Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0100-F/08
Begründung von Wiederaufnahmebescheiden und § 299 BAO - Bescheiden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-F/08vom 11.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bf, vertreten durch Dr. Winkler
& Partner WTH-KEG, 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchlstraße 5, vom
27. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
13. Dezember 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer für den Zeitraum 1999 bis 2004, Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 gemäß
§ 299 BAO, Einkommensteuer für den Zeitraum 1999
bis 2004 sowie Anspruchszinsen für den Zeitraum 2000 bis 2004
entschieden:
1) Den
Berufungen betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer
für die Jahre 1999 bis 2004 wird Folge gegeben. Die
angefochtenen Wiederaufnahmebescheide werden ersatzlos aufgehoben. Die
Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2004
treten in die Lage zurück, in der sie sich vor der Wiederaufnahme befunden
haben.
2) Der Berufung
betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005
wird Folge gegeben. Der angefochtene Aufhebungsbescheid wird ersatzlos
aufgehoben. Das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2005 tritt in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung
befunden hat.
3) Die
Berufungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2004
werden als unzulässig zurückgewiesen.
4)
Die Berufungen betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die
Jahre 2000 bis 2004 werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer erklärte in den
Berufungsjahren (nicht endbesteuerungsfähige) Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von 246.700,00 S (1999),
126.300,00 S (2000), 112.900,00 S (2001), 6.147,00 € (2002),
14.950,00 € (2003), 18.183,00 € (2004) und 12.217,00 € (2005).
Darüber hinaus erzielte er in den Berufungsjahren auf Grund seiner
Tätigkeit bei der Fa. S Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Mit Bescheiden vom 23. November 2000,
1. März 2002, 16. Juli 2002, 18. August 2003,
4. Oktober 2004, 12. Oktober 2005 und vom
9. November 2006 erfolgten die Veranlagungen des Berufungsführers
zur Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2005
erklärungsgemäß.
Mit Bescheiden vom 13. Dezember 2006 nahm das
Finanzamt die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die
Jahre 1999 bis 2004 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ die
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2004 vom 13. Dezember 2006; dabei
wurden (nicht endbesteuerungsfähige) Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von 485.400,00 S (1999),
289.400,00 S (2000), 255.600,00 S (2001), 9.812,00 € (2002),
27.774,00 € (2003) und 27.419,00 € (2004) angesetzt. Die
Wiederaufnahmebescheide begründete das Finanzamt jeweils
folgendermaßen: "Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO
aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der
darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu
entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichung vom
bisherigen Bescheid zu ersehen".
Auf Grund der aus diesen Einkommensteuerbescheiden für
die Jahre 2000 bis 2004 vom 13. Dezember 2006 resultierenden
Nachforderungen in Höhe von 2.289,85 € (2000),
1.968,42 € (2001) 751,34 € (2002), 1.265,11 €
(2003) und 1.493,43 € (2004) wurden dem Bw. jeweils mit Bescheid vom
selben Tag Anspruchszinsen von 322,45 € (2000), 250,94 €
(2001) 86,85 € (2002), 102,26 € (2003) und 68,92 €
(2004) vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 hob das Finanzamt
den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 9. November 2006
gemäß
§ 299 BAO mit folgender Begründung
auf: "Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster
Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich
als nicht richtig erweist". Gleichzeitig erließ es den neuen
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 13. Dezember 2006, mit dem das
Finanzamt nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von 20.502,00 € ansetzte.
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 erhob der
Berufungsführer gegen die im Spruch bezeichneten Verfahrens- und
Sachbescheide Berufung. Dabei beantragte die steuerliche Vertretung des
Berufungsführers die ersatzlose Aufhebung der bezeichneten Bescheide und
führte begründend Folgendes aus:
"1. Verletzung
von Verfahrensvorschriften
Die
Abgabenbehörde hat mit den oben bezeichneten Bescheiden elementare
Verfahrensvorschriften der BAO verletzt. So wurden die Bestimmungen der §
147ff BAO missachtet. Für GPLa sind alle Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung, die für Prüfungen nach § 147 BAO relevant
sind, anwendbar - demzufolge sind die Bestimmungen nach § 149 betreffend
Schlussbesprechung und nach § 150 betreffend Bericht in vollem Umfang zu
beachten. Durch die Überleitung des § 151 BAO in § 147 BAO durch
das AbgÄG 2003 werden alle Regelungen betreffend Außenprüfungen
für GPLAs anwendbar.
Den oben
bezeichneten Bescheiden fehlt eine Begründung, offensichtlich resultiert
die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Bescheiderlassung auf Grundlage
einer GPLA bei der Firma "S" mit dem
Sitz in 6020 Innsbruck. Das Ergebnis dieser GPLA wurde unserem Klienten nicht
mitgeteilt, ebenso wenig wurde unserem Klienten die Möglichkeit einer
Stellungnahme gegeben. Ein schriftlicher Bericht fehlt, ebenso wenig wurde eine
Schlussbesprechung abgehalten.
Die
Abgabenbehörde hat daher ihre Ermittlungspflichten verletzt, gegen den
Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen und die
Begründungspflicht verletzt.
2.
Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Die oben
bezeichneten Bescheide missachten das Ergebnis der Betriebsprüfung vom
30.5.2001, mit welchem der offensichtlich zugrunde liegende Sachverhalt bereits
seitens der Abgabenbehörde eindeutig geprüft und gewürdigt wurde.
Wir verweisen dazu auf die Ausführungen von TZ 16a des Berichtes: "Das
Beteiligungsausmaß von Ehepartnern im Wege des Mitunternehmermodells wird
von 50 % auf 33,33 % beginnend ab 1.2.2001 reduziert." Diese Feststellungen
wurden in der im vergangenen Jahr durchgeführten Betriebsprüfung
beibehalten. Entsprechend dieser Prüfungsfeststellung wurden die
Ehepartnerbeteiligungen berechnet, insofern die oben bezeichneten Bescheide das
Gebot von Treu und Glauben verletzen."
In der Folge legte das Finanzamt die gegenständlichen
Berufungen ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Erledigung
dieses Rechtsmittels wird auf Seite 37 der im Internet abrufbaren
Geschäftsverteilung
(http://ufs.bmf.gv.at/Geschftsverteilung/20080101_GV.pdf) verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die
Jahre 1999 bis 2004 und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis
2004:
§ 307 Abs. 1 BAO
normiert, dass mit dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden
Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das
wieder aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden
ist. Eine Entscheidung über diese verbundenen Bescheide setzt zwingend
voraus, dass diese beiden Bescheide auch ausdrücklich mit Berufung
angefochten werden, zumal es sich ungeachtet der gebotenen Verbindung um zwei
verschiedene Bescheide handelt, von denen jeder für sich einerseits einer
Berufung zugänglich ist und andererseits - wenn er unangefochten bleibt -
der Rechtskraft teilhaftig werden kann (keine "verfahrensrechtliche Einheit";
vgl. VwGH 3.12.1986, 85/13/0162, sowie VwGH 15.3.1988,
87/14/0073).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch
Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den
im Gesetz (§ 303 Abs. 4 BAO) erschöpfend
aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des
Bescheides zu beseitigen. Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c
leg. cit. und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen und
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO der
Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die
Wiederaufnahme von Amts wegen ist nur auf Grund der gesetzlich vorgegebenen
Wiederaufnahmegründe zulässig. Welche gesetzlichen
Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht
angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der
Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO für die Entscheidung über
die Wiederaufnahme zuständige Behörde.
Nach Maßgabe des
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO haben Bescheide ua.
eine Begründung zu enthalten, sofern sie von Amts wegen oder auf Grund
eines Parteienanbringens erlassen wurden, welchem nicht vollinhaltlich
stattgegeben wurde. Erst die Begründung macht den Bescheid für den
Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die
Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des
Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung. Der Abgabepflichtige soll nicht
rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird
(vgl. Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 10 zu § 93 BAO).
Wie jeder andere Bescheid bedarf auch der die
Wiederaufnahme verfügende Bescheid einer Begründung. Die
Begründung des Wiederaufnahmebescheides hat die Wiederaufnahmegründe -
beispielsweise hinsichtlich des Neuerungstatbestandes das Neuhervorkommen
bestimmt zu bezeichnender Tatsachen und Beweise - sowie die Qualifikation dieser
Gründe, soweit sie für den Spruch des anders lautenden Bescheides
bedeutsam sind zu enthalten. Die Begründung von Verfügungen
der Wiederaufnahme hat nicht nur (je Bescheid) die entsprechenden
Wiederaufnahmegründe anzugeben, sondern auch die zeitliche Abfolge des
Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel darzustellen
(vgl. zB VwGH 17.10.1984, 84/13/0054; VwGH 18.10.2007,
2002/14/0104; siehe auch
Ritz3, a.a.O.,
Tz 3 zu § 307 BAO). Keinesfalls reicht als
Begründung etwa der Hinweis auf behördliche Ermittlungen
(vgl. zB VwGH 6.7.1990, 88/17/0059), der Hinweis auf die
Möglichkeit der Akteneinsicht (vgl. VwGH 13.12.1985, 84/17/0140,
0141, 0142) oder die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes des
§ 303 Abs. 4 BAO (vgl. zB auch
UFS 8.3.2004,
RV/0315-I/03;
UFS 28.7.2004, RV/0658-L/03; UFS 31.5.2006, RV/0200-F/03;
UFS 13.8.2007, RV/0060-F/06). Als Begründung für eine
Wiederaufnahme ist auch ein bloßer Verweis auf die Begründung eines
anderen Bescheides bzw. auf Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den
Prüfbericht ausreichend, sofern dessen Inhalt dem Bescheidadressaten bzw.
dem betroffenen Abgabepflichtigen bekannt ist bzw. sind und wenn aus diesem die
Wiederaufnahmegründe tatsächlich hervorgehen
(vgl. VwGH 26.5.1998, 93/14/0233; VwGH 25.9.2002, 97/13/0123;
VwGH 17.12.2002, 97/14/0023; VwGH 18.9.2003, 99/15/0262;
VwGH 26.4.2007, 2002/14/0075; VwGH 19.9.2007, 2004/13/0108; siehe auch
Ritz3, a.a.O.,
Rz 15 zu § 93 BAO; Stoll, BAO, Kommentar,
Seite 2943).
Ferner sind auch die Gründe anzuführen, die
für die Ermessensübung bedeutsam sind
(vgl. zB VwGH 9.7.1997, 96/13/0185).
Die Verpflichtung zur Anführung der
Wiederaufnahmegründe in der Begründung ist nicht zuletzt deshalb
notwendig, weil sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. zB VwGH 14.5.1991, 90/14/0262; VwGH 12.4.1994,
90/14/0044; VwGH 21.6.1994, 91/14/0165; VwGH 21.7.1998, 93/14/0187,
0188; VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104) die Berufungsbehörde bei der
Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung
auf keine neuen Wiederaufnahmegründe stützen kann. Sie hat lediglich
zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz
angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen. "Neue"
Wiederaufnahmegründe könnten (nach der Aufhebung des
Wiederaufnahmebescheides mit Berufungsentscheidung) neuerlich zu einer
Verfügung der Wiederaufnahme durch die Abgabenbehörde erster Instanz
führen. Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe in der
Begründung des mit Berufung angefochtenen Bescheides ist nicht nur in der
Berufungsentscheidung, sondern auch in der Berufungsvorentscheidung nicht
"nachholbar" (abweichend von dem Grundsatz, dass Begründungsmängel
erstinstanzlicher Bescheide im Berufungsverfahren saniert werden können).
Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die für
Berufungsvorentscheidungen bestehende Änderungsbefugnis
(§ 276 Abs. 1 BAO) ident ist mit jener für
Berufungsentscheidungen (§ 289 Abs. 2 zweiter
Satz BAO). Weiters ist im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren über
die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (und nicht über
jene der Berufungsvorentscheidung) zu entscheiden
(vgl. Ritz3,
a.a.O., Tz 3 zu § 307 BAO). Die Ermessensübung
betreffende Begründungsmängel sind jedoch im Berufungsverfahren
sanierbar (vgl. ÖStZ 1995, 359 ff).
Der Unabhängige Finanzsenat hat in einem gleich
gelagerten Berufungsfall (vgl. UFS 27.5.2008, RV/0112-F/08) nach entsprechenden
Ermittlungen beim Finanzamt folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Im Jahr 2001
erfolgte eine Betriebsprüfung durch die Großbetriebsprüfung bei
der Fa. S. Dabei war unter anderem das
Mitunternehmerbeteiligungsmodell der KG Gegenstand der Prüfung. Der
Prüfer stellte dabei fest, dass in den Jahren 1998 und 1999 bei bestimmten
Mitarbeitern ein Einkommenssplitting zugunsten der Ehegattinnen stattfand. Nach
Ansicht der Betriebsprüfung handelt es sich bei diesen Zahlungen um
Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen und die Zurechnung hat
ausschließlich bei den Mitarbeitern der Fa.
S zu erfolgen. Diesbezüglich
erwiderte der steuerliche Vertreter der KG, dass auch die Ehegattinnen als
stille Gesellschafter aufgenommen worden sind und diesen weitreichende
Dispositions-, Gestaltungs- und Mitwirkungsrechte zukommen. Diese Stellungnahme
des Firmensteuerberaters bildete die Entscheidungsgrundlage für die
Betriebsprüfung, weitere Unterlagen wurden nicht angefordert.
In der Folge
wurden bei den betreffenden Mitarbeitern keine Wiederaufnahmen
durchgeführt. Das Einkommenssplitting zugunsten der Ehegattinnen wurde auch
in den Folgejahren vorgenommen (seit 2001 beschränkt auf maximal ein
Drittel der Beteiligung). Die Mitarbeiter und deren Ehegattinnen wurden
gemäß der Einkommensteuererklärung veranlagt.
Durch eine
GPLA-Prüfung ("gemeinsame Prüfung Lohnabgaben") der Tiroler
Gebietskrankenkasse im Jahr 2007 wurde festgestellt, dass ca. 10 Mitarbeiter
nicht den vollen Betrag der aus der Beteiligung erhaltenen Kapitaleinkünfte
in ihre Steuererklärungen aufgenommen haben, die Restbeträge wurden
den Ehegattinnen der Mitarbeiter zugewiesen (die Ehegattinnen scheinen nicht in
der Beteiligtenliste der KG auf, nur der Ehemann mit dem vollen Betrag; den
Ehegattinnen kommt somit auch nicht die Stellung stiller Gesellschafterinnen zu
und sie haben keine Mitwirkungsrechte). Von der Tiroler Gebietskrankenkasse
wurden die Einkünfte aus dem Mitunternehmerbeteiligungsmodell als
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit eingestuft, womit sich auch
die Frage des Splittings nicht stellt und die Beträge, die an die
Ehegattinnen ausbezahlt wurden, Einkommensverwendung bei den Mitarbeitern
darstellen.
In der Folge
wurden Ende 2006 bzw. Anfang 2007 die Verfahren bei den Ehegatten
wiederaufgenommen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei den Gattinnen
gestrichen und den Ehegatten zugerechnet. Die Wiederaufnahmen erfolgten
vorwiegend für die Jahre 1999-2005 oder weniger Jahre. Dagegen erhoben
diese ca. 10 Mitarbeiter Berufung.
Weiters langte
seitens des Finanzamtes Innsbruck die Information ein, dass von Herrn
CS mit Fax vom 5.3.2007 der Wunsch an
die Tiroler Gebietskrankenkasse herangetragen worden war, eine
Schlussbesprechung abzuhalten. Diese fand am 7.3.2007 tatsächlich statt,
wobei zwei Repräsentanten der S,
ihr Steuerberater und ein Vertreter der Tiroler Gebietskrankenkasse anwesend
waren. Über sie wurde eine Niederschrift aufgenommen. Die Prüfung
sowie die Schlussbesprechung betrafen ausschließlich die
S, wenn auch in ihrem Zuge das bei
einigen Mitarbeitern vorgenommene "Splitting" auffiel".
Im konkreten Fall begründete das Finanzamt die
strittigen Wiederaufnahmebescheide wie folgt:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Daraus ist auch die Begründung für die Abweichung vom bisherigen
Bescheid zu ersehen."
Wie bereits oben dargelegt, ist ein bloßer Verweis
auf Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber
aufgenommene Niederschrift und den Prüfbericht zwecks Begründung einer
Wiederaufnahme grundsätzlich als zulässig zu erachten, allerdings
können derartige im Prüfbericht bzw. einer Niederschrift getroffenen
Feststellungen nur dann die Wiederaufnahme eines Verfahrens begründen, wenn
sie dem betroffenen Abgabepflichtigen auch bekannt gegeben wurden. Die
"Begründung" der gegenständlichen Wiederaufnahmebescheide
erfüllte das Erfordernis einer ausreichenden Begründung zweifellos
nicht, zumal die vermeintlichen (nicht näher bezeichneten) "Feststellungen
der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind," allein die Fa. S
betrafen (beim Bw. selbst hat im Übrigen keine abgabenbehördliche
Prüfung statt gefunden) und diese Prüfungsergebnisse damit auch nur
dieser Gesellschaft, nicht aber - wie auch von der steuerlichen Vertretung des
Bw. im Berufungsschriftsatz bestätigt wird - dem Bw. bekannt gegeben
wurden. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die diesbezüglichen
Ausführungen des Unabhängigen Finanzsenates in seinen Entscheidungen
vom 27. Mai 2008, RV/0112-F/08, sowie vom 18. April 2008, RV/0119-F/08,
verwiesen.
Im Übrigen fehlte im konkreten Fall auch die
Darstellung der Überlegungen zur Ermessensausübung (ein solcher
Begründungsmangel gilt nicht als wesentlich und führt für sich
allein nicht zur Bescheidaufhebung; vgl. Stoll, a.a.O., Seite 2944).
Da somit die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide keine
taugliche Begründung enthielten, erwies sich das diesbezügliche
Berufungsbegehren als berechtigt und war den Berufungen betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre
1999 bis 2004 stattzugeben und hatte die ersatzlose Aufhebung dieser
bekämpften Wiederaufnahmebescheide zu erfolgen. Dadurch treten die
Einkommensteuerverfahren der Jahre 1999 bis 2004 nach § 307 Abs. 3 BAO in
die Lage zurück, in der sie sich vor ihrer Wiederaufnahme befunden haben.
Die mit diesen Wiederaufnahmebescheiden verbundenen Sachbescheide für die
Jahre 1999 bis 2004 (datiert jeweils mit 13. Dezember 2006) scheiden damit ex
lege aus dem Rechtsbestand aus; die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2004 vom
23. November 2000, 1. März 2002,
16. Juli 2002, 18. August 2003, 4. Oktober 2004
sowie vom 12. Oktober 2005 leben wieder auf.
Wird ein mit Berufung angefochtener Bescheid (hier:
Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 vom 14. Dezember 2006)
ersatzlos aufgehoben, so wird die diesbezügliche Berufung unzulässig.
Sie ist folglich als unzulässig geworden zurückzuweisen
(vgl. Ritz3,
a.a.O., Tz 12 zu § 273 BAO).
2) Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2005 gemäß
§ 299 BAO:
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (§ 299 Abs. 2 BAO). Durch die
Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat (§ 299
Abs. 3 BAO).
§ 299 BAO gestattet Aufhebungen nur, wenn der Bescheid
sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig,
wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht (vgl. Ritz³,
a.a.O., Tz 9 und 10 zu § 299 BAO).
Wie bereits oben dargelegt, haben Bescheide nach § 93
Abs. 3 lit. a BAO ua. eine Begründung zu enthalten, sofern sie von Amts
wegen oder auf Grund eines Parteienanbringens erlassen wurden, welchem nicht
vollinhaltlich stattgegeben wurde. Erst die Begründung macht den Bescheid
für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die
Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des
Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung. Der Abgabepflichtige soll nicht
rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird (vgl.
Ritz³, a.a.O., Tz 10 zu § 93 BAO). In der Bescheidbegründung von
Aufhebungsbescheiden müssen dementsprechend der Aufhebungsgrund bzw. die
Aufhebungsgründe enthalten sein (vgl. zB VwGH 2.7.1998, 98/16/0105). Die
Begründung hat weiters die Gründe für die Ermessensübung
eingehend darzustellen (vgl. VwGH 29.9.1993, 92/13/0102).
Den strittigen Aufhebungsbescheid begründete das
Finanzamt wie folgt:
"Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist".
Die gegenständliche "Begründung" des
Aufhebungsbescheides erfüllt das Erfordernis einer ausreichenden
Begründung zweifellos nicht, zumal darin die Aufhebung in keiner Weise
entsprechend konkret begründet wurde, sondern lediglich eine
wortwörtliche Wiedergabe jener gesetzlichen Bestimmung, welche die
Zulässigkeit einer amtswegigen Aufhebung an sich normiert, enthalten war.
Da aus dem angefochtenen Aufhebungsbescheid somit nicht nachvollziehbar war, auf
welche konkreten Sachverhalts- bzw. Tatbestandselemente die Abgabenbehörde
die streitgegenständliche Aufhebung nach § 299 BAO stützte,
erfolgte die Aufhebung ohne hinreichende Begründung durch das Finanzamt
(vgl. dazu auch UFS 7.6.2006, RV/0815-W/06; UFS 10.10.2006, RV/0557-I/06; UFS
4.6.2007, RV/0005-I/05; UFS 13.8.2007, RV/0060-F/06; UFS 30.1.2008,
RV/1275-L/06).
Im Übrigen fehlte im konkreten Fall auch die
Darstellung der Überlegungen zur Ermessensausübung (ein solcher
Begründungsmangel gilt nicht als wesentlich und führt für sich
allein nicht zur Bescheidaufhebung; vgl. Stoll, BAO, Kommentar, Seite
2944).
Da das Finanzamt im in Rede stehenden Aufhebungsbescheid
2005 keinen konkreten Aufhebungsgrund anführte, damit dieser Bescheid mit
einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet war, erwies sich das
diesbezügliche Berufungsbegehren als berechtigt und war der Berufung
betreffend Aufhebung hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2005
stattzugeben und hatte die ersatzlose Aufhebung dieses bekämpften
Aufhebungsbescheides zu erfolgen. Dadurch tritt das Einkommensteuerverfahren des
Jahres 2005 in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Aufhebung
befunden hat. Der mit diesem Aufhebungsbescheid verbundene Sachbescheid für
das Jahr 2005 (datiert mit 13. Dezember 2006) scheidet damit ex lege aus dem
Rechtsbestand aus; der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 9. November 2006 lebt
wieder auf.
3) Festsetzung von
Anspruchszinsen für die Jahre 2002 bis 2004:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO
idF des BGBl. I Nr. 84/2002 sind Differenzbeträge an
Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß
für Differenzbeträge ua. aus Aufhebungen von Abgabenbescheiden.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen
Zeitraum von höchstens 42 Monate festzusetzen. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die sich aus
unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (siehe dazu auch
die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben
zitierten Gesetzesbestimmung, RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff). Dabei
löst jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen (neuen)
Anspruchszinsenbescheid aus. Anspruchszinsenbescheide sind damit an die
Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden (Ritz, SWK 2001, Seiten 27 ff). Erweist sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (es erfolgt daher keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides).
Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen Bescheid - voraus. Der
Zinsenbescheid ist somit nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung
anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei inhaltlich
rechtswidrig (vgl.
Ritz3, a.a.O.,
Tz 33 ff zu § 205 BAO).
Die erfolgte Vorschreibung der strittigen Anspruchszinsen
war daher als rechtmäßig zu beurteilen und waren somit auch die
diesbezüglichen Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 11. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0100-F/08
- Stammnummer
- 35699
- Gültig
- 11.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF