Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RD/0002-L/08
Zurückweisung eines Devolutionsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0002-L/08vom 10.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des HL, geb. X, Adresse,
vertreten durch A GmbH, Adresse1, vom 18. April 2008 betreffend
Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
des Bescheides des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr über die Abweisung
eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß
§ 311 BAO
entschieden:
Der Antrag wird als unzulässig
zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 11. April 2008, beim Unabhängigen
Finanzsenat eingelangt am 18. April 2008, brachte der
Devolutionswerber den Antrag ein, die Abgabenbehörde zweiter Instanz
möge über seinen Wiederaufnahmeantrag gemäß
§ 303
BAO vom 11. Dezember 2006 zum Bescheid über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens vom 3. Oktober 2006 entscheiden, weil die
Abgabenbehörde erster Instanz über diesen Antrag bislang nicht
abgesprochen und damit die ihr zustehende Frist von sechs Monaten zur
Entscheidung überschritten habe.
Am 25. April 2008 erging an die Abgabenbehörde
erster Instanz eine auf § 311 Abs. 3 BAO gestützte
Aufforderung. Dieser kam das Finanzamt nach, indem es mit Bescheid vom
1. Juli 2008 den Wiederaufnahmeantrag vom 11. Dezember 2006 als
unbegründet abwies. Eine Bescheidabschrift wurde dem Unabhängigen
Finanzsenat übermittelt.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der
Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden (Abs. 1). Werden
Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der
Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97
BAO), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen (Abs. 2). Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der
Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu
drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und
gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum
eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die
Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster
Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen
vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen (Abs. 3).
Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3)
abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der
Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt
(Abs. 4).
Ein zulässiger Devolutionsantrag bewirkt daher keinen
sofortigen Zuständigkeitsübergang an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Holt die Abgabenbehörde erster Instanz die angestrebte
Entscheidung innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, besteht keine
Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Wird ein Devolutionsantrag vor Ablauf der Frist des
§ 311 Abs. 2 BAO oder nach erfolgter Entscheidung eingebracht
oder besteht keine Entscheidungspflicht, ist ein Devolutionsantrag
zurückzuweisen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Stand
1. Jänner 2008, § 311 Rz. 27).
Da gegenständlich die Abgabenbehörde erster
Instanz ihrer Entscheidungspflicht innerhalb der ihr nach § 311
Abs. 3 BAO gesetzten Frist nachkam und eine Entscheidungspflicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz somit nicht bestand, war der
Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Linz, am 10.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0002-L/08
- Stammnummer
- 35621
- Gültig
- 10.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF