Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2273-W/06
Sicherstellungsauftrag wegen Betriebseinstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2273-W/06vom 10.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch Au-GmbH,
gegen den Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO des Finanzamtes
Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 20. September 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 20. September 2006
ordnete das Finanzamt die Sicherstellung von Abgabenansprüchen in Höhe
von insgesamt € 341.714,87 in das Vermögen der Berufungswerberin
(Bw.) an.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass das Finanzamt den Sicherstellungsauftrag mit genau
denselben Worten, die die UVA-Sonderprüfung vom 8. März 2005
in der Niederschrift kundgetan habe, begründe.
Die Bw. habe auf Grund dessen per 20. Juli 2005
Berufung erhoben und darauf hingewiesen, dass man sich unter anderem den Betrieb
bezüglich seiner Einrichtungen und Vorgaben nicht genau angesehen habe, und
genau erläutert, warum sie der Ansicht sei, dass das Finanzamt sich in
ihrer Aussage getäuscht habe. Die Bw. habe um nochmalige
Betriebsbesichtigung gebeten, was bis dato - auch von der laufenden
Betriebsprüfung - nicht wahrgenommen worden sei.
Die Sperre des Betriebes und die daran anknüpfenden
Zeugenaussagen hätten bestätigt, dass es sich nicht um ein Bordell
handle, wie das Finanzamt zwischen den Zeilen zum Ausdruck bringe. Jetzt nur auf
Grund der Polizeiaktion annehmen zu müssen, dass die angenommenen Fakten
stimmten, finde die Bw. als sehr einfach überlegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht
ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor
die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben
und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Gemäß
§
232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu
enthalten:
a) die voraussichtliche
Höhe der Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus
denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe
ergibt;
c) den Vermerk, dass die
Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden
kann;
d) die Bestimmung des
Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass
Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und
bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung
von Abgaben im Sinne dieser Bestimmung ist im Wesentlichen dann zu sprechen,
wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen
Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem
Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung gesichert erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
7.2.1990, 89/13/0047) sind derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a.
bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von
dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins
Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer
Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwerwiegende Mängel in den
Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich
der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu
entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche Verschuldung
des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein
Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach
§ 232 BAO.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung laut
Bericht vom 22. Oktober 2007 und Schreiben an die Bw. vom
28. März 2007, auf deren Ausführungen verwiesen wird,
handelt es sich beim Betrieb der Bw. um ein Lokal (FS), das für einen zu
bezahlenden pauschalen Eintrittspreis von € 70,00 bzw.
€ 80,00 verschiedene Leistungen anbietet: "Ein zeitlich unbegrenzter
Aufenthalt während der Öffnungszeiten, die Nutzung des gesamten
Wellnessbereiches - wie Pool, Dampfbad, 3 Saunakammern sowie Badezubehör
(Hand- und Badetücher, Badeschuhe und ein Spind) -, die Nutzung eines
Fitnesscenters, die Nutzung eines Fernsehzimmers (Pornofilmvorführungen),
die Nutzung zahlreicher Ruheräume, in denen sich die Gäste
untereinander sexuell betätigen können (entgeltlich oder
unentgeltlich), die Konsumation einer unbegrenzten Menge an alkoholfreien
Getränken und bei manchen Anlässen auch die Konsumation von Speisen
(Brunch)".
Diese Leistungen wurden gemäß
§ 10 Abs. 2 UStG mit 10% Umsatzsteuer
versteuert.
Die Prüfungshandlungen der Behörden erstreckten
sich auch auf die Sichtung der von der K, Referat für M, bei einer am 2/6
im Zuge einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen, wobei die von der
Behörde vertretene Ansicht, dass der wohl einzige und wahre Grund zum
Besuch dieser Lokalität in der dort in den entsprechenden
Räumlichkeiten möglichen sexuellen Betätigung mit anderen
Gästen liegt, vollinhaltlich bestätigt wurde.
Die weiblichen Gäste des FS waren keine normalen
Saunabesucher, sondern aktiv angeworbene Prostituierte, welche laut Aussage des
TD (Buchhalter) vom 5/6 durch Mundpropaganda und über das Internet
angeworben wurden. Nach den von der Polizei beschlagnahmten Regeln für
weibliche Gäste laut Besprechung vom 29. September 2004
unterstanden diese strengen Regeln, bei deren Nichtbefolgung Bußgelder zu
bezahlen waren (etwa € 30,00 bzw. € 70,00 für das
Zuspätkommen, € 50,00 für das Nichtkommen,
€ 100,00 bei nicht regelmäßigem Arztbesuch,
€ 70,00 bei Hinterlassung eines unsauberen Zimmers nach dem
Spaß, € 50,00 für das Austauschen von Telefonnummern). Laut
Aussage der AL vom 4/6 wurden von der Geschäftsleitung auch die für
sexuelle Handlungen zu zahlenden Preise vorgegeben. Nach den Angaben der an der
Rezeption arbeitenden BL vom 9/6 musste sie die Reisepässe und Meldezettel
der Frauen kontrollieren und danach fragen, ob sie eine grüne Karte haben.
Laut Aussage der Buchhalterin BG vom 9/6 wurde ihr bei ihrer Einstellung von WB
und TD mitgeteilt, dass in der Sauna hauptsächlich Geschlechtsverkehr
ausgeführt werde und sie sich damit abfinden müsse, ansonsten sie die
Arbeitsstelle nicht antreten könne.
Bestätigt werden diese Aussagen bzw. Feststellungen
auch durch ein Schreiben von Rechtsanwalt CB vom 11. Juni 2004 betreffend
§ 216 StGB, durch Auszüge aus dem laut diesem Schreiben dem
Unternehmen der Bw. speziell gewidmeten Internetforum und durch eine Mahnung vom
2. Juni 2004 betreffend Rechnungen vom 1. Februar 2004 und
26. Februar 2004 für Inserate in der
Bordellführer-Datenbank, sodass entsprechend den Feststellungen der
Betriebsprüfung davon auszugehen ist, dass es sich beim Betrieb der Bw. um
eine straff organisierte und nach streng betriebswirtschaftlichen Kriterien
geführte tatsächliche Bordelleinrichtung handelt.
Da nach der Verkehrsauffassung die (Haupt)Leistung des FS
entsprechend der Begründung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages
somit darin zu sehen ist, den Kunden ein möglichst angenehmes, durchaus auf
höherem Niveau stehendes Ambiente anzubieten, wo sie sexuellen
Vergnügungen nachgehen können, wobei die auch mögliche
Benützung von Pool, Sauna und Dampfbad, die Vorführung von Filmen
pornografischen Inhalts und das an bestimmten Tagen auch inkludierte Buffet von
ihrer Gewichtung her als Nebenleistungen anzusehen sind, die die Hauptleistung
abrunden und ergänzen, ist der Eintrittspreis zur Gänze dem
Normalsteuersatz zu unterziehen.
Auf Grund der Besteuerung der pauschalen Eintrittspreise
mit 10% Umsatzsteuer und aus den zuvor angeführten Tatsachen kann
jedenfalls der Schluss gezogen werden, dass von der Bw. Tatbestände
verwirklicht wurden, an die das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft, bzw.
lagen auf Grund der Feststellungen zumindest gewichtige Anhaltspunkte für
die Entstehung des sichergestellten Abgabenanspruches vor. Ob der
Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist in einem
Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden (vgl. VwGH 10.7.1996,
92/15/0115).
Die besonderen Umstände des Einzelfalles, die nach der
Lage des Falles eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der
Abgaben befürchten lassen, sind in den in der Begründung des
Sicherstellungsauftrages, auf dessen Ausführungen verwiesen wird,
angeführten Umständen, insbesondere in der Einstellung der
Betriebstätigkeit und der drohenden Insolvenzgefahr, zu erblicken. In
Hinblick auf diese besonderen Umstände des Einzelfalles und des am
Abgabenkonto der Bw. durch Verbuchung der Gutschriften aus den
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April bis Juli 2006 am
20. September 2006 entstandenen Guthabens in Höhe von
€ 96.852,34 bedurfte es zur Sicherung der Einbringung der zu
erwartenden - und mit Bescheiden vom 2. April 2007 auch festgesetzten
- Abgabenforderung in voraussichtlicher Höhe von € 341.714,87 des
raschen Zugriffs der Behörde auf den einzigen ihr bekannten
Vermögenswert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
TatbestandsverwirklichungGefährdung oder Erschwerung der EinbringungEinstellung der Betriebstätigkeitdrohende Insolvenzgefahr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2273-W/06
- Stammnummer
- 35673
- Gültig
- 10.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF