RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RD/0002-L/08

Zurückweisung eines Devolutionsantrages

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0002-L/08vom 10.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des HL, geb. X, Adresse, vertreten durch A GmbH, Adresse1, vom 18. April 2008 betreffend Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Bescheides des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 311 BAO entschieden: Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 11. April 2008, beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangt am 18. April 2008, brachte der Devolutionswerber den Antrag ein, die Abgabenbehörde zweiter Instanz möge über seinen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 303 BAO vom 11. Dezember 2006 zum Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom 3. Oktober 2006 entscheiden, weil die Abgabenbehörde erster Instanz über diesen Antrag bislang nicht abgesprochen und damit die ihr zustehende Frist von sechs Monaten zur Entscheidung überschritten habe. Am 25. April 2008 erging an die Abgabenbehörde erster Instanz eine auf § 311 Abs. 3 BAO gestützte Aufforderung. Dieser kam das Finanzamt nach, indem es mit Bescheid vom 1. Juli 2008 den Wiederaufnahmeantrag vom 11. Dezember 2006 als unbegründet abwies. Eine Bescheidabschrift wurde dem Unabhängigen Finanzsenat übermittelt. Über den Devolutionsantrag wurde erwogen: Gemäß § 311 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden (Abs. 1). Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97 BAO), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen (Abs. 2). Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen (Abs. 3). Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt (Abs. 4). Ein zulässiger Devolutionsantrag bewirkt daher keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Holt die Abgabenbehörde erster Instanz die angestrebte Entscheidung innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, besteht keine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Wird ein Devolutionsantrag vor Ablauf der Frist des § 311 Abs. 2 BAO oder nach erfolgter Entscheidung eingebracht oder besteht keine Entscheidungspflicht, ist ein Devolutionsantrag zurückzuweisen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Stand 1. Jänner 2008, § 311 Rz. 27). Da gegenständlich die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Entscheidungspflicht innerhalb der ihr nach § 311 Abs. 3 BAO gesetzten Frist nachkam und eine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz somit nicht bestand, war der Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Linz, am 10. Juli 2008

Normen und Schlagworte

DevolutionZurückweisungEntscheidungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0002-L/08
Stammnummer
35621
Gültig
10.07.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF