Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2255-W/06
Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt des Vorliegens der korrigierten Rechnung möglich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2255-W/06vom 14.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr1,vom 9. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom 15. November 2005 betreffend
Umsatzsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Jahr 2001 Einkünfte als
Rechtsanwalt und aus Vermietung und Verpachtung.
Die Veranlagung der Umsätze des Jahres 2001 erfolgte
mit Umsatzsteuerbescheid vom 26. Juni 2003
erklärungsgemäß. Eine in den Jahren 2004 und 2005 erfolgte -
u.a. das Streitjahr 2001 betreffende - abgabenrechtlichen Prüfung ergab in
Tz. 7 des BP-Berichtes vom 7. November 2005 u.a. folgende Feststellungen:
"
Tz.
7 Vorsteuerkürzung
B.
2001
Im Jahr 2001 waren
betreffend des Objektes B. folgende
Vorsteuerbeträge mangels Vorliegen einer Rechnung im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes (Namen und Anschrift des Abnehmers der Lieferung und
Leistung waren falsch) durch die Bp. wie folgt zu kürzen:
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|
2001(in
ATS)
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Fa.
C.D.(Rg.
22947 v. 15.05.)
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69.141,68
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Fa.
E. (Rg. 1226 v. 31.05.)
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556,96
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Fa.
E. (Rg. 1225 v. 31.05.)
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11.206,47
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Fa.
E. (Rg. 1227 v. 31.05.)
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4.376,88
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Fa.
E. (Rg. 1224 v. 31.05.)
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986,86
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Fa.
E. (Rg. 1228 v. 31.05.)
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10.626,17
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VSt.-Kürzung =
Gewinnmind. lt. Bp.
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96.895,02"
Aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen sind, erfolgte mit Bescheid vom
15. November 2005 eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und mit gleichem Datum eine neue
Sachentscheidung, nach der u.a. die Vorsteuern aus der Rechnung der Firma C. D.
nicht anerkannt wurden.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 9. März 2006
innerhalb der verlängerten Berufungsfrist das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht, die sich gegen die Nichtanerkennung der Vorsteuerbeträge aus
Gründen der nicht korrekten Rechnungsanschrift wendet. Da der
Rechnungsaussteller mittlerweile umgegründet worden sei und sich inzwischen
im Konkurs befinde, habe es einige Zeit in Anspruch genommen, bis eine
Rechnungskorrektur ausgestellt werden konnte. Entsprechend einer beiliegenden
Kopie und einem Schreiben vom 6. März 2006 habe Dr. F. als
Masseverwalter der C. GmbH, der Rechtsnachfolgerin der C. D. , als rechtlicher
Vertreter die Rechnung berichtigt. Nunmehr liege eine auf den Bw. korrigierte
Rechnung mit folgendem Inhalt vor:
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"RECHNUNG
22847 vom 15.5.2001
|
Herrn
RA
Bw. adr1
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Lieferung
einer Lüftungsanlage inkl. Wärmerückgewinnung samt Montage im
Standort Shop-
Cafe,
G../B.
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ATS
360.000,00
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20 %
USt
|
ATS
72.000,00
|
Summe
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ATS
432.000,00
(€ 31.934,66)"
Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 gab Dr. H. als
Masseverwalter der I. J. GmbH dem Finanzamt bekannt, dass er weder von der Firma
C. noch von Herrn Bw über eine erst jetzt vorgenommene Korrektur einer
Rechnung aus dem Jahr 2001 (Rechnungsempfänger statt J. GmbH nunmehr bw als
Treuhänder) informiert worden sei. Prinzipiell sei dem MV aber die
Problematik der Treuhandschaft bekannt. Im Übrigen habe die Firma C. im
Konkurs keine Forderungen angemeldet, sodass für den MV Buchungen von
Rechnungen aus dem Jahr 2001 nicht generell relevant seien. Es werde aber
angenommen, dass die im Jahr 2001 an die nunmehrige Gemeinschuldnerin
ausgestellte C. -Rechnung damals von bw (als Treuhänder) bezahlt worden
sei. Es bestehe nunmehr die Möglichkeit, dass Herr Rechtsanwalt bw in Folge
der nun vorgenommenen Korrektur des Adressaten die Vorsteuer aus der neuen
Rechnung geltend mache. Dem Masseverwalter sei nicht bekannt, er halte es aber
für wahrscheinlich, dass 2001 die J. GmbH als Rechnungsempfänger die
Vorsteuer bereits geltend gemacht haben sollte. Nachdem die Firma C. kein
Konkursgläubiger sei, war vom Masseverwalter bzw. vom Finanzamt auch keine
Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Sollte aber durch die neuerliche
Geltendmachung des Vorsteuerguthabens durch den Treuhänder eine
Konkursforderung des Finanzamtes in Höhe der Vorsteuer aus 2001
gegenüber der Gemeinschuldnerin entstehen, so würde diese Forderung
vom Masseverwalter zur Gänze bestritten werden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2006
wurde vom Finanzamt folgendermaßen begründet:
"Eine vom leistenden
Unternehmer vorzunehmende Berichtigung einer Rechnung kann in der Weise
erfolgen, dass unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen
Berichtigungen vorgenommen werden oder eine berichtigte Rechnung zur
ursprünglichen Rechnung ausgestellt wird. Dabei muss die berichtigte
Rechnung dem Leistungsempfänger nachweislich zukommen. Laut Aktenlage ist
dem Leistungsempfänger eine Rechnungsberichtigung nicht zugekommen, weshalb
der Vorsteuerabzug von 72.000,00 für die Rechnung vom 15.05.2001 zu
versagen und die Berufung abzuweisen war."
Der Vorlageantrag vom 2. September 2006 wurde vom Bw.
wie folgt begründet:
"In der Begründung
des abweisenden Bescheides wird angeführt, dass dem
Leistungsempfänger, das wäre lt. Sicht der Finanzverwaltung die
I.J. GmbH, eine Rechnungsberichtigung
nicht zugegangen ist. Wie beiliegender eidesstättiger Erklärung von
Frau I.J. (nunmehr
K.) zu entnehmen ist, hat die Rechnung
der Firma C. GmbH & CoKG nie
Eingang in die Buchhaltung der I.J. GmbH gefunden, und wurde daher auch
dort nie die Vorsteuer geltend gemacht.
Da somit nachgewiesen wurde,
dass Herr bw als
Leistungsempfänger anzusehen ist, ersuche ich um Gewährung des
Vorsteuerbetrages besagter Rechnung wie in der Berufung vom 9. März 2006
beantragt."
Eine beiliegende eidesstättige Erklärung,
unterfertigt von Frau I. L. mit Datum 25. August 2006, M., hat folgenden
Inhalt:
"Ich,
I.J. (nunmehr L.
) als damalige Geschäftsführerin der
I.J. GmbH (FN
123x) erkläre hiermit an Eides
statt, dass ich im Jahre 2001 im Standort B.
, Shop-Cafe,
Adr3 einen Cafe-Restaurantbetrieb
eröffnet habe. Die diesbezüglichen Herstellungs- und
Installationsarbeiten wurden von RA Bw.
in Auftrag gegeben und finanziell abgewickelt. Im konkreten hat die Firma
C. , wie mir mitgeteilt wurde, die
Lüftungsanlage errichtet. Die diesbezügliche Rechnung ist uns nicht
zugegangen, sondern direkt Herrn RA Bw.
, der diese Rechnung auch tatsächlich
bezahlt hat. Ich darf an Eides statt versichern, dass die
I.J. GmbH die in dieser Rechnung
enthaltene Vorsteuer niemals geltend gemacht hat und auch nicht im Besitz einer
diesbezüglichen Rechnung war und ist. Ich ersuche um
Kenntnisnahme."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die in der Rechnung vom
15. Mai 2001 ausgewiesene Umsatzsteuer den Bw. zum Vorsteuerabzug
berechtigt oder nicht. Diese Rechnung wurde insoweit berichtigt, als die
ursprünglich angeführte Leistungsempfängerin I. J. GmbH durch Bw.
(= Bw.) ersetzt wurde.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 über das Ausstellen von
Rechnungen lautet:
Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des §
1 Abs. 1 Z 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person
ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen
auszustellen:
Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden
Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben
enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den
Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen
oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt
die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer
Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige
Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden
Steuerbetrag.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an
ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuer abziehen.
Streitgegenständlich wird vom Bw. ein Vorsteuerabzug
aus einer Rechnung der C. D. begehrt, die ursprünglich als
Leistungsempfänger die I. J. GmbH, Adr4, bezeichnete. In dem der
Betriebsprüfung vorliegenden Rechnungsexemplar ist die
Leistungsempfängerin "I. J. GmbH" durchgestrichen und handschriftlich durch
den Namen des Bw. ersetzt worden. Mit Schreiben vom 6. März 2006 von Dr. F.
als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der C. GmbH (als
Rechtsnachfolgerin der C. D. ) an den Bw. wurde die Rechnung Nr. 12345 vom 15.
Mai 2001 über einen Betrag von ATS 360.000,00 zuzüglich 20 %
Umsatzsteuer dahingehend berichtigt, als der Rechnungsadressat auf den Namen des
Bw. (RA Bw. , Adr.1) lautet.
Gleichzeitig hat der Masseverwalter der I. J. GmbH
(Konkurseröffnung 20. Juli 2005) Dr. H im Schreiben vom
6. Juli 2006 mitgeteilt, dass er weder von der Firma C. noch von Herrn
bw über eine erst jetzt vorgenommene Korrektur einer Rechnung aus dem Jahr
2001 (Rechnungsempfänger statt J. GmbH nunmehr bw als Treuhänder)
informiert wurde. Die Firma C. habe zwar im Konkurs keine Forderung angemeldet,
es könne aber weder ausgeschlossen werden, dass 2001 die J. GmbH als
Rechnungsempfängerin die Vorsteuer bereits geltend gemacht habe, noch dass
die im Jahr 2001 an die J. GmbH ausgestellte C. -Rechnung damals von bw als
Treuhänder bezahlt worden sei.
Die Vorsteuerabzugsberechtigung fällt in den
Veranlagungs- bzw. Voranmeldungszeitraum, in dem sämtliche Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Der Vorsteuerabzug auf Grund
einer Rechnung für Leistungen ist erst und nur in dem Veranlagungszeitraum
(Voranmeldungszeitraum) zugelassen, in dem sowohl die Umsätze an den
Unternehmer ausgeführt als auch die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge
an ihn in Rechnung gestellt sind (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur
Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band V, § 20, Anm. 30). Der
Leistungsempfänger muss für den Vorsteuerabzug über eine Rechnung
iSd § 11 UStG 1994 verfügen.
Werden Rechnungen durch den Rechnungsaussteller berichtigt
oder ergänzt, so ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich erst für
den Voranmeldungs-(Veranlagungs-)zeitraum zulässig, in dem die Berichtigung
oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt (vgl. VwGH 17.9.1996,
95/14/0068). Eine Berichtigung muss gegenüber dem Leistungsempfänger
vorgenommen werden, dh sie muss in einer Weise erfolgen, dass dieser erkennt,
dass die dem Vorsteuerabzug zugrunde gelegte Rechnung eine Änderung
erfahren hat (Ruppe, UStG 1994³, § 11 Tz. 136).
Eine "Rechnung" im Sinne des im Umsatzsteuerrecht
gebrauchten Begriffes setzt Schriftform voraus; die "entsprechende Berichtigung"
einer Rechnung bedarf daher ebenfalls der schriftlichen Form. Davon abgesehen
können dem Gesetz keine bestimmten Formerfordernisse für die
Berichtigung einer Rechnung entnommen werden.
Sind alle Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs mit Ausnahme
der Rechnung gegeben, so kann ein Vorsteuerabzug erst in dem und für den
Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Rechnung vorliegt (keine
Rückwirkung auf den Leistungszeitraum: EuGH 29.4.2004,
Rs C-152/02, "Terra Baubedarf"). Eine Frist für die Erfüllung
dieser Voraussetzung ist nicht vorgesehen. Liegt eine Rechnung zwar vor,
entspricht sie aber nicht den Anforderungen des § 11 und wird sie in
der Folge berichtigt, so ist der Vorsteuerabzug erst in dem Veranlagungszeitraum
vorzunehmen, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt (keine
Rückwirkung - VwGH 17.9.1996, 95/14/0068) (Ruppe,
Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 12, Tz 59 und
die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Aus dem Verweis auf § 16 Abs. 1 UStG 1994 ergibt sich,
dass diese Korrektur für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen ist, in dem
die Berichtigung durchgeführt wurde (Wirkung ex nunc) (Ruppe, UStG
1994³, § 11 Tz. 137).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage
war der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg
beschieden:
Eine Berichtigung einer Rechnung mit Namen und Anschrift
des Bw. als Leistungsempfänger hat durch den Rechnungsaussteller (die C. D.
bzw. die Rechtsnachfolgerin C. GmbH bzw. ab Konkurseröffnung am
17. Oktober 2005 durch den Masseverwalter Dr. F. ) zu erfolgen. Eine
Rechnungskorrektur wurde vom Masseverwalter Dr. F aber erst mit Schreiben vom
6. März 2006 übermittelt. Der Masseverwalter war ab
17. Oktober 2005 berechtigt als rechtlicher Vertreter der
Rechnungsausstellerin eine Berichtigung der Rechnung vorzunehmen. Eine Korrektur
der Rechnung durch Änderung des Leistungsempfängers auf den Bw. ist
rückwirkend auf das Jahr 2001 nicht möglich, sondern entfaltet ihre
Wirkungen erst im Jahre 2006. Es liegt damit keine ordnungsgemäße
Rechnung iSd § 11 UStG 1994 vor, die im Jahr 2001 zu einem
Vorsteuerabzug berechtigte.
Auf die Fragen, ob der Bw. Leistungsempfänger in einer
Leistungsbeziehung mit der Firma C. war (Frage der Treuhandschaft), und ob die
berichtigte Rechnung tatsächlich der ursprünglichen
Leistungsempfängerin - der I. J. GmbH - zugegangen ist oder ob die
strittige Rechnung der Firma C. in die Buchhaltung der I. J. GmbH Eingang
gefunden hat, ist daher im streitgegenständlichen Verfahren nicht
einzugehen, sondern diese Fragen wären in weiterer Folge erst einer
näheren Überprüfung zu unterziehen.
Ein Vorsteuerabzug ist - auch nach Meinung des Bw. (er legt
eine auf ihn ausgestellte Rechnung vor) - erst dann möglich, wenn eine
Rechnung iSd § 11 UStG 1994 vorliegt. Da die berichtigte Rechnung vom
Masseverwalter Dr. F erst im Jahre 2006 vorgelegt wurde, könnte erst in
diesem Zeitpunkt eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 vorliegen, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen würde.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Wien, am 14.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2255-W/06
- Stammnummer
- 35714
- Gültig
- 14.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF