Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4254-W/02
Nachsicht entrichteter motorbezogener Versicherungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4254-W/02vom 07.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Rückerstattung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer hat nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG, allenfalls nach § 240 Abs. 3 BAO zu erfolgen.
Insoweit eine Rückerstattung nach diesen Bestimmungen nicht möglich ist, weil eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer aus vom Gesetzgeber beabsichtigten Ausschlussgründen nicht vorlag und die motorbezogene Versicherungssteuer zu Recht entrichtet wurde, kann von einer sachlichen Unbilligkeit nicht gesprochen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 8.
Oktober 2002 betreffend Nachsicht gem. § 236 BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 25. Juli 2002
ersuchte der Bw. um Erlass bereits entrichteter motorbezogenen
Versicherungssteuer gemäß
§ 236 BAO ab 28. März 1996 und
begründete dies sinngemäß damit, dass er die auf Grund seiner
Behinderung ihm zustehende Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
erst ab 15. März 2002 erwirken konnte, da er damals erst durch Zufall in
Erfahrung gebracht habe, dass es bei Behinderung eine Befreiung von der
motorbezogenen Versicherungssteuer gibt. Die Befreiungsvoraussetzung
wären nach Ansicht des Bw. bereits seit 28. März 1996 gegeben gewesen.
Die Überreichung der Abgabenerklärung (§ 4 Abs. 3 Z 9 lit. a
VersStG) erfolgte aber erst mit dem Befreiungsantrag.
Der Antrag um Bewilligung einer
Nachsicht wurde mit Bescheid vom 8. Oktober 2002 abgewiesen.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung sowie in einem Nachtrag vom 25. März 2003
wiederholte der Bw. im Wesentlichen seinen Antrag mit dem Hinweis, dass es nicht
zumutbar sei, sämtliche steuerliche Befreiungsbestimmungen zu
kennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 6 Abs. 3 Z
7 VersStG hat der Versicherer unrichtige Berechnungen der motorbezogenen
Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das
laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen
auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu
entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr.
2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der
Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem
Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete
motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom
Finanzamt (§ 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449) die
Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen
Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des
zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung
schriftlich gestellt wurde.
Fällige
Abgabenschuldigkeiten können gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO auf
Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Auf Grund des § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 leg. cit. auf bereits
entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene
Ermessensentscheidung.
Ist die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein
Raum.
Die Unbilligkeit kann
"persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.
Eine "persönliche"
Unbilligkeit läge insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings
bedürfte es zur Bewilligung einer Nachsicht aus "persönlichen"
Gründen nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der
Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen,
sondern es würde genügen, dass die Abstattung der Abgaben mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme.
Ein konkretes Vorbringen wonach
im gegebenen Fall auf eine "persönliche" Unbilligkeit zu schließen
wäre, beinhalten die Vorbringen der Berufungswerberin jedoch nicht.
Eine "sachliche" Unbilligkeit
wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.
Jedenfalls müsste es zu
einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen
Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.
Eine derartige Unbilligkeit des
Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für
die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt.
Die Rückerstattung einer
zu Unrecht entrichteten motorbezogener Versicherungssteuer hat nach
Maßgabe des § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG, allenfalls nach § 240 Abs. 3
BAO zu erfolgen. Insoweit eine Rückerstattung nach diesen
Bestimmungen nicht möglich ist, weil eine Befreiung von der motorbezogenen
Versicherungssteuer aus vom Gesetzgeber beabsichtigten Ausschlussgründen
nicht vorlag und die motorbezogene Versicherungssteuer zu Recht entrichtet
wurde, kann von einer sachlichen Unbilligkeit nicht gesprochen
werden.
Die Unkenntnis von
Befreiungsbestimmungen stellt für sich alleine keinen Grund für eine
Unbilligkeit dar und kann somit nicht zu einer Rückerstattung bereits
errichteter Abgaben führen, zumal der Gesetzgeber die Befreiung von der
motorbezogenen Versicherungssteuer offenbar beabsichtigt an die Legung einer
Abgabenerklärung knüpft und somit eine darüber hinaus
rückwirkende Erstattung ausschließt.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
7. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4254-W/02
- Stammnummer
- 3564
- Gültig
- 07.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF