Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0695-L/07
Sparbucheinlagen als notwendiges Betriebsvermögen im Zusammenhang mit § 11a EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0695-L/07vom 14.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Besteht die klare (und niederschriftlich) erweisliche Absicht des Betriebsinhabers ein Sparbuch als notwendiges Betriebsvermögen zu führen und die auf das Sparbuch umgebuchten Einnahmen ständig wiederkehrend für den Betrieb zu verwenden, liegt kein Privatvermögen vor. Dies ist im Rahmen der Beurteilung eines Eigenkapitalanstieges hinsichtlich der Begünstigung des § 11a EStG von Bedeutung. Werden die auf das Sparbuch übertragenen Einnahmen monatlich (überwiegend in voller Höhe) wieder auf das betriebliche Girokonto rückgebucht oder übersteigen - wie im gegenständlichen Fall 2004 - die Rückbuchungen sogar die umgebuchten Beträge, so haben die Einnahmen den betrieblichen Bereich nicht verlassen und es ist zwingend von notwendigem Betriebsvermögen auszugehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Ludwig Kreil und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Marco Laudacher,
Dr. Ernst Grafenhofer und Josef Pointinger im Beisein der Schriftführerin
Tanja Grottenthaler über die Berufung des SA, vertreten durch GSP, vom
8. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 12. April 2007
betreffend Einkommensteuer 2004 nach der am 9. Juli 2008 in 4020 Linz,
Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Beim Bw., der ein Einzelunternehmen (Buchhandel)
betreibt, wurde eine Betriebsprüfung (BP) durchgeführt. Die BP stellte
Folgendes fest:
a. Den Gewinn des Einzelunternehmens habe der Bw. bis zur
Protokollierung im Oktober 2004 gemäß
§ 4 Abs 1,
danach gemäß
§ 5 EStG ermittelt.
Vom betrieblichen Girokonto habe man mittels
Abschöpfungsauftrag beinahe wöchentlich das Guthaben - das einen
festgesetzten Sockelbetrag übersteige - auf ein Sparbuch transferiert. Bei
größeren Zahlungen, die das verbleibende Guthaben auf dem Girokonto
überstiegen hätten, sei eine Rückübertragung des
nötigen Betrages vom Sparbuch auf das Girokonto erfolgt. Vom Unternehmer
als "Privatentnahme" gekennzeichnete Abhebungen vom Sparbuch, die nicht auf das
betriebliche Girokonto rückübertragen worden seien, kämen nur in
Einzelfällen vor. Zum Zeitpunkt der Protokollierung werde ein neues
Sparbuch eröffnet und der Abschöpfungsauftrag gehe nun auf dieses neue
Sparbuch, das alte Sparbuch bestehe weiter. Dieses alte Sparbuch sei in der
Bilanz des Unternehmers nicht erfasst, das neue Sparbuch hingegen von der
Eröffnung an als Betriebsvermögen behandelt worden.
b. In einer am 8. Januar 2007 aufgenommenen
Niederschrift habe der Bw. zum Sachverhalt angegeben:
" Bei den fast wöchentlichen Abbuchungen vom
betrieblichen Girokonto (mit dem Text "Umbuchung" gekennzeichnet) handelt es
sich nicht um meine Privatentnahmen. Das ist der "Abschöpfer" auf das
betriebliche Sparbuch. Dieses Sparbuch dient zur Stärkung des
Firmenkapitals. Ich achte nämlich genau darauf, dass der Betrieb
ausreichend Geld hat. Dazu hätte ich das Geld grundsätzlich zwar auch
auf dem Bankkonto stehen lassen können, aber das wäre wirtschaftlich
nicht sinnvoll gewesen. Die Form des Sparbuches habe ich deshalb gewählt,
weil damit höhere Zinsen lukriert werden können. Wenn auf dem Konto
zuwenig Guthaben für eine fällige größere Zahlung drauf
ist, dann hebe ich vom Sparbuch diesen Betrag (meistens ziemlich genau) ab und
zahle ihn auf das Konto ein. Ich will nämlich nicht, dass das Konto
überzogen ist. Ich verstehe jetzt, welche zusätzlichen Bareinzahlungen
die BP gemeint hat. Ich habe da nicht sofort an das Sparbuch gedacht, weil es
für mich ja zum Betrieb gehört. Als mich der Steuerberater
aufforderte, sämtliche Unterlagen wegen der Prüfung zu bringen, habe
ich darauf vergessen. Es handelt sich um das Sparbuch mit der Kto-Nr. 3 (seit
einigen Jahren) und seit Herbst 2004 habe ich das Sparbuch mit der Kto-Nr. 4.
Mich wundert es allerdings schon ein bisschen, dass die BP dies nicht aus der
Buchhaltung gesehen hat."
c. Dem Steuerberater seien seitens des Unternehmens zur
Bilanzerstellung auch Kopien des alten Sparbuches mit Vermerken über
tatsächliche Privatentnahmen zur Verfügung gestellt worden. Dem
entgegenstehend seien diese Überträge vom Steuerberater allerdings
laufend als Entnahmen und Einlagen gebucht worden.
Der Umfang des Betriebsvermögens (BV) bestimme sich
nach steuerlichen Vorschriften. In die Gewinnermittlung nach § 4
Abs 1 EStG werde nur notwendiges BV miteinbezogen. Notwendiges BV stellten
jene Wirtschaftsgüter dar, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz
im Betrieb bestimmt seien und ihm auch tatsächlich dienten.
Betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte seien nicht entscheidend.
Wirtschaftsgüter, die der Erzielung betrieblicher Einkünfte dienten,
seien BV. Dazu gehörten auch Finanzanlagen, die dem Betrieb für
längere Zeit dienen würden.
Das gegenständliche Sparbuch werde aus betrieblichen
Mitteln gespeist. Es bleibe - solange ein Konnex zum Betrieb vorhanden sei - zur
Gänze notwendiges BV. Rücküberweisungen auf das betriebliche
Girokonto seien ein derartiger Konnex. Das Sparbuch sei BV, auch wenn man es
nicht als solches behandelt habe.
d. Wenn im Zuge der Protokollierung ein anderes Sparbuch
angelegt werde, das dieselbe Funktion von nun an erfülle, gelte das alte
Sparbuch in diesem Zeitpunkt als entnommen, weil es dann nicht mehr
betrieblichen Zwecken diene und eine Bilanzierung als gewillkürtes
Betriebsvermögen nicht vorgenommen worden sei.
Daher sei zwingend eine Bilanzberichtigung
durchzuführen und das Sparbuch in das Betriebsvermögen aufzunehmen.
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31.12.2002
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31.12.2003
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31.12.2004
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Kapital bisher
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123.672,16
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100.099,83
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266.218,99
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Sparbuch
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415.439,55
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224.884,86
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0,00
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Kapital nach BP
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539.111,71
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324.984,69
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266.218,99
Auf die tatsächliche Durchführung der
Bilanzberichtigung werde aus verfahrensökonomischen Gründen
verzichtet, da sich keine Auswirkungen auf die Gewinne der betreffenden Jahre
ergeben würden.
e. Zur Begünstigung nach § 11a EStG:
Bisher mache der Steuerpflichtige in der
Einkommensteuerjahreserklärung für das Jahr 2004 die Begünstigung
für nichtentnommene Gewinne im Höchstausmaß geltend
(100.000,00 €). Aufgrund der dargestellten Bilanzberichtigung ergebe
sich für das Jahr 2004 allerdings ein Kapitalabfall:
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2003
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2004
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Gewinn
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267.173,83 €
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274.889,21 e
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Einlagen
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345,24 €
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293,38 €
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4.612,16 €
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10.000,00 €
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Entnahmen
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-132.837,98 €
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-108.985,26 €
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-150.795,86 €
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-79.706,44 €
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-54.990,84 e
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-275.000,00 €
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-30.000,00 €
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Abfall/Zuwachs
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-215.413,19 €
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-59.589,37 €
Nur Gewinne, die zu einem Anstieg des Eigenkapitals
geführt hätten, könnten einer begünstigten Besteuerung
zugeführt werden.
Von der Betriebsprüfung werde daher die
Begünstigung des § 11a EStG 1988 im Jahr 2004 nicht anerkannt.
2. Gegen den aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen
Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 12. April 2007 wurde mit
Schreiben vom 8. Mai 2007 Berufung eingelegt.
a. Der Bw. betreibe als Einzelunternehmen eine
Buchhandlung. Bis zur Protokollierung im Oktober 2004 habe er den Gewinn nach
§ 4 Abs 1 EStG, nachfolgend gemäß
§ 5 EStG
ermittelt. Die Protokollierung habe man vorgenommen, um im BV nicht
benötigte liquide Mittel als gewillkürtes BV führen zu
können.
b. Das Unternehmen sei solide geführt und habe zum
31. Dezember 2002 bei einer Bilanzsumme von 248.517,00 € ein
Eigenkapital inklusive Rücklagen von 127.780,00 € ausgewiesen.
Bankverbindlichkeiten habe es keine gegeben. Bankguthaben und Kassenstände
seien im Umfang von 34.897,00 € vorhanden.
c. Nicht benötigte liquide Mittel habe man seit Beginn
der Tätigkeit vor 20 Jahren durchgehend auf einem gesonderten Sparbuch
angesammelt, welches ausnahmslos als privates Sparbuch behandelt worden sei.
Eine buchhalterische Erfassung als betrieblicher Vermögensgegenstand sei
nie vorgelegen.
Der Saldo am besagten Sparbuch habe zum 31. Dezember
2002 gesamt 415.548,55 € betragen. Angesichts der liquiden Mittel im
BV von 34.897,00 € und der guten Eigenkapitalausstattung von mehr als
50% könne stichtagsbezogen auf keinen Fall von notwendigem BV gesprochen
werden.
Der Wille des Bw. sei es gewesen, insoweit betrieblich
erforderlich, auf private Gelder zurückgreifen zu können. Andernfalls
wäre es nicht erklärbar, dass ein Dispositionssparbuch seit mehr als
20 Jahren buchhalterisch als privates Sparbuch geführt und nur bei Bedarf -
wenn ansonsten Kreditmittel benötigt würden - im erforderlichen Umfang
darauf zurückgegriffen werde.
d. Die Rz 603 der EStR führe aus, dass
Wirtschaftsgüter die nicht zum BV gehörten, nicht zu bilanzieren seien
und beim BV-Vergleich unberücksichtigt bleiben würden, auch wenn sie
teilweise (aber nicht überwiegend) betrieblich genutzt seien. Rz 485 EStR
führe aus, dass notwendiges BV dann vorliege, wenn Betriebseinnahmen auf
ein Sparbuch übertragen würden und dieses nicht
außerbetrieblichen Zwecken diene. Wenn aber die Widmung zum privaten
Bereich nach außen hin klar dokumentiert sei und zwar insbesondere durch
die buchmäßige Behandlung (Erfassung als Privatentnahme) oder durch
die tatsächliche private Verwendung der Geldmittel, liege
Privatvermögen vor (PV).
Den EStR folgend, habe der Bw. die nicht benötigten
liquiden Mittel entnommen, dem angeführten Sparbuch gutgebracht und den
Vorgang als private Entnahme behandelt.
In der Überzeugung liquide Mittel nur dann im BV
halten zu können, wenn sie als gewillkürtes BV ausgewiesen seien, habe
der Bw. im Herbst 2004 die Eintragung ins Firmenbuch beantragt.
e. Mit der Einführung des § 11a EStG sei in
Rz 3860d der EStR verankert worden, dass eine Umschichtung von Betriebseinnahmen
vom Betriebskonto auf Sparbücher oder Wertpapiere nicht automatisch eine
außerbetriebliche Disposition darstelle. Vielmehr seien thesaurierte
Mittel auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 erst dann als
entnommen anzusehen, wenn eine außerbetrieblich veranlasste Disposition
über die Mittel erfolge. Die Gültigkeit der Rz 485 werde durch die
Klarstellung in Rz 3860d nicht beeinträchtigt, vielmehr sei die
tatsächliche Disposition über die Mittel entscheidend.
Die Behauptungen der BP könnten nicht zutreffen, wenn
der Parteiwille ganz klar darauf gerichtet sei, ein Sparbuch außerhalb des
BV zu führen und nur im erforderlichen Umfang Einlagen zu tätigen. Die
Einlagen seien (nach Rz 3860d) insbesondere dann betriebsnotwendig, wenn sie -
wie im vorliegenden Fall - dazu dienten, konkreten Kapitalbedarf aufgrund
vorliegender betrieblicher Aufwendungen zu decken (weil dieser sonst mit
Fremdmitteln finanziert werden müsste).
f. Es werde daher das Vorliegen eines notwendigen BV
bestritten und festgehalten, dass der Bw. seine Dispositionsfähigkeit dazu
benützt habe, überliquide Mittel in Form eines
außerbetrieblichen Sparbuches zu halten.
Die Begünstigung des § 11a EStG müsse daher
auch im strittigen Jahr 2004 dem Bw. zukommen.
3. Am 19. Juni 2007 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 wurde der Bw. zur
beantragten mündlichen Senatsverhandlung am 9. Juli 2008 geladen.
In der mündlichen Senatsverhandlung wurde folgendes
vorgebracht:
Vorsitzender: Gibt es nach der Schilderung des Sachverhalts
noch Fragen der Beisitzer?
Beisitzer: Nein.
Vorsitzender: Dann ersuche ich die Verfahrensparteien um
Ergänzung des Sachverhaltes und um die rechtliche Würdigung. Zuerst
vielleicht der Vertreter des Steuerpflichtigen.
Parteienvertreter: Zum Sachverhalt selbst möchte ich
grundsätzlich nichts ausführen. Es war Usus Vermögenswerte auf
dem Sparbuch zu haben, das nie für betriebliche Zwecke notwendig war. Bei
270.000,00 € Gewinn, was täte der Unternehmer mit einem Sparbuch
dieser Größenordnung im BV? Es ist seit zwanzig Jahren diese Praxis
gepflogen worden, dass das Sparbuch nie verbucht war. Es waren immer nur die
Bewegungen, soweit sie Entnahmen oder Einlagen betroffen haben, am
Privatverrechnungskonto erfasst. Im Jahr 2003 hat der Unternehmer dann eine
andere Veranlagung vorgenommen und hat 270.000,00 € von diesen
415.000,00 € auf ein Wertpapierdepot getan und hat mit dem Sparbuch
wieder so weitergemacht, wie zwanzig Jahre zuvor. Im Jahr 2004 - im
maßgeblichen Betrachtungsjahr - ist das Transaktionsvolumen in den Betrieb
hinein und wieder heraus in einer Größenordnung von in Summe etwa
70.000,00 € gewesen. Gestartet ist er mit 226.000,00 € auf
dem Sparbuch. Er hat also nur einen untergeordneten Teil dieses Sparbuches
wieder für betriebliche Zwecke verwendet und zwischenzeitig das Girokonto
nie ins Minus gleiten lassen. Am Jahresende hatte er noch 140.000,00 €
darauf. Also war es nur eine untergeordnete Nutzung und hat sich
zurückverfolgen lassen, die ganzen Jahre.
Die Protokollierung im Herbst 2004 ist natürlich aus
unserer Sicht nur deswegen gemacht worden, damit man argumentieren kann, dass
ein Sparbuch mit höheren Geldbeträgen - wie es erforderlich ist
für den Buchhändler (wenn er jedes Jahr 100.000,00 €
Eigenkapitalzuwachs haben will, kann er das nur in Form von Sparguthaben haben)
- gegeben ist. Dann bin ich automatisch im gewillkürten Bereich und im
nichtbetriebsnotwendigen Bereich drinnen. Um das überhaupt bewerkstelligen
zu können, hat man protokolliert und gesagt, gut, das alte (Sparbuch) war
nie im BV und kann jetzt natürlich auch kein BV sein, aber ab jetzt (ab der
Protokollierung) machen wir den neuen Kapitalzuwachs.
So die Entwicklung des Falles.
Wir haben uns auch auf verschiedene Richtlinien
stützen können, das habe ich in der Berufung ausgeführt. In der
Rz 603 der EStR steht zum Beispiel, dass Wirtschaftsgüter nicht zum BV
gehören, nicht zu bilanzieren sind und beim BV-Vergleich
unberücksichtigt bleiben, auch wenn sie teilweise - nicht überwiegend
- betrieblich genutzt werden. In diesem Fall, wenn ich 70.000,00 €
Dispositionsmasse habe und insgesamt bin ich bei 200.000,00 € oder
400.000,00 €, hätte ich eine untergeordnete betriebliche Nutzung
und es wäre die Rz 603 sehr wohl einmal in Betracht zu ziehen für
diese Überlegung.
Ich habe auch versucht darzustellen, dass es in der
Dispositionsgewalt des Unternehmers sein sollte, was er macht und wie er das
disponiert. Auch wenn er jetzt zum Ausdruck gebracht hat, bei dieser Befragung
durch die Betriebsprüfung, dass er das für betriebliche Zwecke nutzt,
das widerspricht der Anwendung wie wir das gemacht haben ja nicht.
Interessanterweise gibt es zu dem Thema in der SWK vom
10. Juni - also vor einem Monat - einen Artikel, geschrieben von Mag. Erich
Schwaiger, seines Zeichens UFS Salzburg, wo dieser ausführt: " Den
Kernpunkt des Verfahrens bildete ein auf den Kommanditisten lautendes Sparbuch,
das nicht in den Büchern erfasst war und auf das laufend
Liquiditätsüberschüsse übertragen wurden (Buchung als
Entnahme). Immer dann, wenn die Gesellschaft wieder liquide Mittel
benötigte, erfolgte eine Rückübertragung und die Erfassung als
Einlage. Die eingelegten Mittel wurden ausschließlich zur Sicherstellung
des betriebsnotwendigen Bargeldbestandes sowie des positiven Girokontosaldos
verwendet. Diese Vorgangsweise wurde schon viele Jahre vor Einführung der
Begünstigung für nichtentnommene Gewinne praktiziert." Der UFS
bekräftigte, dass das Sparbuch mangels Erfassung in den Büchern kein
Betriebsvermögen darstellte. Also eine ganz klare Entscheidung in derselben
Causa für den Pflichtigen.
Ich kann ergänzend die emotionale Seite ins Treffen
führen. Der Pflichtige um den es geht, der kontinuierlich
270.000,00 € Gewinn macht und 120.000,00 € Einkommensteuer
zahlt, fühlt sich durch diese Maßnahme der BP emotional sehr
getroffen und empfindet es als Schikane, weil ihm eine Begünstigung, die
speziell für solche Dinge gemacht worden ist, auf eine Art entzogen wird,
die er nicht begreifen kann. Er ist deswegen heute auch nicht da.
Soweit meine Ausführungen. Wie gesagt, hat der UFS
Salzburg völlig in unserem Sinn entschieden, mit einem 1:1-Sachverhalt.
Sachbearbeiter: Vielleicht können wir da etwas
anfügen, weil sie nur 2004 erwähnt und 2003 ein bißchen
ausgelassen haben: Da wurden über 320.000,00 €
rücküberwiesen auf das Girokonto.
Parteienvertreter: Das kann ich mir nicht vorstellen.
Sachbearbeiter: Das ist aber so, wie anhand der Unterlagen
zu sehen ist und das wechselt auch jährlich. Man kann das Sparbuch aber
nicht ein Jahr hineintun und im Jahr darauf wieder herausnehmen.
Parteienvertreter: Das kann ich mir nicht vorstellen.
Sachbearbeiter: Es kann schon sein, dass Jahre dabei sind,
wo weniger rücküberwiesen wird, aber entscheidend ist wohl, was mit
dem Geld insgesamt über die Jahre gesehen gemacht worden ist. Entscheidend
ist, was geschieht auf dem Sparbuch damit. Im gesamten Prüfungszeitraum ist
dreimal privat was abgebucht und sonst ist immer alles
zurücküberwiesen worden.
Parteienvertreter: Da dürfte ich aber trotzdem noch
bitten, dass man den Sachverhalt klärt - ich habe das Jahr 2003 nicht mit -
ich weiß nur, dass im Jahr 2003 gesamt 270.000,00 € auf ein
Wertpapierdepot gegangen sind und 415.000,00 € war der Start. Dh. ich
kann gar nicht 300.000,00 € in eine Richtung überweisen, es muss
sich immer wieder um Gegenbewegungen gehandelt haben. Ich kann immer nur sagen,
was ist der Saldo vom privaten Girokonto.
Sachbearbeiter: Es ist ja auch etwas hinaufgekommen auf das
Sparbuch.
Parteienvertreter: Na klar. Es ist immer wieder hin und
her. Wenn er es gebraucht hat - 50.000,00 € - und er hat drei Wochen
später das wieder rücküberwiesen auf das Sparbuch, dann kann ich
nur von 50.000,00 € reden und nicht von 100.000,00 € bzw.
bin ich dann wieder auf Null.
Sachbearbeiter: Ich habe von den
Rücküberweisungen gesprochen, nicht vom Saldo.
Parteienvertreter: Ja, aber sie haben nur von der einen
Richtung gesprochen.
Sachbearbeiter: Auf das Giro zurück.
Parteienvertreter: Auf das Giro zurück, aber vom Giro
auch wieder auf das Sparbuch, unterjährig und erheblich.
Sachbearbeiter: Das habe ich ja gesagt, natürlich
wurde auch etwas hinüberwiesen, aber mir geht es auch darum, was
zurücküberwiesen wurde.
Parteienvertreter: Ja, wenn er 300.000,00 €
genommen hätte, ohne dass eine ...
Sachbearbeiter: ... am Anfang waren 415.000,00 €
da und dann sind genau die Beträge, die ich ihnen jetzt gesagt habe, auf
das Girokonto zurücküberwiesen worden. Es sind ja auch Beträge
eingebucht worden. Im Januar 2003 sind zB 41.000,00 € auf das Sparbuch
eingegangen und 47.000,00 € zurück auf das Girokonto und in den
Folgemonaten ebenso.
Parteienvertreter: Aber der Sparbuchsaldo hat sich durch
diese Transaktionen nur im untergeordneten Maß geändert.
Sachbearbeiter: Der war am Ende 220.000,00 €.
Parteienvertreter: Ja, weil 270.000,00 € auf ein
Wertpapierdepot gegangen sind. Aber wenn ich die Salden anschaue und dann, was
betrieblich genutzt worden ist, das waren keine 50.000,00 €, die da in
den Betrieb reingegangen sind.
Sachbearbeiter: Weil er immer das, was er
hinüberwiesen hat auf das Sparbuch, auch zurücküberwiesen hat.
Das sieht man zB an den Monaten Januar, Februar, März 2003. Er hat oft mehr
zurücküberwiesen als er hinüberwiesen hat, oder zumindest
dasselbe zurücküberwiesen, was er hinüberwiesen hat. Auf das will
ich hinaus, nicht auf den Saldo.
Parteienvertreter: Gerade der Saldo ist wichtig. Wenn ich
400.000,00 € am Sparbuch habe und nehme 50.000,00 €
herunter, ist das untergeordnet. Wenn ich wieder 50.000,00 €
darauftue, bin ich wieder bei 400.000,00 € und es ist, wie wenn ich
gar nichts gemacht hätte. Tue ich wieder 50.000,00 € herunter,
bin ich wieder bei 350.000,00 €. Das ist immer ein untergeordneter
Anteil der weggekommen ist.
Sachbearbeiter: Wir reden von der Gesamtsumme.
Parteienvertreter: Ja, von der Gesamtsumme, das ist immer
ein untergeordneter Anteil der für betriebliche Zwecke verwendet worden
ist. Da bin ich in der Rz 603.
Sachbearbeiter: Das glaube ich nicht, dass das
untergeordnet ist.
Vorsitzender: Das ist jetzt eine rechtliche Wertungsfrage.
Haben sie noch eine Ergänzung?
Finanzamtsvertreterin: Wir lassen den Antrag auf Abweisung
der Berufung aufrecht. Wir sind der Meinung, dass das Sparbuch aus betrieblichen
Mitteln gespeist wird und solange der Konnex zum Betrieb vorhanden ist, ist es
egal ob es betrieblich eingebucht wurde oder nicht. Somit ist es zur Gänze
notwendiges Betriebsvermögen. Der Antrag ist daher aufrecht.
Vorsitzender: Ihr Schlussantrag bitte.
Parteienvertreter: Ich kann nur darauf verweisen, dass
Salzburg völlig konträr abgewickelt hat und ersuche um Stattgabe.
4. Folgende Unterlagen sind in die rechtliche
Würdigung miteinzubeziehen:
Den Sparbuchauszügen und dem Konto 9410 ist zu
entnehmen, dass folgende Sparbuchüberträge und
Rücküberweisungen auf das Girokonto getätigt wurden:
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2002
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Sparbuchübertrag
349.480,67 €
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Rücküberweisung
256.085,02 €
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2003
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Sparbuchübertrag
412.349,00 €
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Rücküberweisung
329.670,00 €
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2004
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Sparbuchübertrag
139.911,00 €
|
Rücküberweisung
194.000,00 €
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren
ausschließlich die Frage, ob ein aus betrieblichen Einnahmen gespeistes
Sparbuch als notwendiges Betriebsvermögen (BV) oder als privates Sparbuch
zu behandeln ist. Die Beantwortung dieser Frage hat Auswirkungen auf die
Anwendung der Begünstigung nach § 11a EStG 1988.
2. Gemäß
§ 11a EStG 1988 können
natürliche Personen den Gewinn bei Ermittlung durch BV-Vergleich bis zu
einem Eigenkapitalanstieg von 100.000,00 € mit dem
ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs 1 EStG 1988
versteuern (Hälftesteuersatz). Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich
aus jenem Betrag, um den der Gewinn die Entnahmen übersteigt (dh
steuerlicher Gewinn abzüglich Entnahmen nach § 4 Abs. 1 EStG 1988
zuzüglich Einlagen iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988). Einlagen sind nur
insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind.
Die Zielsetzung der Norm besteht in der Förderung der
Eigenkapitalbildung.
Soweit das strittige Sparbuch dem BV zugerechnet werden
muss, ergibt sich für 2004 kein Eigenkapitalanstieg, sodass die
Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden kann.
3. Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG
1988 lässt gewillkürtes BV nicht zu (s. Jakom/Kanduth-Kristen,
§ 11a, Rz 14). Fraglich ist damit, inwieweit bei dem Sparbuch, auf das
betriebliche Einnahmen übertragen wurden, von notwendigem BV ausgegangen
werden kann und wann eine Entnahme dieser Mittel vorliegt.
a. Lehre und EStR (Rz 3860d) gehen davon aus, dass
thesaurierte Mittel dann als entnommen anzusehen sind, wenn eine
außerbetrieblich veranlasste Disposition erfolgt ist. Die Umschichtung auf
Sparbücher ist noch keine außerbetriebliche Disposition, sondern erst
die Verwendung für nicht betriebsnotwendige Zwecke (Jakom/Kanduth-Kristen,
§ 11a, Rz 14).
b. Zum notwendigen BV gehören alle
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im
Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen, fallweise stellt die Rspr
auch auf die betriebliche Verwendung ab (Jakom/Marschner, § 4, Rz 81).
Liegt notwendiges BV vor, besteht kein Wahlrecht des Unternehmers bezüglich
der Aufnahme des Wirtschaftsgutes in die Bilanz.
Bei der Beurteilung, ob notwendiges BV vorliegt, sind die
Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des
Berufszweiges des Steuerpflichtigen sowie die Verkehrsauffassung, nicht aber
subjektive Momente maßgebend. Wird eine Kapitaleinlage laufend bei der
Abwicklung betrieblicher Geschäftsfälle eingesetzt, liegt notwendiges
BV vor. Werden Betriebseinnahmen auf ein Sparbuch übertragen, liegt
notwendiges BV vor, solange das eingelegte Geld nicht außerbetrieblichen
Zwecken dient (VwGH 16.12.1998, 96/13/0046). Ebenso, wenn laufend Guthaben vom
betrieblichen Girokonto auf ein Sparbuch überwiesen, bei Bedarf wiederum
vom Sparbuch behoben und am Girokonto gleichzeitig eingelegt werden (VwGH
11.5.1993, 89/14/0284).
c. Im gegenständlichen Fall ist aus mehreren
Gründen vom Vorliegen eines betrieblichen Sparbuches auszugehen:
(1) Das Sparbuch diente - das ist der tatsächlichen
Verwendung zu entnehmen - fortgesetzt dem Betrieb. Vom betrieblichen Konto
wurden laufend Beträge auf das Sparbuch umgebucht. Gleichzeitig flossen
aber auch ständig Beträge zurück auf das Betriebskonto, so zB im
Jahr 2003 Beträge iHv. 47.630,00 € (Januar),
63.520,00 € (Februar), 20.200,00 € (März),
43.020,00 € (Mai), 73.500,00 € (August),
27.800,00 € (September) und 54.000,00 € (November). Im Jahr
2004 waren die auf das Betriebskonto rückgebuchten Beträge (insgesamt
194.000,00 €) sogar höher, als die Einlagen am Sparbuch
(139.911,00 €).
Es war somit ein dauernder Konnex zwischen dem Sparbuch und
dem betrieblichen Konto gegeben. Tatsächliche Entnahmen vom Sparbuch
erfolgten im Zeitraum 2002 bis 2004 insgesamt nur in drei Fällen. Die
Betriebseinnahmen wurden nicht entnommen, sondern auf dem Sparbuch nur
zwischengelagert und laufend wieder im Betrieb verwendet, sodass - objektiv
gesehen - eine ständige betriebliche Weiterverwendung der Gelder
stattgefunden hat.
Unvollständig ist die Darstellung in der
mündlichen Verhandlung, wonach nur ein Transaktionsvolumen von
70.000,00 € im Jahr 2004 bestanden hätte. Tatsächlich wurden
194.000,00 € vom Sparbuch auf das Girokonto rücküberwiesen.
Dagegen wurden in diesem Jahr nur rd. 140.000,00 € vom Girokonto auf
das Sparbuch eingelegt. Die Rücküberweisungen waren somit höher
als die Übertragungen auf das Sparbuch. Von einer "untergeordneten"
betrieblichen Zweckverwendung kann daher keine Rede sein. Im Jahr 2003 wurden
rund 80% der ans Sparbuch übertragenen Einnahmen wieder
rücküberwiesen und betrieblich verwendet.
(2) Unvollständig ist auch die Darstellung, wonach der
Unternehmer niederschriftlich nur ausgesagt habe, dass er das Sparbuch
"betrieblich nutze", was der vom Steuerbüro vorgenommenen Behandlung nicht
entgegenstehe.
In der mit dem Unternehmer aufgenommenen Niederschrift vom
8. Januar 2007 gibt dieser an, die Abbuchungen vom Girokonto seien keine
Privatentnahmen gewesen, sondern es handle sich um eine "Abschöpfung auf
ein betriebliches Sparbuch, weil dort höhere Zinsen lukriert werden
konnten." Die Beträge am Sparbuch sollten dazu dienen, dass das Girokonto
nicht überzogen werden musste. War das Betriebskonto für
größere betriebliche Zahlungen zu gering dotiert, erfolgte eine
Überweisung vom Sparbuch, damit das (Giro)Konto ausgeglichen werden konnte.
Das Sparbuch habe "zum Betrieb gehört".
Damit hat der Betriebsinhaber ausdrücklich
klargestellt, dass seinerseits die Absicht bestand, das Sparbuch im BV zu
belassen und nicht bloß betrieblich zu nutzen. Die Umschichtung auf das
Sparbuch diente nur der Erzielung höherer Zinsen.
(3) Ab der Protokollierung im Jahr 2004 wurde das neue
Sparbuch ins BV aufgenommen. Dies bestätigt die Richtigkeit der
vorangehenden Feststellungen, wonach die bezeichneten Gelder ständig dem
betrieblichen Girokonto zur Verfügung stehen sollen, um Überziehungen
zu vermeiden. Die Argumentation des steuerlichen Vertreters zur Frage der
Protokollierung überzeugt den erkennenden Senat nicht.
(4) Soweit sich die steuerliche Vertretung auf die
UFS-Entscheidung vom 21. November 2007, RV/0558-S/06 beruft, ist ihr zu
entgegnen, dass die Verbuchung oder Nichtverbuchung als BV nicht darüber
entscheiden kann, ob notwendiges Betriebsvermögen vorliegt. Im bezeichneten
Fall stellte sich die Frage, ob - korrespondierend zu den Entnahmen - auch die
dem Betrieb dienenden Einlagen zur Berechnung für die Begünstigung des
§ 11a EStG 1988 angesetzt werden mussten, was der UFS bejaht hat,
während der Status des Sparbuches als Privatvermögen oder BV
offensichtlich nicht prüfungsgegenständlich und damit vor dem UFS
nicht strittig war. Aus der auf anderen Gegebenheiten beruhenden Behandlung in
anderen UFS-Entscheidungen ist aber für die ho. zu fällende Berufung
nichts zu gewinnen.
d. Zusammengefasst ergibt sich aus den geschilderten
Abläufen folgendes: Sowohl in objektiver Hinsicht als auch nach der Absicht
des Betriebsinhabers, sollten die Betriebseinnahmen auf einem
höherverzinslichen Konto (Sparbuch) für die laufenden betrieblichen
Agenden zur Verfügung stehen. Die bezeichneten Gelder sollten die
betriebliche Sphäre nicht verlassen und haben dies auch nicht getan. Nicht
ausschlaggebend ist die buchhalterische Nichtaufnahme in das BV, die -
jedenfalls nach den Aussagen in der Niederschrift - nicht den Intentionen des
Betriebsinhabers entsprach. Die Umschichtung der Gelder erfolgte mit der
Bezeichnung "Umbuchungen" vom Bankkonto, sodass in Summe weder eine
ausdrückliche Privatentnahme vorliegt, noch eine private Verwendung der
Gelder (VwGH 16.12.1998, 96/13/0046), wie dies für das Vorliegen von
Privatvermögen auch nach der Rechtsprechung des VwGH typisch ist.
Die Berufung war aus den genannten Gründen abzuweisen.
Beilage:
1 Anonymisierungsliste
Linz, am 14.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 11a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0695-L/07
- Stammnummer
- 35701
- Gültig
- 14.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF