Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0007-F/08
Der Geschäftsführer wälzt die Verantwortung für die Nichtanmeldung bzw. die Nichtentrichtung der Normverbrauchsabgaben an seinen Buchhalter ab.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-F/08vom 04.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates I, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen
a, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH, 6800 Feldkirch, Hirschgraben 4,
wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 30. April 2008 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28. März
2008, StrNr. 098/2007/00466-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
28. März 2008 hat das Finanzamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 098/2007/00466-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch im Rahmen seiner Tätigkeit als
abgabenrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher
geschäftsführender Gesellschafter der "b" fortgesetzt in mehrfachen
Tathandlungen an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten im
Zeitraum von Dezember 2002 bis Oktober 2007 vorsätzlich unter Verletzung
der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch
die Nichtmeldung und Nichtentrichtung der für die Verkäufe von cautos
(lt. Tz 1 der Prüfungsfeststellungen zur Niederschrift der
Außenprüfung vom 13. März 2008) vereinnahmten
Normverbrauchsabgabe (NOVA) für die Anmeldungszeiträume Oktober 2002,
Juli 2004, März bis April 2005, Dezember 2006, Mai 2007 und August 2007
eine Verkürzung an Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 61.745,38
bewirkt und hiemit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs.1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Bf. vom 30. April 2008, in welcher vorgebracht wurde, dass
es richtig sei, dass der Bf. im genannten Zeitraum als handelsrechtlicher
Geschäftsführer der genannten Gesellschaft tätig gewesen sei.
Allerdings habe der Bf. keinerlei Kenntnis von der Nichtmeldung und folglich
Nichtabfuhr der genannten Abgaben gehabt. Für die Führung der
Buchhaltung und Berechnung der Abgaben sei der frühere Buchhalter der
Firma, Herr d, zuständig gewesen. Herr d sei seit über 25 Jahren in
Betrieben des Bf. als Buchhalter tätig gewesen. Bei früher
durchgeführten Betriebsprüfungen habe es keinerlei Beanstandungen
gegeben, aus denen der Bf. schließen hätte können, dass Herr d
seine Arbeit nicht ordnungsgemäß erledigen würde. Insofern
treffe den Bf. auch kein Überwachungsverschulden. Warum die Abgaben in den
genannten Zeiträumen nicht gemeldet und folglich nicht entrichtet werden
konnten, könne der Bf. folglich, wie er bereits in seiner Einvernahme am
17. April 2008 zu Protokoll gegeben habe, nicht erklären. Im Übrigen
scheine es auch wenig schlüssig, dass der Bf. in einem Zeitraum von
insgesamt fünf Jahren gerade in einzelnen Monaten vorsätzlich die
genannten Abgaben nicht gemeldet und abgeführt haben soll, wogegen im
selben Zeitraum eine Fülle von Abgaben fristgerecht gemeldet und entrichtet
worden seien. Insofern sei es unerfindlich, wie aus diesem Sachverhalt dem Bf.
ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden solle. Jedoch könne dem
Bf. auch kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, da nicht er,
sondern sein Buchhalter für die Führung der Buchhaltung und Ermittlung
der Abgaben verantwortlich gewesen sei. Es wäre auch völlig
praxisfremd, wenn der Geschäftsführer eines Unternehmens mit mehr als
60 Mitarbeitern, dessen Buchhalter offensichtlich über Jahrzehnte hinweg
die Buchhaltung und Abgabenberechnung ordnungsgemäß durchgeführt
habe, was durch diverse Betriebsprüfungen bestätigt worden sei, jede
einzelne Rechnung kontrollieren und nachprüfen würde, ob die
entsprechenden Abgaben richtig verbucht und somit richtig ermittelt worden
seien.Insofern treffe den Bf. auch kein Überwachungsverschulden, weswegen
ihm auch keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne.
Entscheidung
wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter
dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass
die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen
Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht
ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe gegeben sind, nicht hingegen ist es die Aufgabe eines
Beschwerdeverfahrens, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern es geht lediglich
darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist somit aus
der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen.
Der Gegenstand des Einleitungsbescheides besteht dabei
nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher
Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige
könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. zB VwGH vom
29. November 2000, 2000/13/0196). Daher reicht, im Unterschied zum
abschließenden Straferkenntnis, eine lediglich grobe Darstellung des zur
Last gelegten Verhaltens aus und müssen die einzelnen Fakten (noch) nicht
"bestimmt", dh. in allen, für eine (spätere) Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden (vgl. zB VwGH vom 21. März 2002,
2002/16/0060).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich ua. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Offenlegen bedeutet umfassendes Aufklären,
rückhaltloses Offenbaren der abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen, deren
Kenntnis für eine der Wahrheit entsprechende Abgabenerhebung bedeutsam und
erforderlich ist (vgl. VwGH vom 28. Oktober 1997, 97/14/0121).
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist
eine derartige Abgabenverkürzung u.a. dann bewirkt, wenn Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt)
wurden.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 1 Z 1 NoVAG
(Normverbrauchsabgabegesetz) unterliegen die Lieferung von bisher im Inland
nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführwagen, die
ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur
gewerblichen Vermietung der Normverbrauchsabgabe.
Gemäß
§ 4 Z 1 NoVAG ist Abgabenschuldner in
den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) der Unternehmer, der die
Lieferung ausführt.
Gemäß
§ 11 Abs.1 NoVAG hat der
Abgabenschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den
Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Voranmeldungszeitraum),
zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der
Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den
Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die
Anmeldung gilt als Steuererklärung.
Beim Abgleich der auf den Ausgangsrechnungen
angeführten Normverbrauchsabgaben mit den am Abgabenkonto verbuchten
Normverbrauchsabgaben ergaben sich folgende unbestrittene Differenzen:
|
Normverbrauchsabgabe alle
Beträge in Euro
|
lt. Ausgangsrechnungen
|
Nova abgeführt
|
Differenz
|
2002
|
9.786,82
|
0,00
|
9.786,82
|
2003
|
39.326,07
|
39.326,07
|
0,00
|
2004
|
16.272,48
|
9.757,60
|
6.514,88
|
2005
|
30.688,12
|
9.390,40
|
21.297,72
|
2006
|
19.941,59
|
11.409,59
|
8.532,00
|
Nachschauzeitraum
1-9/2007
|
15.613,96
|
0,00
|
15.613,96
|
Gesamt
|
|
|
61.745,38
Dieser Gesamtbetrag (strafbestimmender Wertbetrag) ergibt
sich, wie aus dem Bericht der Großbetriebsprüfung Feldkirch erhellt,
aus dem Verkauf von insgesamt 15 cfahrzeugen in den
verfahrensgegenständlichen Zeiträumen, bei welchen die Nova in den
Rechnungen ausgewiesen und vereinnahmt wurde, wobei eben bei 7 Fahrzeugen, also
knapp der Hälfte, in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen
weder die Anmeldungen bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht
noch die diesbezüglichen Zahlungen geleistet wurden.
In seiner Vernehmung vom 17. April 2008 beim Finanzamt
Feldkirch hat der Bf. im Wesentlichen angegeben, dass in den
verfahrensgegenständlichen Zeiträumen der Buchhalter der Firma, Herr
d, für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlich gewesen sei. Dieser
habe die gesamten Selbstbemessungsabgaben berechnet, die entsprechenden
Formulare ausgefüllt und dem Bf. vorgelegt. Herr d habe keine Bankvollmacht
gehabt. Die Zahlungsbelege seien vom Bf. unterschrieben und per Telebanking
überwiesen worden. Den dazu benötigten Code habe Herr d vom Bf.
bekommen. Warum in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die Nova
nicht gemeldet worden sei, wisse er nicht. Der Bf. sei davon ausgegangen, dass
diese korrekt abgerechnet und an das Finanzamt auch korrekt gemeldet und
entrichtet worden sei. Es sei ihm unerklärlich, warum dies in den Monaten
laut Einleitungsbescheid nicht geschehen sei. Für den Bf. sei Herr d
dafür verantwortlich, dieser sei seit 25 Jahren sein Buchhalter und es habe
nie irgendwelche Vorkommnisse gegeben, der Bf. sei davon ausgegangen, dass
dieser seine Arbeit perfekt durchgeführt habe. Auch seien nicht alle
cfahrzeuge Novapflichtig, nur die efahrzeuge seien steuerpflichtig. Der Bf.
wisse keine Antwort darauf, warum die Nova in den Rechnungen ausgewiesen und
nicht an das Finanzamt überwiesen worden sei. Er habe sich immer auf Herrn
d verlassen können und habe nie einen Grund gehabt, an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der ihm zur Unterschrift vorgelegten Belege Zweifel zu
haben. Deshalb verstehe er auch den Vorwurf der Abgabenhinterziehung nicht. Herr
d sei für die Personalverrechnung zuständig gewesen, habe als
Buchhalter die Belege erhalten, die monatliche Buchhaltung erstellt und die
monatlichen Zahlungen an Gemeinde, GKK und Finanzamt berechnet, Bankvollmacht
habe er keine gehabt.
Herr d hat in seiner Vernehmung vom 14. Mai 2008 beim
Finanzamt Feldkirch im Wesentlichen angegeben, dass er für die
abgabenrechtlichen Belange gemeinsam mit Herrn f zuständig gewesen sei. Er
sei der Buchhalter der Firma gewesen und ihm sei die Berechnung der jeweiligen
Abgaben zu den jeweiligen Fälligkeiten oblegen. Er habe die
Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und bevor die elektronische
Übermittlung möglich gewesen sei, seien diese von Herrn f
unterschrieben worden. Alle anderen Abgaben, wie die Lohnabgaben, Nova etc.
seien per Zahlschein an die jeweiligen Abgabenbehörden (VGKK, Gemeinde und
Finanzamt) mit der Zahlung gemeldet worden. Es sei seine Aufgabe gewesen, diese
Berechnungen rechtzeitig dem Geschäftsführer zur Unterschrift
vorzulegen. Er habe keine Bankvollmacht gehabt. Alle Zahlungen an die
Behörden seie nie per Telebanking durchgeführt worden. Bei der Nova
habe er sich einen Kontrollmechanismus ausgedacht. Er habe jeweils bei Eingang
des Rohfahrzeuges (ohne Inneneinrichtung) auf der Eingangsrechnung vermerkt,
dass es sich um ein Novapflichtiges Fahrzeug handelte. Die Typenbezeichnungen
der Fahrzeuge seien bei allen Fahrzeugen gleich, nur mit dem Zusatz Co oder
Combi habe er gewusst, dass Nova-Pflicht bestehe. Wenn das Fahrzeug nach
Fertigstellung ausgeliefert worden sei, sei die Kundenrechnung erstellt worden,
wo richtigerweise bei der Fakturierung die Nova berechnet und ausgewiesen worden
sei. Eine Kopie der eingegangenen Fahrgestellrechnungen habe er in einer eigenen
Kartei für sich abgelegt. Auf diese Kartei habe er bei Rechnungserstellung
zurückgegriffen, damit die Nova auch tatsächlich und in vollem Umfang
auch abgeführt werde. Leider sei ihm bei einigen Rechnungen entgangen, dass
dieser Vermerk Co oder Combi auf der Eingangsrechnung des Fahrgestelles
draufstehe. Auf Grund des Fehlens des Vermerks habe er bei der Verbuchung der
Ausgangsrechnung nicht mehr darauf geachtet, dass in dieser Rechnung Nova
enthalten sei. So sei es zur Nichtmeldung und Nichtabfuhr der entsprechenden
Nova gekommen. Er habe die jeweiligen Ausgangsrechnungen in Kopie mitgebracht
und stelle diese zur Verfügung. d wisse, dass ihm diesbezüglich ein
Fehler unterlaufen sei. Wenn er das gewusst hätte, hätte er ganz
sicher vor Beginn der Prüfung eine Selbstanzeige erstattet. Er habe nicht
vorsätzlich gehandelt, es sei einfach ein Versehen gewesen. Dass diese
Fehler passiert seien, könne er nicht abstreiten, er sei für die
korrekte Berechnung aller Steuern und Abgaben verantwortlich gewesen. Eine
Einschränkung müsse er jedoch insoweit machen, dass er ab dem Jahr
2007 keinerlei Buchhaltungstätigkeiten für die Fa b ausgeübt
habe. das bedeute, dass er sich nur für die Zeiträume Oktober 2002,
Juli 2004, März und April 2005 verantwortlich fühle. Die Feststellung
Dezember 2006 betreffe laut vorgelegter Rechnung den Monat April 2007, sodass d
auch hiefür nicht mehr verantwortlich sei. Buchhalter ab 1. Oktober 2006
sei Herr g aus h. Bis Ende Dezember 2006 hätten sie parallel gearbeitet, ab
1. Jänner 2007 sei i auf sich allein gestellt gewesen. Grund dafür sei
die Einführung eines neuen EDV-Systems mit integriertem Buchhaltungssystem
gewesen. Er habe dessen Richtigkeit mit dem alten Programm verglichen und
überprüft. Es habe gut funktioniert, die Ergebnisse alt und neu seien
dieselben. Weiters möchte d noch angeben, dass während seiner
Tätigkeit als Buchhalter in der Fa b mehrere Betriebsprüfungen,
Lohnsteuerprüfungen und Umsatzsteuernachschauen gewesen seien, bei denen es
zu keinen Nachforderungen bzw. Beanstandungen gekomme sei. Er habe sich in all
den Jahren permanent bemüht, keine Fehler zu machen. Es stimme, dass sich
Herr f auf ihn verlassen habe und dies auch gekonnt habe.
Die Gesellschaft in der in den
verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bestehenden Form besteht erst
seit dem Jahr 2002, Betriebsgegenstand: Herstellung und Vertrieb von
cfahrzeugen, Geschäftsführer: j.
Auch wenn der Bf. die gesamte Verantwortung für die
Nichtmeldung bzw. Nichtabfuhr der gegenständlichen Normverbrauchsabgabe auf
seinen damaligen Buchhalter d abzuwälzen versucht, so vermag dies den
Unabhängigen Finanzsenat zumindest im jetzigen Verfahrensstadium nicht zu
überzeugen und wird dies begründet wie folgt:
Primär wird angemerkt, dass laut Angaben von Herrn d
dieser gemeinsam mit dem Bf. für die abgabenrechtlichen Belange
zuständig war. Weiters habe Herr d ab 2007 keine Buchhaltungstätigkeit
mehr ausgeübt und sei deswegen für die Nichtmeldung bzw. Nichtabfuhr
der Nova für die Zeiträume Dezember 2006, Mai 2007 und August 2007
nicht mehr verantwortlich.
Unbestrittene Tatsache ist weiters, dass nur der Bf.
Zahlungen an das Finanzamt leisten konnte, hatte doch Herr d keine
Bankvollmacht. Wenn der Bf. behauptet, dass er die Zahlungsbelege unterschrieben
und die Zahlungen dann per telebanking getätigt worden seien und er Herrn d
jeweils einen Code hiefür gegeben habe, so widerspricht dies den Angaben
von d, welcher hiezu angibt, dass Zahlungen an Behörden niemals per
telebanking, sondern per Zahlschein gemeldet und bezahlt worden seien.
Es wird weiters vom Unabhängigen Finanzsenat
festgestellt, dass er die Version von Herrn d, dass dieser obwohl er ja die Nova
in den Ausgangsrechnungen ausgewiesen hat, er auf Grund des Fehlens eines
Vermerkes bei der Verbuchung der Ausgangsrechnungen nicht mehr darauf geachtet
habe, dass in diesen Rechnungen Nova enthalten war, als vordergründige
Schutzbehauptung ansieht. Es ist doch unglaubhaft, dass ein jahrzehntelang
erfahrener Buchhalter, der u.a. die Nova bei derartige Großposten wie den
Verkauf von im absoluten Betrag sehr teuren cfahrzeugen berechnet, also die
Novapflicht hinsichtlich der Fahrzeuge voll in seinem Bewusststein vorhanden
gewesen sein muss - ganz anders wäre die Situation, wenn etwa die Nova
trotz Pflicht gar nicht ausgewiesen und vereinnahmt worden wäre - ihm
"leider bei einigen Rechnungen entgangen ist", dass ein Vermerk Co oder Combi
auf der Eingangsrechnung des Fahrgestelles draufsteht. Belastend für d ist
hier noch ins Treffen zu führen, dass lediglich bei 15 Fahrzeugen die Nova
ausgewiesen wurde, es also nach Ansicht des Senates sehr unwahrscheinlich ist,
dass etwa gerade zufällig die 7 Novapflichtigen Fahrzeuge in der Masse
betreff Abfuhr der Nova untergegangen bzw. übersehen worden sind.
Unter Berücksichtigung des o.a. bemerkt der
Unabhängige Finanzsenat, dass seiner Ansicht nach aber auch beim Bf. der
begründete Verdacht der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung gegeben
ist. Es erscheint dem Senat jeder allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend,
dass ein Unternehmer, welcher eben solche Fahrzeuge vertreibt und über das
Bestehen der teilweisen Novapflicht bei diesen Bescheid wusste, also in voller
Kenntnis war, bei welchen Fahrzeugen nunmehr Nova anfällt und bei welchen
nicht, und die Nova, wie aus dem Betriebsprüfungsbericht bzw.
Kontenabfragen ersichtlich, auch tatsächlich bei 8 von 15
Fahrzeugverkäufen ordnungsgemäß entrichtet hat, trotz
inhaltlicher Kenntnis der Ausgangsrechnungen einfach nicht weiß bzw.
übersieht, dass bei 7 Novapflichtigen Fahrzeugverkäufen die Nova nicht
gemeldet bzw. vor allem nicht entrichtet worden ist. In diesem Zusammenhang muss
auch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Buchhalter keine
Bankvollmacht hatte. Der Bf. wusste also, dass die Nova nur über ihn
entrichtet werden konnte. Nicht zutreffen können daher die Angaben des Bf.
in seiner o.a. Vernehmung vom 17. April 2008, dass er davon ausgegangen ist,
dass die Nova korrekt abgerechnet und an das Finanzamt korrekt gemeldet und
entrichtet worden ist. Jedem Unternehmer kann zudem prinzipiell unterstellt
werden, dass ihm die steuerlichen Obliegenheiten im Zusammenhang mit seinem
Unternehmen voll bewusst sind, dies trifft ohne jeden Zweifel auch auf den Bf.
zu, wobei auch jede Erklärung dafür fehlt, warum die Nova nach dem
Abgang von Herrn d überhaupt nicht mehr abgeführt wurde, was den
Tatverdacht gegen den Bf. nochmals erhärtet.
Wenn der Steuerberater von Herrn f bei der Vernehmung vom
17. April 2008 zusätzlich angegeben hat, dass dem Bf. im Laufe der Jahre
schon Belege an Nova zur Unterschrift und Zahlung vorgelegt wurden und ihm
deswegen nicht aufgefallen sei, dass in einzelnen Fällen die Nova nicht
vorgelegt und in der Folge abgeführt worden sei und es nicht möglich
erscheine, dem Bf. zuzumuten, die vorgelegten Unterlagen bis ins kleinste Detail
zu prüfen, ist dies nach Ansicht des Senates eine jeder allgemeinen
Geschäftspraxis widersprechende Behauptung. Die Überprüfung von
wie aus den im Akt in Kopie befindlichen sehr übersichtlichen Rechnungen
für die Fahrzeuge hat absolut nichts mit einer "Überprüfung bis
ins kleinste Detail" zu tun, handelt es sich doch bei Zahllasten in dieser
Höhe ganz sicher nicht um "kleinste Details". Es musste dem Bf. daher
auffallen, in welchen Rechnungen Nova ausgewiesen war und hatte dieser auch, wie
aus seiner Vernehmung hervorgeht, das nötige Fachwissen bzw. Bewusstsein
hinsichtlich der Novapflicht und musste der Bf. daher in weiterer Folge auch auf
Grund seiner ausschließlichen Bankvollmacht in Kenntnis darüber sein,
für welche Fahrzeuge nunmehr Nova an die Abgabenbehörde entrichtet
wurde und für welche eben nicht.
Es wird dem Bf. daher zu Recht vom Finanzamt als
Finanzstrafbehörde I. Instanz der Tatverdacht der Abgabenhinterziehung
unterstellt.
Finalisierend merkt der unabhängige Finanzsenat
nochmals an, dass mit dieser Beschwerdeentscheidung eine Schuld des Bf. noch
nicht erwiesen ist. Aufgabe eines Beschwerdeverfahrens ist es nicht, ein
abschließendes Ermittlungsverfahren zu führen sowie die teilweise
widersprechenden Angaben der im Finanzstrafverfahren Involvierten zu
verifizieren. Diese Aufgabe obliegt dem Finanzamt Feldkirch als
Finanzstrafbehörde I. Instanz, welches in weiterer Folge festzustellen
haben wird, ob die gegen den Bf. erhobenen finanzstrafrechtlichen
Tatvorwürfe tatsächlich zu Recht bestehen oder nicht, wobei der Bf.
alle ihn entlastenden Fakten neuerlich darlegen bzw. ergänzen kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 4. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 11 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-F/08
- Stammnummer
- 35601
- Gültig
- 04.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF