Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2016-W/08
Aussetzungsantrag wurde nach rechtskräftiger Erledigung der Berufung eingebracht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2016-W/08vom 11.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 20. Juli 2007 betreffend
Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a
BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 brachte der
Berufungswerber (Bw.) gleichzeitig mit einer Berufung gegen den Haftungsbescheid
vom 21. Dezember 2004 sowie gegen den Bescheid vom 14. Juni 2007
betreffend Zurückweisung der (neuerlichen) Berufung vom
25. Mai 2007 gegen den Haftungsbescheid vom
21. Dezember 2004 hinsichtlich der haftungsgegenständlichen
Abgaben in Höhe von € 5.411,29 einen Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO ein.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2007 wies das Finanzamt
den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung zurück,
dass sich der Antrag auf eine von vorn herein unzulässige Berufung beziehe
und deswegen wie diese als unzulässig zurückzuweisen sei. Nach
Auffassung des Finanzamtes wäre aber auch der Antrag auf Aussetzung der
Einhebung vom 25. Mai 2007 nicht zulässig gewesen. Beide
Anträge hätten daher keine Rechtswirkung entfalten können,
insbesondere keine Hemmungswirkung. Es wäre somit sofortige
Vollstreckbarkeit gegeben. Der Bw. werde aufgefordert, den aushaftenden Betrag
in Höhe von € 5.411,29 zu entrichten.
Mit Eingabe vom 6. August 2007 brachte der Bw. gegen
diesen Bescheid sowie gegen den Bescheid vom 19. Juli 2007 betreffend
Zurückweisung der Berufung vom 5. Juli 2007 gegen den
Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2004 das Rechtsmittel der Berufung
und einen Vorlageantrag betreffend Zurückweisungsbescheid vom
14. Juni 2007 ein.
Zur Begründung führte der Bw. aus, dass er zu
Unrecht als Haftungspflichtiger herangezogen worden sei und seine Vorbringen
dahingehend, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege, bisher nicht
gewürdigt wurden.
Konkrete Ausführungen im Zusammenhang mit der
Aussetzung der Einhebung wurden nicht vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Einhebung einer Abgabe,
deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, ist gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der
Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so
steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
§ 212a Abs. 4
BAO: Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden
Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und
auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276
Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Aus dem Wortlaut des § 212a Abs. 3 BAO ergibt
sich zweifelsfrei, dass Aussetzungsanträge nur bis zur Entscheidung
über die Berufung gestellt werden können.
Nach der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 24. August 2006 wies das
Finanzamt die Berufung vom 11. August 2006 gegen den Haftungsbescheid
vom 21. Dezember 2004 mit der Begründung zurück, dass die
Berufungsfrist bereits am 13. Juli 2006 abgelaufen sei.
Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid eingebrachte
Berufung vom 4. September 2006 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
21. September 2001, zugestellt am 25. September 2006,
abgewiesen.
Den in diesem Zusammenhang eingebrachten Vorlageantrag vom
8. März 2007 wies der Unabhängige Finanzsenat,
Außenstelle Wien, mit Bescheid vom 4. Mai 2007, GZ. RV/1200-W/07 als
verspätet eingebracht zurück.
Der Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2004 ist daher
zweifelsfrei in Rechtskraft erwachsen und das Berufungsverfahren betreffend
Bescheid vom 24. August 2006 über die Zurückweisung der Berufung
vom 11. August 2006 durch den genannten Bescheid des Unabhängigen
Finanzsenates beendet.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darf die von der Behörde untersuchte und
entschiedene Sache kein zweites Mal an sie herangetragen werden. Wird neuerlich
der nämliche Anspruch erhoben, steht ihm die Einrede der entschiedenen
Sache entgegen und ist er daher zurückzuweisen.
Der vorliegende Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde
am 5. Juli 2007, somit nach der rechtskräftigen Erledigung der
Berufung gegen den Haftungsbescheid eingebracht und ist daher
unzulässig.
Daran können auch die in der Folge eingebrachten
weiteren bzw. neuerlichen Berufungen gegen den Haftungsbescheid nichts
ändern, zumal von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe weder
mittelbar noch unmittelbar abhängt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2016-W/08
- Stammnummer
- 35687
- Gültig
- 11.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF