Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0528-S/07
Berufung gegen die Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0528-S/07vom 09.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch Dr. Peter
Perner Rechtsanwalts-GmbH, 5020 Salzburg, Karolingerstraße 1, vom
10. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell
am See vom 10. Juli 2007 betreffend die Abweisung eines Antrages um
Aussetzung der Einhebung von Normverbrauchsabgabe für April 2003
gemäß
§ 212a Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 10. Juli 2007 wies das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See den Antrag
des Berufungswerbers (Bw) A vom 16. April 2007 und 4. Juli 2007 betreffend
Aussetzung der Einhebung von Normverbrauchsabgabe für April 2003 in
Höhe von
€ 2.206,88 als unbegründet ab, da das zugrunde
liegende Rechtsmittel mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2007 erledigt und
die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für April 2003 aufgehoben
wurde.
Gegen diesen
Bescheid brachte der Bw durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom
10. August 2007 das Rechtsmittel der Berufung ein. In der Begründung
führte er aus, dass ihm mit Bescheid vom 27. März 2007
Normverbrauchsabgabe für seinen PKW (Mercedes) festgesetzt und
vorgeschrieben wurde.
Er habe im
März 2007 in Österreich die Zulassung des oben genannten Fahrzeuges
veranlasst und habe auch die dafür vorgeschriebene Nova bezahlt, sodass er
mit dem nunmehrigen Bescheid zu einer doppelten Zahlung aufgefordert werde. Eine
doppelte Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe sei rechtwidrig, weshalb er
neuerlich die Aussetzung der Einhebung beantrage.
Weiters habe er
einen Antrag auf Entscheidung durch die Behörde II. Instanz gestellt und
sei gem. § 212 Abs. 6 Bundesabgabenordnung nicht berücksichtig worden,
dass durch die von ihm einbezahlte Nova die Abgabenschuld getilgt wurde.
Er beantrage
sohin den Bescheid aufzuheben, der Berufung Folge zu geben und seinem Antrag auf
Aussetzung stattzugeben.
Diese Berufung
wurde sodann ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2007 wurde der Bescheid über die
Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (€ 2.206,88) für April 2003 vom
27. März 2007 aufgehoben.
Mit zweiter
Berufungsvorentscheidung vom Mai 2008 wurde die Normverbrauchsabgabe für
April 2003 in Höhe von € 1.807,52 festgesetzt. Daraufhin wurde das
Berufungsverfahren vor dem UFS-Salzburg als Abgabenbehörde zweiter Instanz
mit Aktenvermerk vom 26. Mai 2008 eingestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212a
Abs. 1 BAO lautet:
Die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß
§ 212a Abs.5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in
einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs.1) ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Vorweg ist
auszuführen, dass im gegenständlichen Verfahren aufgrund der BVE des
Finanzamtes vom 6. Juni 2007 nur über eine mögliche Aussetzung
für den Zeitraum 16. April 2007 (Antragstellung) bis 6. Juni 2007
(Aufhebung der Normverbrauchsabgabe für April 2003) abgesprochen werden
kann (siehe auch § 212a Abs. 5 BAO).
Voraussetzung
für eine Maßnahme nach § 212a BAO ist somit das Vorliegen einer
Abgabe, deren Höhe von der unmittelbaren oder mittelbaren Erledigung einer
Berufung abhängt. Wie aus den Feststellungen zum Akteninhalt zu
ersehen ist wurde das Berufungsverfahren von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz bereits eingestellt.
Nach
herrschender Lehre ist eine Aussetzung der Einhebung nach erfolgter
Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht mehr
möglich (siehe dazu Kommentar zur Bundesabgabenordnung "Ritz" Rz. 12 zu
§ 212 a und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Einstellung des Berufungsverfahrens ist der Erledigung des
Berufungsverfahrens durch Berufungsentscheidung gleichzuhalten. Eine
rückwirkende Gewährung einer Aussetzung für vergangene
Zeiträume ist daher nicht möglich.
Auf die vom Bw
gemachten Einwendungen - welche überwiegend die Abgabenfestsetzung bzw.
deren Bezahlung betreffen - braucht aufgrund der obigen Ausführungen daher
nicht eingegangen werden.
Der Berufung
kommt somit keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
9. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0528-S/07
- Stammnummer
- 35655
- Gültig
- 09.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF