Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0275-I/07
Anspruchszinsen nach Behebung eines Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0275-I/07vom 10.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 28. September 2005 betreffend Anspruchszinsen (§
205 BAO) für das Jahr 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Ausfertigungsdatum 22. August 2002 hat das Finanzamt
Innsbruck an den Berufungswerber einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2000 erlassen, der zu einer Nachforderung von 16.839,39 € führte.
Mit Bescheid vom selben Tag setzte das Finanzamt auf der Grundlage dieses
Nachforderungsbetrages Anspruchszinsen von 722,88 € (für den
Zeitraum vom 1.10.2001 bis zum 22.8.2002) fest. Am 28. September 2004
erließ das Finanzamt eine stattgebende Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 2000, die Abgabe betrug danach null Euro. Gleichzeitig erging
ein Bescheid, mit dem Gutschriftszinsen (von 722,88 €) festgesetzt
wurden.
Mit Bescheid vom 26. September 2005 hob das Finanzamt
die (stattgebende) Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2000 vom
28. September 2004 gemäß
§ 299 BAO auf. Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 wurde als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid
vom 28. September 2005 wurden auf der Grundlage des sich wiederum ergebenden
Nachforderungsbetrages von 16.839,39 € Anspruchszinsen von 2.371,24 €
(für den Zeitraum vom 1.10.2001 bis zum 31.3.2005) festgesetzt.
In der gegen den Anspruchszinsenbescheid vom 28. September
2005 erhobenen Berufung wurde eingewendet, dass der Aufhebungsbescheid vom 26.
September 2005 und die (abweisliche) Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 2000 rechtswidrig seien; bei Stattgabe der gegen diese Bescheide
eingebrachten Rechtsmittel seien Anspruchszinsen nicht festzusetzen.
Mit Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, GZ.
RV/0282-I/07, gab der Unabhängige Finanzsenat der Berufung gegen den
Aufhebungsbescheid vom 26. September 2005 Folge und hob diesen Bescheid auf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO in der
Fassung BGBl I Nr. 142/2000 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den
Zeitraum ab 1. Juli des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen). Für Differenzbeträge aus Aufhebungen von
Abgabenbescheiden gilt dies sinngemäß (§ 205 Abs. 1 lit. a
BAO). Hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 2001 entstandenen
Abgabenansprüche ist für den Beginn der Verzinsung der 1. Oktober
2001 maßgebend (§ 323 Abs. 7 BAO). Nach § 205 Abs. 2
BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr zwei Prozent über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens zweiundvierzig
Monaten festzusetzen.
Bemessungsgrundlage der Anspruchszinsen ist die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift. Der Zinsenbescheid ist an die Nachforderung oder
Gutschrift laut dem Spruch des jeweiligen Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuerbescheides gebunden. Der Zinsenbescheid ist daher nicht
mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuerbescheid wäre rechtswidrig (siehe zB VwGH 27.3.2008,
2008/13/0036; Ritz, Bundesabgabenordnung, 3. Auflage, Rz 33 ff zu
§ 205).
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls
einen Anspruchszinsenbescheid aus. Erweist sich der Stammabgabenbescheid als
rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird
dem mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen
(weiteren) Zinsenbescheid Rechnung getragen (Ritz, aaO, Rz 35 zu
§ 205).
Durch die stattgebende Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates zu GZ. RV/0282-I/07 trat das Verfahren
betreffend Einkommensteuer 2000 in die Lage zurück, in der es sich vor
Ergehen des Aufhebungsbescheides vom 26. September 2005 befunden hatte (§
299 Abs. 3 BAO). Infolge des Wegfalls der Abgabennachforderung werden auch die
bisher festgesetzten Anspruchszinsen wieder gutzuschreiben sein. Nach der
Systematik des § 205 BAO hat dies aber nicht im Wege einer Aufhebung
des (auch) angefochtenen Zinsenbescheides zu erfolgen. Vielmehr wird ein neuer
Zinsenbescheid zu erlassen sein, mit dem entsprechende Gutschriftszinsen
festgesetzt werden (§ 205 Abs. 1 lit. a BAO; siehe auch Ritz, aaO, Rz 64 zu
§ 299).
Innsbruck,
am 10. Juli 2008
Ergeht auch
an: Finanzamt als Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0275-I/07
- Stammnummer
- 35683
- Gültig
- 10.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF