Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0426-I/07
Dienstreisen auf der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0426-I/07vom 09.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Ort, Straße,
vom 9. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom
20. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 24. März 2006 beantragte der
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2005. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung begehrte er
unter anderem den Abzug von Reiseaufwendungen als Werbungskosten.
Das Finanzamt ersuchte daraufhin mit Vorhalt vom
6. April 2006 um belegmäßigen Nachweis der Aufwendungen. Mit
Eingabe vom 11. April 2006 legte der Steuerpflichtige u.a. eine
"Aufstellung über Dienstreise mit priv.Kfz", einen Nachweis über
erhaltene Reisegebühren und Kopien diverser Reiserechnungen samt
entsprechenden Dienstaufträgen vor.
Nach Prüfung der übermittelten Unterlagen wurden
- neben anderen Abweichungen von der Erklärung - die Reisekosten mit
Bescheid vom 20. Oktober 2006 nur in einem gekürzten Ausmaß
anerkannt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass Fahrtaufwendungen
für die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und dem gewährten Pendlerpauschale abgegolten seien.
Für Fahrten auf dieser Strecke könnten keine zusätzlichen
Reiseaufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid führte der Steuerpflichtige aus, dass
sich
sein Dienstort in [I.] befinde,
nach
§ 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 als Ausgangs- und Endpunkt
einer Dienstreise die Dienststelle anzusehen sei, der der Beamte zur
Dienstleistung zugewiesen sei, wodurch eine Bemessung der Reisegebühren vom
Wohnort aus ausgeschlossen sei,
in
Ermangelung des Vorliegens eines Dienstinteresses an der Durchführung einer
Dienstreise mit einem privaten KFZ eine Arbeitgebervergütung nur in
Höhe der Kosten des öffentlichen Massenbeförderungsmittels
erfolge,
ein
Beamter die durch die Benützung des privaten KFZ entstandenen Mehrkosten
beim zuständigen Finanzamt geltend machen könne,
er
feststelle, dass seine Dienstreisen am Dienstort beginne und beende,
der
Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale überhaupt nichts mit
Dienstreisen gemeinsam habe,
auch
der Dienstgeber die Reisekosten für die Strecke Dienstort - Wohnort -
Dienstort bezahle,
er
seit Jahren Reiserechnungen, einen Auszug aus der Buchhaltung des Dienstgebers
und eine zusätzliche schriftliche Aufstellung der Dienstreisen beim
Finanzamt vorlege und ihm daher unverständlich sei, weshalb er ein
chronologisch und fortlaufend geführtes Fahrtenbuch vorlegen müsse
und
im
Jahr 1997 von der Finanzlandesdirektion seiner Berufung betreffend Reisekosten
für die von ihm unternommenen Dienstreisen Folge gegeben worden
sei.
Die Werbungskosten seien daher in voll zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber führte zum
streitgegenständlichen Sachverhalt aus, er habe seine dienstlichen Reisen
jeweils bei seiner Dienststelle begonnen und beendet, was sich aus den von ihm
gelegten Reiserechnungen ergebe. Er begehre daher die Anerkennung von
Aufwendungen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den für die
Reisestrecken, welche mit seinem privaten PKW zurückgelegt worden seien,
anfallenden Kilometergeldern und den nicht steuerbaren Ersätzen des
Arbeitgebers. Das Finanzamt sah in Bezug auf anzuerkennende Werbungskosten
demgegenüber die Aufwendungen für dienstliche Fahrten auf der Strecke
Wohnung - Arbeitsstätte als durch den Verkehrsabsetzbetrag und das
gewährte Pendlerpauschale abgegolten und gewährte Werbungskosten nur
in dem Ausmaß, in welchem die für zusätzliche (nicht auf der
Strecke Wohnung - Arbeitsstätte zurückgelegte) Kilometer angefallenen
Kosten die Arbeitgeberersätze überstiegen. Zudem wurden die vom
Berufungswerber angeführten Kilometerangaben auf Grund von Erhebungen
mittels eines Routenplaners bzw. den Angaben in den vorgelegten Unterlagen
gekürzt.
Nach § 16 Abs 1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten. Weiters sind nach § 16 Abs 1 Z 6
EStG 1988 die Ausgaben eines Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
und ein bei Vorliegen von zusätzlichen Voraussetzungen zustehendes
Pendlerpauschale abgegolten.
Aus den angeführten gesetzlichen Regelungen ergibt
sich, dass das Gesetz zwischen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte einerseits und sonstigen beruflich veranlassten Fahrten
andererseits unterscheidet. Während bei einem Arbeitnehmer die Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausschließlich in
Form eines Absetzbetrages und (zutreffendenfalls) pauschalierter Werbungskosten
steuerlich berücksichtigt werden, sind Ausgaben für andere beruflich
veranlasste Fahrten in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten
absetzbar. Bei Benützung eines privaten KFZ wird im letztgenannten Fall
eine Schätzung in Höhe des amtlichen Kilometergeldes im Regelfall zu
einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis
führen (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Wenn nunmehr der Gesetzgeber hinsichtlich der Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur eine eingeschränkte steuerliche
Berücksichtigung der entstandenen Aufwendungen zulässt, ist von
entscheidender Bedeutung, wie diese besondere Art beruflich veranlasster Fahrten
von Fahrten abzugrenzen ist, bei welchen die entstandenen Kosten in
tatsächlicher Höhe abgesetzt werden können. Dazu ergibt sich aus
der Judikatur, dass
als
"Wohnung" in Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmung jener Ort gilt, von
dem aus sich der Arbeitnehmer regelmäßig zu seiner Arbeitsstätte
begibt, und als "Arbeitsstätte" jener Ort anzusehen ist, an dem der
Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird
(VwGH 24.9.2007, 2006/15/0024),
es
kennzeichnend für eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist,
dass diese mit dem Ziel unternommen wird, die Arbeitsstätte aufzusuchen
bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren (VwGH 28.3.2000, 97/14/0103)
und
bei
auf der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte (oder umgekehrt)
unternommenen dienstlichen Verrichtungen Werbungskosten in tatsächlicher
Höhe lediglich für zusätzlich zurückgelegte, über das
Ausmaß der Strecke, welche durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein
allfällig zustehendes Pendlerpauschale abgegolten ist, hinausgehende
Fahrtstrecken berücksichtigt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne VwGH
27.3.1996, 92/13/0205).
Zusammengefasst ergibt sich aus dieser Rechtsprechung,
dass für Aufwendungen im Zusammenhang mit Fahrten, welche ein Arbeitnehmer
(auch) auf der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte beruflich veranlasst
durchführt, die Anerkennung von Werbungskosten in tatsächlich
angefallener Höhe dem Grunde nach dann möglich ist, wenn diese Fahrten
nicht in Verbindung mit dem Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. der
Rückkehr in die Wohnung stehen und daher zusätzlich zu den bzw an
Stelle der Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte anfallen. In diesem Sinne
erfolgte auch die vom Berufungswerber angesprochene frühere Erledigung
(Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung durch das
Finanzamt) der Finanzlandesdirektion, wobei damals vom Berufungswerber
insbesondere auf Grund der zeitlichen Lagerung (Dauer wenige Stunden, Beginn der
Fahrt lange nach Dienstbeginn und Ende der Fahrten lange vor Dienstende)
glaubhaft werden konnte, dass dieser seine beruflich veranlassten Fahrten
tatsächlich am Dienstort begonnen und auch dort wieder - ohne zwischendurch
seine Wohnung aufgesucht zu haben - beendet hat.
Für die nunmehr zu treffende Entscheidung kann aus
dieser früheren Erledigung jedoch alleine schon deshalb nichts gewonnen
werden, weil dieser im Abgabenrecht weder eine Präjudizwirkung zukommt,
noch der Sachverhalt vergleichbar ist.
Zum vorliegenden Berufungsfall ist eingangs festzuhalten,
dass ein Steuerpflichtiger nach § 138 Abs 1 BAO auf Verlangen der
Abgabenbehörde in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht
(§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen
zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen hat.
Nur wenn diesem ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden kann,
genügt die Glaubhaftmachung. In diesem Zusammenhang steht fest, dass es dem
Berufungswerber jedenfalls zumutbar gewesen wäre, die tatsächliche Art
der Durchführung der in Rede stehenden Fahrten anhand von zeitnahe
erstellten und aussagekräftigen Unterlagen nachzuweisen.
Das Finanzamt hat den Abgabepflichtigen im
gegenständlichen Fall mit Ergänzungsersuchen vom 6. April 2006
ersucht, die von ihm beantragten Abzugspositionen belegmäßig
darzulegen. Aus dem Verwaltungsakt ist weiters ersichtlich, dass im Vorfeld der
Bescheiderstellung ein Telefonat mit dem Berufungswerber geführt wurde,
dessen Gegenstand die Abzugsfähigkeit der Reiseaufwendungen als
Werbungskosten gewesen ist. Das Finanzamt ist somit seiner nach § 161
Abs 3 BAO bestehenden Verpflichtung im Fall einer beabsichtigten Abweichung
von der Abgabenerklärung dem Abgabenpflichtigen die Punkte, in denen eine
wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten im Frage kommt, zur vorherigen
Äußerung mitzuteilen, nachgekommen. In der Folge wurde der nunmehr
bekämpfte Einkommensteuerbescheid erlassen.
Im Zuge der Berufungserledigung verfasste der
Unabhängige Finanzsenat am 13. Mai 2008 neuerlich einen Vorhalt, in
dem der Berufungswerber einerseits konkret über die vom Finanzamt
festgestellten Abweichungen zwischen den in seiner Aufstellung enthaltenen und
der sich aus der Nachkontrolle mittels Routenplaner ergebenden Fahrtkilometer
informiert wurde. Weiters wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei
Fahrten in bestimmte, seinem Wohnort nahegelegene Orte davon auszugehen sei,
dass diese vom Wohnort aus aufgesucht wurden und sich aus den von ihm
vorgelegten Unterlagen nicht ableiten lasse, dass die Reisebewegungen
tatsächlich vom Dienstort aus begonnen und auch dort wieder beendet worden
sind. Abschließend wurde ausdrücklich darum ersucht, geeignete
Beweismittel für die Richtigkeit des von ihm behaupteten Sachverhaltes
vorzulegen und für den Fall der Nichtvorlage angekündigt, dass der
unabhängige Finanzsenat davon ausgehe, dass die Anreise zu diesen Orten von
der Wohnung aus erfolgt ist.
In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Berufungswerber
mit, dass es im Rahmen seiner beruflichen Aufgaben vorkomme, dass er in einem
Ort mehrere Personen in unterschiedlichen Institutionen besuchen müsse, was
zu Abweichungen bei den Fahrtstrecken führen könne. Weiters halte er
fest, dass seine Dienstreisen ausschließlich bei der Dienststelle begonnen
und beendet worden wären. Er müsse morgens seine kompletten Unterlagen
mitnehmen und diese abends wieder ins Büro bringen, da diese zur weiteren
Bearbeitung im Büro verwendet würden. Die Zeitkarten des Jahres 2005
wären mit Ausnahme der Zeitkarte für den Monat Dezember 2005 nicht
mehr auffindbar. Aus dieser sei lediglich ersichtlich, dass er "vom November
2005 Überstunden mitgenommen habe". Diese wären jene Stunden, welche
er "bei den Dienstreisen anschließend im Büro gemacht"
hätte.
Durch diese Ausführungen ist es dem Berufungswerber
jedoch nicht gelungen, seine Angaben im Verwaltungsverfahren glaubhafter zu
machen. Wiederum wurden nämlich nur unbelegte Tatsachenbehauptungen
aufgestellt. Es wäre jedoch an ihm gelegen gewesen, konkrete Vorbringen zu
erstatten, aussagekräftige Beweismittel vorzulegen oder zumindest
entsprechende Beweisanträge zu stellen, die seinen Standpunkt erhärten
könnten. So wäre es ihm, wenn es zutreffen würde, dass es auf
Grund des Verwaltungsablaufes beim Dienstgeber notwendig wäre, die von ihm
während seiner Dienstreisen verwendeten Unterlagen über Nacht im
Büro am Dienstort zu deponieren, beispielsweise durchaus möglich und
auch zumutbar gewesen, die im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates
ausdrücklich angeführte Bestätigung des Dienstgebers vorzulegen.
Indem er dies unterlassen hat und auch lediglich einen Arbeitszeitnachweis
für einen Monat vorlegte, in welchem keine Dienstreisen unternommen wurden,
hat er seine nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung bestehende
Mitwirkungs- und Nachweispflicht verletzt.
Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten
Verwaltungsverfahrens steht fest, dass der Berufungswerber über seine
Fahrten, welche, wie sich aus den Reiserechnungen ergibt, mit dem privaten PKW
durchgeführt wurden, weder ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch noch
gleichartige Aufzeichnungen geführt hat. Insbesondere fehlen in den
vorgelegten Unterlagen vollständig die Anfangs- und Endkilometerstände
des von ihm verwendeten Fahrzeuges und ist daher eine aussagekräftige
Prüfung und Nachvollziehbarkeit hinsichtlich der tatsächlich beruflich
zurückgelegten Fahrtstrecken nicht gegeben. Nur an Hand der
Kilometerstände wäre nachprüfbar, ob an den in Rede stehenden
Tagen tatsächlich entsprechende Fahrtstrecken einerseits zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, andererseits zusätzlich für Dienstreisen
zurückgelegt wurden. Erschwerend kommt noch hinzu, dass die
Kilometerangaben in der händisch erstellten Zusammenstellung, welche
offensichtlich in einem Zuge (anlässlich der Erstellung der Erklärung)
für das ganze Kalenderjahr durchgeschrieben wurde, nicht nur - mit zwei
Ausnahmen - stets auf "0" enden, sondern auch mit den sich aus dem Routenplaner
ergebenden Kilometerstrecken zu den einzelnen Orten nicht übereinstimmen.
Die diesbezügliche Stellungnahme des Berufungswerbers in Beantwortung des
Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates kann auf Grund ihrer Allgemeinheit
hier keine ausreichende Erklärung bieten, da weder angeführt ist, im
Zuge welcher Reisebewegungen mehrere Personen aufgesucht wurden noch konkrete
Angaben über die in einem Ort angefahrenen Institutionen gemacht,
geschweige denn entsprechende Nachweise vorgelegt wurden. Offensichtlich wird in
diesem Zusammenhang, dass der Berufungswerber über keinerlei zeitnahe
geführte Aufzeichnungen über die von ihm tatsächlich
durchgeführten Fahrten verfügt, was von ihm sogar auch insoweit
zugestanden wird, als er in der Berufung ausführt, dass es für ihn
unverständlich sei, "dass ein chronologisch und fortlaufend geführtes
Fahrtenbuch vorgelegt werden" müsse. Zeitnahe, ordnungsgemäß
geführte und nachprüfbare Aufzeichnungen (in Form eines Fahrtenbuches
oder inhaltlich gleichartiger Unterlagen) wären aber die Voraussetzung
für eine antragsgemäße Anerkennung der begehrten
Kilometergelder.
Wenn nunmehr, wovon der Unabhängige Finanzsenat auf
Grund der vorgelegten Reiserechnungskopien in Ermangelung anderer
Sachverhaltshinweise bzw. Feststellungen des Finanzamtes ausgeht, feststeht,
dass der Berufungswerber die in Rede stehenden Dienstreisen tatsächlich
beruflich veranlasst durchgeführt und diese Fahrten mit seinem privaten PKW
durchgeführt hat und nicht etwa eine Mitfahrgelegenheit in Anspruch
genommen wurde, andererseits jedoch die tatsächlich beruflich veranlasst
zurückgelegte Anzahl der Kilometer auf Grund mangelhafter Aufzeichnungen
und nicht erfolgter Glaubhaftmachung nicht feststeht, ist im
gegenständlichen Fall von folgendem Sachverhalt auszugehen und ist die
Höhe der Werbungskosten wie folgt zu errechnen:
Für die Fahrten in jene Orte, welche unter Pkt. 1
des Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates angeführt sind und welche
ihn vom Dienstort aus nicht in Richtung seines Wohnortes führten, werden
die sich aus den mittels Routenplaner festgestellten Entfernungen (4.518
Fahrtkilometer) mit dem gerundeten amtlichen Kilometergeldsatz
(€ 0,36) multipliziert und die nicht steuerbaren
Arbeitgeberersätze abgezogen. Die Höhe der Werbungskosten beträgt
daher € 1.205,18.
Hinsichtlich jener Orte, welche der Berufungswerber in der
Nähe seines Wohnortes aufgesucht hat, geht der Unabhängige Finanzsenat
davon aus, dass diese nicht im Rahmen von zusätzlich zu den Fahrten Wohnung
- Arbeitsstätte angefallenen, vom Dienstort aus begonnenen und dort wieder
beendeten Reisebewegungen angefahren wurden. Vielmehr ergibt sich insbesondere
auf Grund der in der Aufstellung des Steuerpflichtigen enthaltenen Zeiten, dass
diese direkt von der Wohnung aus angefahren wurden und der Dienstort allenfalls
erst in der Folge aufgesucht wurde. Dass der unabhängige Finanzsenat diesen
Sachverhalt vorbehaltlich der Vorlage entsprechender Gegenbeweise als gegeben
ansieht, wurde dem Berufungswerber im oben bereits mehrfach angeführten
Vorhalt mitgeteilt. Einer derartigen Annahme steht die Behauptung des
Berufungswerbers, er habe bestimmte, nicht nähe bezeichnete Unterlagen zu
seinen Außendiensttätigkeiten benötigt, schon alleine deshalb
nicht entgegen, weil es ihm ohne weiteres möglich gewesen ist, diese am
Vortag aus seinem Büro mitzunehmen. Dass dies auf Grund dienstlicher
Verpflichtungen grundsätzlich nicht möglich gewesen wäre, wurde
einerseits nicht behauptet, andererseits wurde auch kein Nachweis (etwa in Form
einer Bestätigung des Dienstgebers) erbracht, dass es tatsächlich
notwendig gewesen ist, die Unterlagen über Nacht in seinem Büro zu
verwahren oder in dieser Zeit anderen Personen zur Verfügung zu stellen.
Auf Grund der Mangelhaftigkeit bzw. dem Fehlen entsprechender Aufzeichnungen
wäre es jedenfalls Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, entsprechende
Beweismittel vorzulegen.
Wenn der Berufungswerber ausführt, dass er an allen
Tagen, an welchen er Dienstreisen durchführte, auch sein Büro am
Dienstort aufsuchte, was mit Ausnahme der Fahrten im November glaubhaft ist,
sind die auf die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden
Kilometer bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und das gewährte
Pendlerpauschale abgegolten und können entsprechend den Ausführungen
oben unter dem dritten Unterpunkt nur Umwegkilometer zu Werbungskosten
führen.
Bei den Fahrten im November geht der Unabhängige
Finanzsenat davon aus, dass diese ohne Aufsuchen des Arbeitsortes von der
Wohnung aus durchgeführt wurden, da die zeitliche (jeweils ganztätig)
und örtliche (Orte in unmittelbarer Nähe des Wohnortes) Lagerung
dieser Fahrten gegen ein zusätzliches Aufsuchen des Arbeitsortes sprechen.
Diese Annahme erfolgt zu Gunsten des Berufungswerbers, da bei einem
unterstellten Aufsuchen des Arbeitsortes auch an diesen Tagen lediglich eine
geringere Anzahl von Umwegkilometern als werbungskostenvermittelnd anzusetzen
wäre.
Nachdem der Arbeitgeber nicht steuerbare
Fahrtkostenersätze geleistet hat, weil nach den Bestimmungen der RGV eine
Dienstreise (fiktiv) immer am Dienstort begonnen und beendet wird, müssen
diese jedenfalls zur Gänze gegengerechnet werden, da
Fahrtkostenvergütungen, auch wenn sie nach den gültigen Bestimmungen
der RGV 1955 ausbezahlt werden, für die Strecke Wohnung -
Arbeitsstätte bzw. tatsächlich nicht zurückgelegte Wegstrecken
nicht unter § 26 EStG 1988 zu subsumieren sind. Aus diesem Grund
ergeben sich für die in der Beilage angeführten Fahrten mit Ausnahme
der Fahrt nach [S.] (in Höhe von € 1,64) keine abzugsfähigen
Werbungskosten.
An Taggelddifferenzen wurden bereits vom Finanzamt
€ 5,10 antragsgemäß als Werbungskosten anerkannt.
Zusammengefasst können daher insgesamt
€ 1.211,92 aus dem Titel "Reisekostendifferenzen" als Werbungskosten
anerkannt werden.
Die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005
errechnet sich daher wie folgt:
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
|
|
|
[Arbeitgeber]
|
€
|
27.634,50
|
|
|
|
Werbungskosten
|
€
|
-
1.211,92
|
|
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
|
|
€
|
26.422,58
|
|
Sonderausgaben
(unstrittig)
|
€
|
-
274,10
|
|
|
|
außergew. Belastungen
(unstrittig)
|
€
|
-
75,00
|
|
|
Einkommen
|
|
|
€
|
26.073,48
|
|
|
|
|
|
|
Die Einkommensteuer gem. §
33 Abs 1 EStG 1988 beträgt : (26.073,48 - 25.000,00) x 11.335,00 /
26.000,00 + 5.750,00
|
€
|
6.218,00
|
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
€
|
-
291,00
|
|
|
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
€
|
-
54,00
|
|
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
|
|
€
|
5.873,00
|
Steuer sonstige Bezüge
(unstrittig)
|
|
|
€
|
247,84
|
Einkommensteuer
|
|
|
€
|
6.120,84
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
|
|
€
|
-
6.717,60
|
Abgabengutschrift
|
|
|
€
|
596,76
|
|
mit Erstbescheid festgesetzte
Gutschrift
|
|
|
€
|
610,26
|
Nachforderung lt.
Berufungsentscheidung
|
|
|
€
|
13,50
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 9. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0426-I/07
- Stammnummer
- 35640
- Gültig
- 09.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF