernis der Anmeldung, nicht aber auf den Zusammenhang für
die Gewährung einer Alkoholherstellung unter Abfindung."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Beschwerdeverfahren geht es
im Wesentlichen um die Frage, ob die Voraussetzungen des
§ 70 AlkStG erfüllt sind.
§ 70
Abs. 1 AlkStG lautet: Von dem Alkohol, der im Rahmen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung
hergestellt wird, sind "als Hausbrand" für den abfindungsberechtigten
Landwirt (Abs. 2), der am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen
darstellt, 15 lA und für jeden Haushaltsangehörigen (Abs. 3), der
zu Beginn des Kalenderjahres das 19. Lebensjahr vollendet hat, 1. 6
lA, bis zu einer Höchstmenge von 51 lA, wenn der land- und
forstwirtschaftliche Betrieb in den Bundesländern Tirol oder Vorarlberg
gelegen ist, 2. 3 lA, bis zu einer Höchstmenge von 27 lA,
wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in einem anderen als in Z 1
genannten Bundesland gelegen ist, bestimmt.
Gemäß
§ 70
Abs. 2 AlkStG ist Landwirt im Sinne des Abs. 1, wer einen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein
oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und
den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil
bestreitet.
Aus den gesetzlichen
Bestimmungen des § 70 Abs. 1 und Abs. 2 AlkStG ergibt
sich, dass die Steuerbefreiung für Hausbrand zunächst nur einem
Landwirt im Sinne des Abs. 2 zustehen kann. Wenn der Abfindungsbrenner
diese Voraussetzungen erfüllt und daher als Landwirt zu betrachten ist, ist
als zusätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Steuerbefreiung des Hausbrandes das im Abs. 1 geregelte Wohnsitzerfordernis
zu erfüllen. Nur wenn beide Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, kann die
Steuerbefreiung für Hausbrand gewährt werden.
Zur Beurteilung der Frage, ob
die Beschwerdeführerin in den Kalenderjahren 2004 bis 2006 aus der
Bewirtschaftung der in R. gelegenen Landwirtschaft ihren und den Lebensunterhalt
ihrer Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestritten hat, wurde sie mit
Vorhalt vom 6. Juni 2008 ersucht, die Einnahmen und Ausgaben
hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes für die genannten
Kalenderjahre darzustellen und durch entsprechende Unterlagen zu
belegen. Mit dem genannten Vorhalt wurde die Beschwerdeführerin auch
ersucht, die persönlichen und beruflichen Bindungen zu Ihrem Haupt- sowie
zu Ihrem Nebenwohnsitz (laut beigelegten Melderegisterauszug) darzulegen und zu
belegen, dass in den Kalenderjahren 2004 bis 2006 ihr Wohnsitz am Sitz des land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
darstellte. Der Vorhalt vom 6. Juni 2008 blieb jedoch
unbeantwortet.
Gem.
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zulegen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Die Abgabenbehörde
trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen
müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch
befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und
Mitwirkungspflicht. Beide Pflichten bestehen grundsätzlich
nebeneinander und schließen einander nicht aus. Die amtswegige
Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Verpflichtungen
(Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht) verletzt (wie hier durch die
Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom 6. Juni 2008), doch wird ihr
Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst. In dem Ausmaß, in dem
die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung
hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung
der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das ihr als
erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (Ritz, BAO³,
§ 115 Tz 8f und die dort zitierte Judikatur).
Nach vorliegender Sach- und
Beweislage ist die Beschwerdeführerin keine Landwirtin nach der Definition
des § 70 Abs. 2 AlkStG. Nach der dort normierten
Begriffsbestimmung hat die Eigenschaft eines Landwirtes zur Voraussetzung, dass
der Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil aus dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bestritten wird. Das ist hier nicht der Fall: Die
Beschwerdeführerin wurde mit Einkommensteuerbescheiden vom
30. Juni 2005, 3. Juli 2006 und 28. Juni 2007 zur
Einkommensteuer veranlagt. Diesen Bescheiden wurden Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (2004: 466,96 Euro;
2005: 1.777,64 Euro; 2006: 2.156,96 Euro), Einkünfte
aus Gewerbebetrieb (2005: - 364,47 Euro) und Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (2004: 22.526,88 Euro;
2005: 22.879,63 Euro; 2006: 24.432,85 Euro) zugrunde gelegt,
nicht aber Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Aus den fehlenden
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in den hier maßgeblichen
Kalenderjahren 2004 bis 2006 ist abzuleiten, dass eine Bewirtschaftung eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht zu einem erheblichen Teil zum
Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin beitrug. Bereits aus diesem Grund
ist die Landwirteigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des
§ 70 Abs. 2 AlkStG zu verneinen.
Hinsichtlich der Frage, ob die
zusätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
des Hausbrandes das im § 70 Abs. 1 AlkStG geregelte
Wohnsitzerfordernis erfüllt ist, ist darauf zu verweisen, dass die
Beschwerdeführerin nach den im zentralen Melderegister aufscheinenden Daten
ihren Hauptwohnsitz seit 11. Mai 1983 in L. hat. Unterlagen oder
Nachweise darüber, dass die Beschwerdeführerin am Sitz des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes (in R. ) den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen darstellt, wurden trotz entsprechender Aufforderung
bislang nicht vorgelegt.
Die Beschwerde war daher als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 14.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 70 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 70 Abs. 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0012-Z2L/07
- Stammnummer
- 35718
- Gültig
- 14.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF