Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0023-L/07
Beschwerde gegen die Verfahrenseinleitung wegen gewerbsmäßiger versuchter Abgabenhinterziehung, da Schätzungsbeträge zu hoch.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0023-L/07vom 09.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen RH, geb. 19XX, whft. in S, wegen des Finanzvergehens der
gewerbsmäßigen versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 iVm. §§ 13 und 38 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 16. Februar 2007 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch Dr.
Dieter Baumgartner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
23. Jänner 2007, StrNr. 051-2007/00000-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt
abgeändert:
Gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass
er als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr in den
Jahren 2002 bis 2006 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2005
eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. insgesamt 19.999,99 € (2001:
55.041,20 ATS bzw. 3.999,99 €; 2002 bis 2005: jeweils
4.000,00 €) und an Einkommensteuer in betragsmäßig noch zu
bestimmender Höhe, zu bewirken versucht hat, indem er seine gewerblichen
Einnahmen nicht erklärte, wodurch die oa. Steuern jeweils zu niedrig
festgesetzt werden sollten, wobei es ihm bei der Tatbegehung jeweils darauf
angekommen ist, sich durch deren wiederholte Begehung eine fortwirkende
Einnahmequelle zu verschaffen und dadurch das Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 iVm. §§ 13 und 38 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen zu haben.
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Jänner 2007 hat das
Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
den Bf. zur StrNr. 051-2007/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des genannten Finanzamtes in den Jahren 2002 bis 2006
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2005 eine
Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer iHv. (insgesamt)
30.753,99 € zu bewirken versucht habe, indem er seine Einnahmen nicht
erklärte, wodurch die oa. Steuern bescheidmäßig zu niedrig
festgesetzt werden sollten, wobei es ihm bei diesen Taten (jeweils) darauf
angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortwirkende
Einnahmequelle zu verschaffen, und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 iVm. §§ 38 Abs. 1 (lit. a)
und 13 FinStrG begangen zu haben.
In der Begründung verwies die Strafbehörde im
Wesentlichen auf die Aktenlage zur StNr. 00 bzw. ABNr. 34 bzw. auf die
finanzstrafrechtlichen Vorstrafen des Beschuldigten, wonach der Bf. zumindest
seit 1986 zwar einer gewerblichen Tätigkeit (Scheren- und Messerschleiferei
und Flohmarkthandel) nachgehe, zu keiner Zeit aber entsprechende
Abgabenerklärungen eingereicht habe, sodass die angeführten Abgaben
vom Finanzamt jeweils im Schätzungswege zu ermitteln gewesen seien.
Während für die Jahre 1999 und 2000 keine Steuernachforderungen
entstanden seien, seien die für die Jahre 2001 bis 2005 durchgeführten
abgabenbehördlichen, auf Kontrollmitteilungen, denen zufolge der Bf. sein
Gewerbe fortlaufend ausübe, dabei weiterhin Umsatzsteuer in Rechnung stelle
und offenbar daraus seinen Lebensaufwand bestreite, basierenden Schätzungen
(Umsatz bzw. Einkünfte) in Rechtskraft erwachsen. Ein derartiges Verhalten
begründe den Verdacht einer versuchten Abgabenhinterziehung bzw., indem
jahrelang die erzielten Einnahmen brutto für netto erzielt worden seien,
den eines gewerbsmäßigen Handelns.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, beim
Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten vom 16. Februar 2007, in welcher
im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er sei aus (nicht näher belegten) gesundheitlichen
Gründen (Gefäßverengungen, Lendenwirbelbruch und
Bandscheibenvorfall) gar nicht in der Lage, täglich einer Arbeit wie der
Durchführung von Schleifarbeiten oder Flohmarktverkäufen nachzugehen.
Zwar werde der laufende Lebensunterhalt ua. auch aus den angeführten
Tätigkeiten bestritten bzw. daraus ein monatliches Einkommen iHv. ca.
500,00 € bis 600,00 € erzielt, doch sei, da er trotz der
grundsätzlichen Möglichkeit dazu keine Sozialhilfe beziehe, daneben
zusätzlich auch eine entsprechende familiäre Unterstützung durch
den Sohn bzw. die Mutter erforderlich. Dies sei va. nötig, um die laufenden
und regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen (Zins, Strom und
Lebensaufwand) erfüllen zu können. Seit 2006 werde übrigens auch
eine monatliche Finanzamtszahlung iHv. 100,00 € geleistet. Da nicht
zuletzt auch daraus eine entsprechende grundsätzliche Zahlungsbereitschaft
gegenüber der Abgabenbehörde hervorgehe und die dem
Einleitungsbescheid zu Grunde gelegten Schätzungen jedenfalls zu hoch
gegriffen seien, werde sinngemäß die Einstellung des
Finanzstrafverfahrens beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die
Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres zB. in
Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) die Tat im
Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden
ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere
Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh.
Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38
Abs. 2 Z. 1 BWG), abgesehen von der Konstellation des § 83
Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der
Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die
Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß
§ 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten
ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen
hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht
sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ
angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB. VwGH vom 31. März 2004,
2003/13/0152).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die
Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen
Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende
Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, ua. vom oa. Grundsatz des "in dubio pro reo"
getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung
zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. VwGH vom 28. Juni 2007,
2007/16/0074). Ebenso bedarf es im Einleitungsbescheid keiner
betragsmäßigen Angabe des Verkürzungsbetrages (vgl. VwGH vom
30. Mai 1995, 95/13/0112).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer
vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der
Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Abs. 3 leg.cit. zufolge ist eine derartige
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn ua. Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG ist bei
vorsätzlichen Finanzvergehen nicht nur die vollendete Tat strafbar, sondern
auch bereits der Versuch. Letzterer ist dann anzunehmen, sobald der Täter
seinen Entschluss, die Tat auszuführen, durch eine der Ausführung
unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (vgl. Abs. 2
leg.cit.).
Ist das grundsätzliche Entstehen des Abgabenanspruches
der Abgabenbehörde bekannt, stellt die mit dem Vorsatz, letztlich eine
niedrigere Festsetzung zu erreichen, begangene Nichtabgabe einer (gesetzlich
vorgeschriebenen) Steuererklärung, eine versuchte Abgabenhinterziehung iSd.
vorstehenden Bestimmung dar (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger,
FinStrG3, K 33/41
bzw. OGH vom 18. Februar 1999, 12 Os 139/98).
Gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a
FinStrG handelt derjenige, dem es bei einer Abgabenhinterziehung darauf ankommt,
sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen, gewerbsmäßig (vgl. OGH vom 22. April 1971,
12 Os 34/71).
Dass der Täter dabei seinen Lebensunterhalt
ausschließlich aus dieser Einnahmequelle bestreitet, ist ebenso wenig
erforderlich wie die tatsächliche Erzielung fortlaufender Einkünfte
(vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO., K 38/17 f).
Dem bisherigen, neben dem Finanzstrafakt va. dem
Abgabenverfahren zur StNr. 12 (ABNr. 34) zu entnehmenden
Erhebungsstand bzw. der aktuellen Aktenlage zufolge, hat der über keine
sonstigen Einkünfte iSd. § 2 Abs. 3 EStG 1988
verfügende, zumindest seit dem Jahr 1986 das Gewerbe der Scheren- bzw.
Messerschleiferei betreibende und daraus sowie aus diversen
Flohmarktverkäufen Einkünfte iSd. §§ 2 Abs. 3
Z. 3 bzw. 23 EStG 1988 erzielende bzw. Umsätze iSd. UStG 1994
ausführende Bf., der bereits zwei finanzstrafrechtliche Vorstrafen wegen
Finanzvergehen iSd. §§ 33 Abs. 1 FinStrG, begangen jeweils
durch die Nichtbekanntgabe der in den Jahren 1986 bis 1988 und 1995 bis 1998
erzielten Umsätze bzw. Einkünfte, aufweist (vgl. dazu
StrLNr. 60/91 vom 24. September 1991 und
StrNr. 051-2000/00107-001), in den nunmehr verfahrengegenständlichen
Jahren aus der Tätigkeit als Scheren- und Messerschleifer bzw. aus dem
Flohmarktverkauf steuerpflichtige Einkünfte iHv. 205.586,00 ATS, d.e.
14.940,52 € (2001) und jeweils 14.940,00 € (2002 - 2005)
erzielt bzw. als (unecht steuerbefreiter) Kleinunternehmer iSd.
§§ 6 Abs. 1 Z 27 und 12 Abs. 3 UStG 1994
Umsatzsteuer iHv. 55.041,20 ATS, d.e. 3.999,99 € (2001), bzw.
jeweils 4.000,00 € (2002 bis 2005) kraft Rechnungslegung
(§ 11 Abs. 12 UStG 1994) geschuldet. Der Abgabenbehörde, die
für die Veranlagungsjahre 1999 und 2000 offenbar davon ausgegangen war,
dass der Bf. keine gewerblichen Einkünfte (mehr) bezog, war anhand von
übermitteltem Kontrollmaterial bekannt geworden, dass der Bf. in den Jahren
2001 bis 2004 seine gewerbliche Tätigkeit als Schleifer weiterhin
ausgeübt und dabei in sichergestellten, in den Jahren 2001 bis 2004
ausgestellten Rechnungen Umsatzsteuer im Ausmaß von insgesamt
766,00 ATS (d.e. 55,67 €) und 135,52 € gesondert
ausgewiesen (§ 11 Abs. 12 UStG 1994) hatte. Daneben, so die
amtlichen Feststellungen vom 17. Juli 2000, habe der Bf. auch noch
regelmäßige (gewerbliche) Einkünfte aus dem Verkauf von
Flohmarktwaren bezogen. Nachdem der Verdächtige - wie in den Vorjahren -
trotz entsprechender behördlicher Aufforderungen weder entsprechende
Unterlagen vorgelegt bzw. (die ihm für die Jahre 2001 bis 2004 im August
2005 zugesendeten) Abgabenerklärungen eingereicht, noch außer einer,
allerdings erst im Februar 2006 erfolgten Mitteilung, dass er infolge einer
Herzerkrankung nur mehr ein "paar gewerbliche Tätigkeiten" ausübe
(vgl. Aktenvermerk vom 27. Februar 2006 zur StNr. 12), Kontakt mit dem
Finanzamt aufgenommen hatte, ermittelte die Abgabenbehörde die
Steuerbemessungsgrundlagen für 2001 bis 2005 im Schätzungsweg
gemäß
§ 184 BAO. Die zugehörigen, Nachforderungen iHv.
1.959,26 €, d.e. 26.960,00 ATS, an Einkommensteuer 2001, je
2.327,28 € an Einkommensteuer 2002 und 2003, 2.246,50 € an
Einkommensteuer 2004 und 1.893,67 € an Einkommensteuer 2005 bzw. iHd.
oa. Umsatzsteuerbeträge festsetzenden Abgabenbescheide (jeweils vom
25. April 2006) erwuchsen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, vom Bf.
jeweils unbeanstandet, in formelle Rechtskraft.
Wenn nun die Erstbehörde in Würdigung der bisher
vorliegenden auch für das Finanzstrafverfahren zu übernehmenden
Erhebungsergebnisse (vgl. das Amtshilfeersuchen der
Großbetriebsprüfung Salzburg vom 10. August 2005, wonach der Bf.
im Zeitraum 2001 bis 2004 an ein und dasselbe Unternehmen insgesamt vier, in der
fortlaufenden Nummerierung jeweils mit einer Zahl größer als 1
bezeichneten, Rechnungen über von ihm erbrachte Schleiferarbeiten
ausgestellt und, ebenso wie bereits zuvor in den Jahren 1994 bis 1997, dabei in
drei Fällen wiederum die auf die Rechnungssumme entfallende Umsatzsteuer
(20 %) jeweils gesondert in Rechnung gestellt bzw. den ausgewiesenen
Bruttobetrag vereinnahmt hat; die aktenkundigen Feststellungen der
Einbringungsstelle vom 17. Juli 2000, denenzufolge der Bf. (damals)
monatlich aus Flohmarktverkäufen Einkünfte iHv. ca. 5.000,00 ATS,
d.e. annähernd 370,00 €, erzielte) sowie dem Umstand; dass
Ersuchen um die Vorlage von Unterlagen betreffend die Jahre 2001 bis 2005
unbeantwortet blieben bzw. trotz entsprechender Aufforderung auch keine
Erklärungen eingereicht wurden, einen gegen den bereits mehrfach
einschlägig, ua. wegen der nahezu identen Vorgangsweise, vorbestraften Bf.
gerichteten Verdacht in Richtung der §§ 33 Abs. 1 iVm. 13
FinStrG annahm, so kann ihr an Hand der geltenden Rechts- und Aktenlage auch im
Lichte des letztlich nicht die vorgeworfenen Tat(en) an sich, sondern lediglich
deren Ausmaß bestreitenden Beschwerdevorbringens nicht wirksam
entgegengetreten werden. Sowohl aus dem bisher festgestellten Geschehnisablauf
als auch aus der Person des Bf. ergeben sich nämlich hinreichende
Anhaltspunkte für eine qualifizierte Tatbegehung im Sinne des angefochtenen
Einleitungsbescheides.
Was allerdings die Höhe der im Abgabenverfahren
vorgenommenen Zuschätzungen bzw. deren unveränderte Übernahme
für die Ermittlung des Verkürzungsbetrages im
verfahrensgegenständlichen Finanzstrafverfahren angeht, so ist, unbeschadet
des generellen Grundsatzes, dass durchaus auch abgabenbehördliche
Schätzungen eine für sich tragfähige Urteilsgrundlage im
Finanzstrafverfahren bilden können, sofern sie den besonderen Anforderungen
iSd. FinStrG entsprechen (vgl. §§ 167 Abs. 2 BAO und 98
Abs. 3 FinStrG), festzuhalten, dass die von der Erstbehörde offenbar
allein aus der Akzeptanz der Abgabenvorschreibungen vom 25. April 2006
durch den Bf. abgeleitete Wirkung eines Eingeständnisses im Hinblick auf
die Schätzungsergebnisse im Abgabenverfahren spätestens mit der
Beschwerde nicht mehr gilt, als nunmehr die Höhe der Zuschätzungen
bekämpft bzw. in Frage gestellt wird. Wenngleich zum Zeitpunkt der
Verfahrenseinleitung iSd. §§ 82 f. FinStrG eine
abgabenbehördliche Schätzung noch nicht den (abschließenden)
Erfordernissen des Strafverfahrens genügen muss, ist dennoch die
Strafbehörde im Sinne einer aus §§ 82 und 115 FinStrG
abzuleitenden amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. VwGH vom 18. September
2003, 2002/15/0182) angehalten, von sich aus die ihr zugekommenen Mitteilungen
und Verständigungen dahingehend zu überprüfen, ob bzw. inwieweit
beispielsweise die bekannt gewordenen Umstände des Abgabenverfahrens
ausreichen, um überhaupt einen entsprechenden Tatverdacht gegen eine
bestimmte Person zu begründen.
Während die nun neben der Berücksichtigung des
vorgefundenen Kontrollmaterials sich offenbar der Methode des inneren
Betriebsvergleiches bedienende Schätzung der steuerlichen
Bemessungsgrundlagen iSd. UStG 1994 zur angeführten StNr. ausgehend davon,
dass der Bf. zuletzt im Jahr 1998 Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung im
Ausmaß von 52.000,00 ATS, d.e. umgerechnet ca. 3.800,00 €,
geschuldet hat, in der ihr gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO
zweifelsfrei zustehenden Befugnis annahm, dass die gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 für die genannten
Veranlagungszeiträume zu entrichtende Umsatzsteuerschuld
3.999,99 € (2001) bzw. 4.000,00 € (2002 bis 2005) betrug,
und Derartiges angesichts der bisherigen Erkenntnisse zumindest bis auf weiteres
nachvollziehbar und (auch für das gegenständliche Strafverfahren)
schlüssig und verdachtsbegründend erscheint, so fällt bei den
vorgenommenen Gewinnzuschätzungen für die Jahre 2001 bis 2005 auf,
dass die mit 206.405,00 ATS (2001) bzw. jeweils mit 15.000,00 €
(2002 bis 2005) geschätzten gewerblichen Einkünfte diejenigen der
Jahre 1996 bis 1997 (jeweils 100.00,00 ATS, d.e. annähernd
7.267,00 €) erheblich (um mehr als das Doppelte) übersteigen,
ohne dass sich jedoch in der Aktenlage zur StNr. 12 für einen
derartig, wohl auch nicht allein aus den (zusätzlichen)
Flohmarktverkäufen erklärbaren eklatanten Einkommensanstieg ein
konkreter Anhaltspunkt erkennen lässt. Auch im Lichte des - bisher
allerdings unüberprüften - schlechten Gesundheitszustandes des Bf.
(vgl. dazu Aktenvermerk vom 27. Februar 2006 im Veranlagungsakt) erscheint
daher aus dem derzeitigen Blickwinkel des Strafverfahrens die Übernahme der
diesbezüglichen Nachforderungsbeträge an Einkommensteuer laut dem
Abgabenverfahren nicht mehr weiter vertretbar bzw. nicht mehr länger
aufrecht zu erhalten, ohne jedoch gleichzeitig den aus den vorangeführten
Umständen zweifelsfrei gegebenen grundsätzlichen Verdacht einer
Einkommensteuerhinterziehung durch den Bf. sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht in Frage zu stellen.
Ob der Bf. tatsächlich das ihm somit in modifizierter
Form zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt
ebenso wie die erforderliche Präzisierung des Tatvorwurfes dem nunmehr
durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf dem
Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen sein wird, sich zu den wider
ihn erhobenen Vorwürfen entsprechend zu äußern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 09.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0023-L/07
- Stammnummer
- 35643
- Gültig
- 09.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF