Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3659-W/02
Mitteilung über Einstellung der Familienbeihilfenauszahlung hat keinen Bescheidcharakter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3659-W/02vom 09.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 1. Juli 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 12. Juni 2002 betreffend Zurückweisung
einer Berufung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe wurden die für eine Weitergewährung erforderlichen
Unterlagen von der Berufungswerberin (Bw.) nicht vollständig erbracht,
sodass das Finanzamt eine Verlängerung des Anspruches nicht vornehmen
konnte. Infolge der (vorläufigen) Einstellung der Auszahlung der
Familienbeihilfe erging an die Bw. automationsunterstützt am 6. Mai 2002
eine "Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf
Familienbeihilfe".
Mit Eingabe vom 17. Mai 2002 erhob die Bw. gegen diese
Mitteilung Einspruch wie folgt (auszugsweise Wiedergabe):
"Mit
einem Schreiben vom 06.05.2002 (keine Zahl, kein Bearbeiter; ...) teilt das
Finanzamt mir mit, dass ich ab 1. Mai 2002 keinen Anspruch mehr auf
Familienbeihilfe habe; dies kurze Zeit nachdem ich auf Wunsch des Finanzamtes
ein Datenblatt ausgefüllt hatte, mit dem meine Daten und die meiner Tochter
aufgenommen wurden, und welchem ich auch die Kopie meiner Scheidungsurkunde
beigelegt hatte.
Da
sowohl ich, als auch meine minderjährige Tochter ... österreichische
Staatsbürger sind, sowie ..., erfolgt diese Einstellung zu Unrecht und ich
erhebe dagegen Einspruch.
Weiters
möchte ich feststellen, dass der Kindesvater ...
Wie
ich am 14.05.02 mit Hrn. F. (DW
9999) besprochen habe, ersuche ich das
Finanzamt also hiermit um Weiterzahlung der Familienbeihilfe und um eine
schriftliche Begründung, weshalb diese Mitteilung vom Verfall der
Familienbeihilfe an mich gesandt wurde (es ist müßig, extra darauf
hinzuweisen, dass ich dieses Vorgehen als Zumutung empfinde und
...)."
Das Finanzamt wies die Berufung mit Bescheid vom 12. Juni
2002 als nicht zulässig zurück, weil es sich bei der Mitteilung um
keinen Bescheid iSd § 92 BAO gehandelt habe und wertete den letzten Absatz
der Berufungsschrift als Antrag auf Weitergewährung der
Familienbeihilfe.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 13. Juni 2002 ersuchte
das Finanzamt die Bw., die für die Weitergewährung der
Familienbeihilfe noch erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Die Bw. erhob mit Eingabe vom 1. Juli 2002 (Datum des
Poststempels) gegen den Zurückweisungsbescheid vom 12. Juni 2002 Berufung
und legte gleichzeitig die mit Vorhalt vom 13. Juni 2002 abverlangten
Beweismittel vor, sodass das Finanzamt der Bw. die Familienbeihilfe für die
Tochter wieder gewährte. Die Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 243 BAO sind gegen Bescheide, die
Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig,
soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Mit Berufung anfechtbar sind allerdings nur Erledigungen
einer Abgabenbehörde, die ihrem Inhalt nach die Erfordernisse einer
"Bescheidqualität" im Sinne der Norm des § 93 BAO aufweisen bzw.
erfüllen. Ein "Bescheid" ist nach leg.cit. u.a. durch nachfolgende Merkmale
gekennzeichnet: die Bezeichnung als Bescheid, den Spruch des
Bescheides mit der Angabe des Bescheidadressaten, die Begründung,
die Rechtsmittelbelehrung sowie die Bezeichnung der
bescheiderlassenden Behörde, das Ausstellungsdatum und die
Unterschrift (Beglaubigung) desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit.a BAO hat
die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn
die Berufung nicht zulässig ist.
Bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf
Familienbeihilfe bzw. bei Einstellung der Auszahlung hat das Wohnsitzfinanzamt
gemäß
§ 3 des Bundesgesetzes vom 16. April 1993,
BGBl. 246/1993, Art II, eine Mitteilung auszustellen.
Das im gegenständlichen Fall mit Berufung angefochtene
Informationsschreiben des Finanzamtes über die Einstellung der Auszahlung
von Familienbeihilfe (Wegfall des Anspruches) ist nicht als Bescheid bezeichnet
und enthält weder einen Spruch noch Begründung und
Rechtsmittelbelehrung, somit nicht die erforderlichen Bescheidmerkmale.
Der allgemein gehaltenen Mitteilung des Finanzamtes kommt
demnach die Wirkung eines rechtskraftfähigen Bescheides nicht zu.
Erledigungen des Finanzamtes ohne Bescheidcharakter sind nicht mit Berufung
(§ 243 BAO) anfechtbar und gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO3, § 273 Tz 6).
Da nach den vorstehenden Ausführungen der Mitteilung
vom 6. Mai 2002 der Bescheidcharakter fehlte, war eine Berufung unzulässig
und das Finanzamt hat die Berufung der Bw. mit Bescheid vom
12. Juni 2002 zu Recht zurückgewiesen.
Damit ist der gegen den Zurückweisungsbescheid vom 12.
Juni 2002 eingebrachten Berufung vom 1. Juli 2002 der Erfolg zu
versagen und es war wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 9.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Mitteilung über Einstellung der AuszahlungBescheidqualitätErledigung des Finanzamtes ohne BescheidcharakterZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3659-W/02
- Stammnummer
- 35652
- Gültig
- 09.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF