Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0358-W/08
Grad der Behinderung bei Zehendeformitäten (Fehlen der Endglieder von Zehen) und dadurch bestehender psychischer Beeinträchtigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-W/08vom 09.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der KM, geb. GebDat, Adresse, vom
5. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vom 23. Mai
2007 betreffend erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Mai 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte
am 20. April 2007 einen Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für ihre Tochter VNNN , weil diese an einer angeborenen
Missbildung der Zehen des linken Fußes leidet und bereits in der
Vergangenheit die erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt worden war.
Das Finanzamt
wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23.5.2007 unter Hinweis auf das Gutachten
des Bundessozialamtes vom 22.5.2007 ab, in welchem lediglich ein Gesamtgrad der
Behinderung von 10 % angenommen wurde.
Gegen diesen
Bescheid hat die Bw. berufen mit der Begründung, an der Situation der
Tochter habe sich nichts geändert und auch die finanzielle Situation der
Mutter habe sich nicht geändert. Sie müsse jegliches Schuhwerk (auch
teure Sport- und Schischuhe) zweifach kaufen. Hinzu kämen
regelmäßige Therapien bei einem Energietherapeuten, weil die Tochter
unter ihrer Behinderung auch psychisch leide und keine offenen Schuhe tragen
könne. Beigelegt waren Fotos des Fußes sowie eine Beschreibung der
Behinderung durch den praktischen Arzt, der bestätigte, dass eine
Längendifferenz der Füße vorliege. Am linken Fuß fehlten
die Endglieder der Zehen II bis V. Dadurch müsse die Schuhversorgung durch
orthopädisch angefertigte Schuhe geschehen. Außerdem leide ein
17-jähriges Mädchen auch psychisch an so einer Anomalie. Es sei keine
Änderung des Zustandes zu erwarten, die finanzielle Mehrbelastung der
Eltern bleibe erhalten.
Das Finanzamt
erließ unter Hinweis auf ein neuerliches Gutachten des Bundessozialamtes
vom 20.9.2007 eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Gegen diese
erhob die Bw. "Einspruch", welcher als Vorlageantrag zu werten ist und
erklärte, die Behinderung der Tochter sei ein erheblicher Kostenfaktor.
Zurzeit brauche die Tochter neue Schi- und Eislaufschuhe. Würde die Tochter
orthopädische Schuhe tragen, würden sich die Kosten für Therapien
erhöhen, weil dies für eine junge Frau ihres Alters ein großes
Problem sei. Im April 2004 sei bereits die erhöhte Kinderbeihilfe genehmigt
worden, seit diesem Zeitpunkt habe sich nichts verändert, mit zunehmendem
Alter der Tochter seien die Schuhe größer und teurer geworden. Aus
dem Sachverständigengutachten gehe hervor, dass die Behinderung anhaltend
bzw. dauerhaft sei.
Durch den
Unabhängigen Finanzsenat wurde ein neuerliches Gutachten des
Bundessozialamtes angefordert. Diesem ist folgende Anamnese zu entnehmen:
Kommt
in Begleitung ihrer Eltern. Anamnese siehe Vorgutachten vom
13.9.2007.
Diesem ist die
Anamnese wie folgt zu
entnehmen:
"Kongenitale
Zehendysplasie links, keine Behandlung, der linke Fuß ist um 2
Schuhnummern kleiner als rechts, Schmerzen beim Sport und psychische
Beeinträchtigung. Sollte orthopädische Schuhe tragen, tut dies aber
nicht, keine Operation
möglich."
Seither sind
folgende Änderungen
eingetreten:
Subjektiv sei keine
Änderung eingetreten. Sie bekäme immer Blasen am linken Fuß,
könne keinen Sport betreiben und "merke bei jeder Gelegenheit, dass ihr die
Zehen fehlen". Weiters würde sie immer 2 Paar Schuhe kaufen
müssen.
Sie könne
keinen offenen Schuhe tragen, das sie sonst "jeder anstarren würde". Daher
hätte sie auch psychische Probleme.
Das Leiden
wurde wie folgt eingeschätzt:
1. Fehlen der
Endglieder der 2. bis 5. Zehe links, Fußverkürzung und
-verschmälerung links g.Z. 165, 30 % Wahl dieser Position, da auch
funktionelle Einschränkung der linken Großzehe
2.
Rezidivierend depressive Episoden - geringgradig ausgeprägt. g.Z.
585, 10 % 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da
regelmäßige Betreuung durch einen "Energetiker". Keine Notwendigkeit
einer medikamentösen Therapie, kein stationärer Aufenthalt in der
Anamnese.
3. Diskrete
Schwäche des Nervus peronaeus superficialis links 491, 10
% Eine höhere Einschätzung hier aufgrund kompletter
Vorfuß- und Plantarflexion nicht möglich.
Gesamtgrad der
Behinderung 30 %, da das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden
nicht erhöht wird, da diese geringe Zusatzbeeinträchtigungen
darstellen.
Orthopädischerseits
keine Änderung zum Vorgutachten vom 13.9.2007. Erhöhung des Grades der
Behinderung im Vergleich zum Gutachten vom 9.5.2007. Im Vergleich zum Gutachten
vom 15.3.2007 (gemeint: 2004) wird ein geringerer Gesamtgrad der Behinderung
erreicht. Eine Einschätzung von 50 % käme einer
Unterschenkelamputation gleich (die nicht vorliegt). Eine höhere
Einschätzung in Bezug auf das orthopädische Leiden nicht
gerechtfertigt. Die Leiden 2 und 3 wurden neu erfasst, beeinflussen aber
nicht den Gesamtgrad der Behinderung.
Dem
orthopädischen Gutachten war ein Nervenärztliches
Sachverständigengutachten beigeschlossen. Der Anamnese ist zu entnehmen,
dass die Tochter der Bw. von Schulkollegen mit "Krüppel" gehänselt
wird und auch immer wieder das Wort "Krüppelzehen" zu hören bekomme.
Sie kratze regelmäßig an den Fingern und am Nagelbett und könne
in der warmen Jahreszeit keine zehenfreien Schuhe oder andere leichte Schuhe
tragen, Flipflops führten zu Schmerzen im Bereich der 1.
Interdigital-Falte. Sie werde regelmäßig alle drei bis vier Wochen
bei einem Energetiker betreut. Durch die Gesprächstherapie würden sich
innere Verspannungen lösen.
Die Tochter der
Bw. sei klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, im Ductus
kohärent, das Denkziel werde ohne Umschweife erreicht, die Stimmung sei
subdepressiv getönt, der Antrieb normal, es komme zeitweise zu Ein- und
Durchschlafstörungen, sei eine gute Schlafeffizienz gegeben. "In beiden
Skalenbereich affizierbar". Es seien keine formalen oder inhaltlichen
Denkstörungen fassbar, keine mnestischen Defizite fassbar, keine produktive
Symptomatik explorierbar.
Die Diagnose
wurde wie folgt gestellt:
1.
Rezidivierend depressive Episoden - geringgradig ausgeprägt - gz 585 - 10
% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßig
Betreuung durch einen "Energetiker". Keine Notwendigkeit einer
medikamentösen Therapie, kein stationärer Aufenthalt in der
Anamnese.
2. Diskrete
Schwäche des Nervus peronaeus superficialis links betreffend - 491 - 10
% Eine höhere Einstufung hier aufgrund kompletter Vorfuß- und
Plantarflexion nicht möglich.
Das Gutachten
wurde der Bw. zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz erhöht sich ab 1.
Jänner 2003 die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich
behindert ist, monatlich um 138,3 €.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 leg. cit. gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, im
folgenden kurz Bundessozialamt, auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten
sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
ersetzen.
Gemäß
§ 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 BGBl.Nr. 152/1957 (KOVG) idgF
ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach
Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen
entsprechen.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 KOVG wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch
zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze
darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird
von ihnen mit umfasst.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965 über die
Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 (VO) ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs.
1 KOVG nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere
des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage
festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 der VO ist bei Leiden, für die Richtsätze nicht
festgesetzt sind, die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf
die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art
und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche
Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben
bewirken.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 der VO dürfen bei der Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit weder die festen Sätze noch die Rahmensätze
unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht
anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der
Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des
Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das
Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid
über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in
medizinischer Hinsicht zu begründen.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 der VO kann, sofern für ein Leiden mehrere nach dessen
Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, die Höhe der Minderung
der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der
zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung
im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in
medizinischer Hinsicht zu begründen.
Gemäß
§ 3 der VO ist, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der
Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der
Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der
Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit
der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge
des Zusammenwirkens aller gemäß
§ 4 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden
Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der
durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere
Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in
gleicher Weise zu verfahren.
Auf Grund von
Abschnitt I lit. d) der Anlage 1 zu dieser Verordnung beträgt der Richtsatz
für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
bei
|
165.
|
Zehendeformitäten: Versteifung
aller Zehen in günstiger Stellung, einseitig
|
30
Auf Grund von
Abschnitt V lit. e) der Anlage 1 zu dieser Verordnung beträgt der Richtsatz
für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei
Psychosen des manisch-depressiven und schizophrenen Formenkreises
einschließlich der Paranoia sowie der in den letzten Jahren vorläufig
als ,,bionegativer Persönlichkeitswandel'', ,,Entwurzelungsdepression''
usw. bezeichneten Zustandsbilder:
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585.
|
Defektzustände nach akuten Schüben
|
0-100
Auf Grund von
Abschnitt IV lit. i) der Anlage 1 zu dieser Verordnung beträgt der
Richtsatz für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) bei peripheren Lähmungen des Nervus
peroneus:
|
490.
|
Geringe Ausfälle
|
0-10
|
491.
|
Schwäche bei einzelnen Bewegungen
|
20
VNNN leidet
nach übereinstimmenden Angaben der Mutter und der begutachtenden Ärzte
an einem Fehlen der Endglieder der 2. bis 5. Zehe links, damit verbunden einer
Fußverkürzung und -verschmälerung links. Über die
Einschätzung des Grades der Behinderung nach den Richtsätzen des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 besteht Streit. In Abweichung zu dem im Jahr
2004 erstellten Gutachten wurde in den nunmehr erstellten drei Gutachten kein
Grad der Behinderung von 50 %, sondern ein solcher von 10 % bzw. 30 %
angenommen.
Das im Jahr
2004 erstellte Gutachten ist insofern nicht schlüssig, als es in der
Begründung zwar erklärt, "das
führende Leiden 1 wird durch gegenseitiges ungünstiges
Zusammenwirken bezüglich der Funktion des linken Beines durch Leiden 2 um
1
Stufe
erhöht", dann jedoch
den höchsten Satz für das Leiden 1 (30 %) heranzieht und eine
Erhöhung um 2 Stufen, nämlich
auf 50 % vornimmt.
Demgegenüber
wurde nunmehr in zwei Gutachten, wenn auch unter Anwendung eines anderen
Richtsatzes, übereinstimmend ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 %
festgestellt. Die Begründung des letzten Gutachtens betreffend eine
Schwächung des Nervus peronaeus entspricht zwar insofern nicht der
gewählten Richtsatzposition 491. als lediglich ein Grad der Behinderung in
Höhe von 10 % angenommen wird, doch ist dieses Gutachten verbal ausreichend
begründet, insofern, als der begutachtende Nervenarzt von einer "diskreten
Schwäche" ausgeht und die Beeinträchtigung, die sich nicht auf das
Gangbild auswirkt (dieses wurde als unauffällig beschrieben), laut
Gesamtgutachten und Einschätzung des Grades der Behinderung lediglich eine
geringe Zusatzbeeinträchtigung darstellt. Bei dem zuletzt erstellten
Gutachten wurde auch der Leidensdruck durch geringgradig ausgeprägte
depressive Episoden berücksichtigt, die jedoch ebenfalls keine
Erhöhung des Grades der primären, körperlichen Behinderung
bewirken.
Finanzielle
Überlegungen spielen bei der Feststellung des Grades der Behinderung keine
Rolle.
Da laut
Gutachten des Bundessozialamtes der Grad der Behinderung nicht 50 % erreicht,
steht die erhöhte Familienbeihilfe nicht zu, weshalb die Berufung
abzuweisen war.
Es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 1 Kriegsopferversorgungsgesetz - Minderung der Erwerbsfähigkeit, BGBl. Nr. 150/1965
- § 2 Kriegsopferversorgungsgesetz - Minderung der Erwerbsfähigkeit, BGBl. Nr. 150/1965
- § 3 Kriegsopferversorgungsgesetz - Minderung der Erwerbsfähigkeit, BGBl. Nr. 150/1965
- Anlage 1 Kriegsopferversorgungsgesetz - Minderung der Erwerbsfähigkeit, BGBl. Nr. 150/1965
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-W/08
- Stammnummer
- 35666
- Gültig
- 09.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF