Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0062-W/02
Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatseite
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0062-W/02vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das aufeinanderfolgende Tätigwerden als Geschäftsführer mehrerer GmbH's in der Art, dass mit ausländischen Dienstnehmern ohne Beschäftigungsbewilligung Werkverträge zur Umgehung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und steuerlicher Bestimmungen abgeschlossen wurden, rechtfertigt die Annahme einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrätin Dr. Michaela Schmutzer und die
Laienbeisitzer Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm. Reinhard Fischill
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bw, wegen
Abgabenhinterziehung nach
§ 33
Abs. 2 lit. a und b des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
20. September 2002 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk als Organ des Finanzamtes für den 4.,
5. und 10. Bezirk vom 13. März 2002, SpS XXX, nach der
am 25. März 2003 in Abwesenheit des Beschuldigten und Anwesenheit
seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Hofrat Mag. Walter Pichl sowie
der Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung zu Recht erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird der Spruch des angefochtenen
Erkenntnisses dahingehend ergänzt, dass das mit Bescheid vom
21. September 2000 wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitete
Finanzstrafverfahren, soweit es die Anschuldigung der Hinterziehung der
Umsatzsteuervorauszahlung für den Zeitraum März 2000 betrifft,
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt wird.
Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen
Erkenntnisses unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
vom 13. März 2002, StNr. SpS XXX, wurde der Berufungswerber
(Bw) für schuldig erkannt, er habe als für die abgabenrechtlichen
Belange verantwortlicher Geschäftsführer der Firma K GmbH
vorsätzlich
1.) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern dies für gewiss gehalten,
und zwar für
April bis August 2000 in
Höhe von S 409.398,00;
2.) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung
von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichfonds für
Famlienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten, und zwar für
März bis August 2000
Lohnsteuer in Höhe von S 391.829,00
DB, DZ in Höhe von
S 89.409,00.
Über den Bw. wurde deswegen
gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter Anwendung des
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, eine Zusatzgeldstrafe in
Höhe von € 24.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die Kosten für das Finanzstrafverfahren
mit € 363,00 festgesetzt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Firma K GmbH für die
Geldstrafe ausgesprochen.
Die inhaltlichen Feststellungen
des Erkenntnisses des Spruchsenates beruhen auf dem Ergebnis einer Umsatzsteuer-
und Lohnsteuerprüfung. Dazu hat der Spruchsenat festgestellt, dass Teile
der Erlöse weder in den Umsatzsteuervoranmeldungen, noch in der Buchhaltung
enthalten waren. Geltend gemachte Vorsteuern aus Rechnungen einer Subfirma waren
nicht anzuerkennen, da ein Leistungsaustausch und eine Bezahlung des
Rechnungsbetrages nicht festgestellt werden konnte.
Beruhend auf den Ergebnissen
einer Lohnsteuerprüfung ist der Spruchsenat davon ausgegangen, dass es sich
bei den vom Bw. im Rahmen der Firma K GmbH eingesetzten Personen um
Dienstnehmer der GmbH handelte, für welche weder Lohnkonten geführt,
noch Lohnabgaben zu den gesetzlichen Fälligkeitstagen abgeführt
wurden.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
20. September 2002, im Rahmen derer seitens des Bw. durch seinen
Verteidiger ins Treffen geführt wurde, dass die strafbestimmenden
Wertbeträge auf Grund der Ergebnisse der Umsatzsteuer- und
Lohnsteuerprüfung unrichtig ermittelt worden seien.
Zur Umsatzsteuer sei
festzuhalten, dass insbesondere der strafbestimmende Wertbetrag zu einem
wesentlichen Teil daraus resultiere, dass geltend gemachte Vorsteuer der Firma
R&E OEG nicht anerkannt wurde. Offenbar habe es bei den Ermittlungen im
Zuge der Steuerprüfung zahlreiche Missverständnisse bei den
Einvernahmen mit Herrn E. gegeben. Dieser habe jedenfalls mit Schreiben vom
10. Mai 2001 dem Finanzamt gegenüber bestätigt, dass die
Firma R&E OEG die entsprechenden Arbeiten für die Firma
K GmbH verrichtet habe und auch die gelegten Rechnungen honoriert worden
seien. Es hätten daher diese Angaben des Geschäftsführers und
Gesellschafters der Firma R&E OEG zugrunde gelegt werden müssen,
was den strafbestimmenden Wertbetrag und damit die Geldstrafe wesentlich
reduziert hätte.
In Bezug auf die vom Spruchsenat
der Bestrafung zugrunde gelegten Lohnabgaben wird in der gegenständlichen
Berufung eingewendet, dass die Einschätzung der Lohnsteuerprüfung,
wonach zahlreiche Personen, mit denen von der K GmbH Werkverträge
abgeschlossen wurden, als Dienstnehmer zu qualifizieren seien als unzutreffend
dargestelle. In den Werkverträgen sei vereinbart worden, dass der
Auftragnehmer berechtigt sei, die Werkleistung von einem von ihm bestimmten
Vertreter erbringen zu lassen. Er habe das Werk auch unter seiner eigenen
Verantwortung herzustellen gehabt und sei weder organisatorisch, noch personell
dem Auftraggeber eingegliedert oder unterworfen gewesen. Die Leistungen seien
selbstständig und eigenverantwortlich erbracht worden. Die aus dem
Werkvertrag resultierenden Steuern, Abgaben und Gebühren seien vom
Werkunternehmer selbst zu entrichten gewesen. Der jeweilige Werkunternehmer
hätte unabhängig und weisungsfrei handeln können.
Dieser Sachverhalt sei bereits
der Aussage des Bw. anlässlich der Einvernahmen vor dem Arbeitsinspektorat
zu entnehmen gewesen. Bei richtiger Feststellung des Sachverhaltes hätte
daher der Spruchsenat zur Auffassung gelangen müssen, dass mangels
Dienstnehmereigenschaft für die eingesetzten Arbeitskräfte keine
Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten und zur Abfuhr von Lohnabgaben
bestanden habe.
Auch sei die verhängte
Geldstrafe der Höhe nach keineswegs angemessen. Er verdiene lediglich
€ 581,38 netto monatlich, habe kein Vermögen und sei für ein
Kind sorgepflichtig. Trotz des festgestellten Sachverhaltes hätte bei
dieser Einkommenslage eine wesentlich geringere Strafe verhängt werden
müssen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Aus den vorgelegten
Veranlagungs- und Strafakten ist ersichtlich, dass sich der Bw. bereits vorher
als Geschäftsführer der Firma K.A. GmbH, der A GmbH, sowie
seit 13. April 2000 als Geschäftsführer der Firma
K GmbH betätigt hat. Auftraggeber der durchzuführenden
Adressierungs- und Kuvertierungsarbeiten war regelmäßig die Firma
V GmbH. Aufgabe des Bw. war es Arbeitskräfte zu organisieren und an
die V GmbH zu vermieten. Wie aus der Aktenlage des vorangegangenen
Finanzstrafverfahrens, Straf-Nr: 004-2000/00178-001, hervorgeht, wurde dem
Bw. als Geschäftsführer der Firma A GmbH gegenüber, nach
Aufgriff durch die Bundespolizeidirektion Wien am 26. Jänner 2000
am Firmenstandort der Firma V GmbH, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet,
da der Verdacht bestand, dass er für fünf ausländische
Arbeitskräfte, für welche er keine Beschäftigungsbewilligung
hatte, vorsätzlich keine Lohnkonten führte.
Schon auf Grund des
vorangegangenen Aufgriffes und der darauffolgenden Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens im Rahmen seiner Verantwortlichkeit als
Geschäftsführer der Firma A GmbH wurde dem Bw. klar vor Augen
geführt, dass durch den Abschluss von Werkverträgen die
Dienstnehmereigenschaft der bereitgestellten ausländischen
Arbeitskräfte nicht umgangen und beseitigt werden kann, und wurde er auch
auf die Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten und Abfuhr von Lohnabgaben
hingewiesen. Nach den durchgeführten Erhebungen durch die
Sozialversicherung sowie durch die Betriebs- und Lohnsteuerprüfung liegen
eindeutig Dienstverhältnisse gegenüber der K GmbH vor. Die
ausländischen Arbeitskräfte mussten zu einer bestimmten Zeit, an einem
bestimmten Ort zu einem vorgegebenem Stückpreis ihre Arbeit unter Aufsicht
und Weisungsbefugnis des Auftraggebers V GmbH
durchführen.
Der Berufungssenat ist auf
Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung, der Lohnsteuerprüfung
und der Beitragsprüfung der Wr. Gebietskrankenkasse zur Überzeugung
gelangt, dass die Firma R&E OEG als Subunternehmer und Dienstgeber nur
vorgeschoben wurde, ohne die fakturierten Leistungen auch tatsächlich
erbracht zu haben. Diese genannten Prüfungsfeststellungen beruhen auf
umfangreichen Ermittlungsergebnissen, welchen im Rahmen der
gegenständlichen Berufung auch nicht fundiert entgegengetreten werden
konnte.
So betrieb die Firma
R&E OEG einen Lebensmittelhandel in W, L-Str., welcher seit
Einstellung der betrieblichen Tätigkeit Ende 1999 ruhend gemeldet
war.
Laut Feststellung einer
Betriebsprüfung gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO durch
das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg (Bericht
vom 9. Mai 2001) bei der Firma R&E OEG hat diese im Zeitraum
Jänner bis September 2000 keine betriebliche Tätigkeit
ausgeübt. Bei der Wr. Gebietskrankenkasse wurden auch keine Arbeitnehmer
angemeldet. Die als Werkvertragsnehmer der R&E OEG angeführten
Personen waren in Österreich steuerlich nicht erfasst und waren teilweise
nicht einmal an den auf den Belegen ausgewiesenen Adressen
gemeldet.
Diese
Prüfungsfeststellungen decken sich auch exakt mit der Aussage des
Gesellschafters der Firma R&E OEG, Herrn E., vom
8. Februar 2001 vor dem Betriebsprüfer am Finanzamt für den
4., 5. und 10. Bezirk. Herr E. gab niederschriftlich zu Protokoll, dass er
hinsichtlich der R&E OEG nur Kenntnisse bezüglich des
Lebensmitelgeschäftes habe. Über die weitere Tätigkeit der Firma,
insbesonders über das Kuvertieren und Einlegen, konnte er keine Angaben
machen, da er damit nichts zu tun hatte.
Wenn auf Rechnungen seine
Unterschrift aufscheint, kam dies dadurch zustande, dass der Bw. ihm einen
Zettel hinlegte, den er nicht lesen konnte, da er der deutschen Sprache nicht
mächtig war und sagte, da R. nicht da ist, müsse E. das für die
Firma unterschreiben.
Nach dieser Aussage hat er die
Niederschrift vom 16. November 2000, in welcher er eine
Geschäftstätigkeit der R&E OEG für die K GmbH
bejahte, vor dem Betriebsprüfer im Finanzamt nur deshalb unterschrieben,
weil der Bw., der übersetzt hat, ihm gesagt hat, dass er unterschreiben
soll.
Im Rahmen der Kontrolle durch
das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten vom 5. Juni 2000, welche
den gegenständlichen Fall ausgelöst und ins Rollen gebracht hat,
wurden neben anderen ausländischen Arbeitskräften auch R. und E. am
Firmensitz der Firma V GmbH als Arbeitskräfte der Firma K GmbH
angetroffen und dies auch niederschriftlich festgehalten.
Aus den Feststellungen der
Beitragsprüfung der Wr. Gebietskrankenkasse ergibt sich, dass sich E. erst
ab Anfang Juni 2000 wieder in Österreich aufgehalten hat, obwohl die
Werkverträge der R&E OEG mit der K GmbH schon mit
20. April 2000 datiert sind. Eine steuerliche und
sozialversicherungsrechtliche Erfassung der R&E OEG wurde durch deren
steuerlichen Vertreter erst mit November 2000 versucht, also nach
Tätigwerden und Aufdeckung des Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde
und die Sozialversichungsanstalt. Im Rahmen einer Niederschrift über die
Beschuldigtenvernehmung vom 16. Oktober 2000 vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz hat der Bw. selbst noch (wahrheitswidrig)
behauptet, dass die im Rahmen der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat vom
5. Juni 2000 kontrollierten Arbeitnehmer bei der Wr.
Gebietskrankenkasse angemeldet sind und für diese Lohnkonten, welche sich
(teilweise) beim Steuerberater befinden, geführt werden.
Daraus kann geschlossen werden,
dass der Bw. selbst von der Dienstnehmereigenschaft der aufgegriffenen
Arbeitskräfte gegenüber der K GmbH ausgegangen ist.
Diese Feststellungen ergeben
ein Gesamtbild dahingehend, dass die Firma R&E OEG ganz offensichlich
vom Bw. als vermeintlicher Dienstgeber der beschäftigten ausländischen
Arbeitskräfte vorgeschoben wurde, um die Dienstgebereigenschaft der Firma
K GmbH zu verschleiern.
Wenn in der
gegenständlichen Berufung auf das Schreiben des Herrn E. vom
10. Mai 2001 verwiesen wird, in welchem dieser dem Finanzamt mitteilt,
dass die entsprechenden Arbeiten von der R&E OEG für die
K GmbH verrichtet und auch die gelegten Rechnungen bezahlt wurden, dann ist
nach Meinung des Berufungssenates dazu auszuführen, dass es sich dabei um
eine nicht glaubwürdige inhaltliche Umkehr der bisherigen Aussage handelt.
Dieser widersprechenden Aussage, welche nach Ansicht des Senates unter dem Druck
der Ereignisse, nämlich unmittelbar nach Ergehen der Bescheide auf Grund
der Betriebs- und Lohnsteuerprüfung (Bescheide vom 2. Mai 2001
und 3. Mai 2001) und Bekanntwerden der Höhe der Nachforderung
durch das Finanzamt erfolgte, wird keine bedeutende Beweiskraft
zugemessen.
Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung wird der ersten Aussage des Herrn E. vom
8. Februar 2001, welche auch den abgabenrechtlichen Feststellungen
zugrunde liegt, mehr Glaubwürdigkeit beigemessen, da diese Aussage
zeitnäher zum Sachverhalt und ohne Wissen um die Höhe der
Nachforderung erfolgt ist, und sich auch in das Gesamtbild aller übrigen
genannten Sachverhaltsfeststellungen einfügt.
Insgesamt war die
wirtschaftliche Betätigung des Bw. ganz offensichtlich dahingehend
ausgerichtet, aufeinanderfolgend Firmen zu gründen, im Rahmen derer er
ausländische Arbeitskräfte ohne Beschäftigungsbewilligung unter
Umgehung arbeitsrechtlicher, steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher
Verpflichtungen im Rahmen von Werkverträgen beschäftigte, obwohl
tatsächlich ganz eindeutig Dienstverträge vorlagen. Bei einer
derartigen Vorgangsweise, welche von vornherein auf Steuervermeidung
ausgerichtet war, kann auch in subjektiver Hinsicht von Wissentlichkeit in Bezug
auf die Verkürzung der zugrunde liegenden Umsatzsteuervorauszahlungen und
Lohnabgaben ausgegangen werden.
Als erfahrenen
Geschäftsführer war ihm klar, dass eine Verpflichtung zur Abgabe von
richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Führung von Lohnkonten
besteht. Es wurden auch tatsächlich für einzelne angemeldete
Bedienstete Lohnkonten geführt.
Auch waren ihm die
Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben auf
Grund seiner bisherigen Tätigkeit im Rahmen anderer GmbHs bekannt. Er hat
auch im Rahmen seiner Aussage als Beschuldigter vor der Finanzstrafbehörde
erster Instanz eingeräumt, dass sich die Fertigstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen durch personelle Engpässe und eine Auslandsreise
verzögert hat. Obwohl die betriebliche Tätigkeit laut Aktenlage
bereits am 15. April 2000 begonnen wurde, erfolgte die Anzeige des
Beginnes der betrieblichen Tätigkeit durch Abgabe des Fragebogens
anlässlich der Betriebseröffnung erst am 4. Juli 2000. Die
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum April bis Juli 2000 wurden erst
verspätet Ende Oktober bzw. Mitte November 2000, nach Einleitung des
Finanzstrafverfahrens am 21. September 2000, abgegeben und nur
teilweise entrichtet. Die Umsatzsteuervorauszahlung für August 2000
wurde verspätet am 24. Oktober 2000 abgegeben, wobei keine
gleichzeitige Entrichtung erfolgte. Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass auf
Grund des Vorliegens einer Verfolgungshandlung (Einleitungsbescheid für
April bis Juli 2000) und mangels Entrichtung der teilweise offengelegten
Umsatzsteuerzahllasten (betreffend August 2000) auch keine (teilweise)
Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung durch Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen vorliegen kann.
Auch der Strafberufung in Bezug
auf die Höhe der Geldstrafe konnte kein Erfolg beschieden sein. Grundlage
für die Bemessung der Geldstrafe ist gemäß
§ 23 FinStrG die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und auch die
persönliche Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Täters zu berücksichtigen ist.
Im gegenständlichen Fall
war die gesamte wirtschaftliche Betätigung des Bw. als
Geschäftsführer nach Ansicht des Senates auf möglichste
Vermeidung von Abgaben- und Sozialversicherungsbeitragszahlungen ausgerichtet,
sodass hier in der Gewichtung wohl von einem hohen Verschuldensgrad auszugehen
ist. Zudem kommt noch, dass eine Einsicht, ein Besserungswille und eine
geständige Rechtfertigung in Bezug auf die steuerlichen Verfehlungen
seitens des Bw. nicht gegeben war. Auch wurden keine Maßnahmen zur
Schadensgutmachung gesetzt.
Gegen eine Herabsetzung der
Geldstrafe spricht im gegenständlichen Fall auch der generalpräventive
Strafzweck der Geldstrafe. Das steuerliche Verhalten ist in der Branche, in
welcher der Bw. tätig war, mit Sicherheit kein Einzelfall, sodass hier der
Abschreckungswirkung der Strafe für andere potenzielle Täter besondere
Bedeutung zukommt. Daran kann auch das angegebene geringe Einkommen und
Sorgepflicht für ein Kind nichts ändern.
Auf Basis der erstinstanzlichen
richtig durchgeführten Strafzumessungserwägung war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Die formelle Einstellung
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG des mit Bescheid vom
21. September 2000 wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleiteten
Finanzstrafverfahrens betreffend Umsatzsteuer März 2000 hatte deswegen
zu erfolgen, da für diesen Zeitraum keinerlei Feststellungen hinsichtlich
einer Abgabenverkürzung aus der Aktenlage hervorgehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.044 des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der
Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müssten.
Wien,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VorsteuerabzugDienstverhältnisBeschäftigungsbewilligungWerkverträgefreie BeweiswürdigungDienstnehmer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0062-W/02
- Stammnummer
- 3565
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF