Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1707-W/08
Durch Vorlage einer Kopie der NeuFÖ 3 Erklärung wird den materiellen Voraussetzungen nicht genüge getan
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1707-W/08vom 04.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. April 2008 gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien je vom
25. März 2008, ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 15. Februar 2008 erhielt der
Berufungswerber (Bw.) von seinen Eltern, den diesen gehörigen
landwirtschaftlichen Betrieb in H übertragen.
Mit Bescheiden je vom 25. März 2008 setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien sowohl für die
Übertragung vom Vater als auch für die Übertragung von der Mutter
die Grunderwerbsteuer jeweils ausgehend gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2
GrEStG vom anteilig übergebenen Wert der Grundstücke fest.
Dagegen wurde unter Vorlage einer Kopie einer
Erklärung der (Teil-) Betriebsübertragung (NeuFö 3) Berufung
erhoben und vorgebracht, dass auf Grund der Bestätigung der
Bezirksbauernkammer Grunderwerbsteuer nicht anfalle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Nun enthält das Neuförderungsgesetz Bestimmungen
wonachund inwieweit z.B. die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen,
die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des § 5a Abs. 1 NeuFÖG
in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht erhoben wird.
§ 4 des Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von
Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert
wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NEUFÖG) in der hier
anzuwendenden Fassung des BGBl. I 2002/111 lautet: "Die Wirkungen nach
§ 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein. (1) Die
Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber
bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in
dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu
erklären: 1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,
2. der Kalendermonat nach § 3, 3. jene Abgaben,
Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6
eintreten sollen. (2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann
ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1
erstellt. (3) Auf dem amtlichen Vordruck muß in den Fällen
des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der
Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen
Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist.
........."
§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum NeuFöG (BGBl II
2002/483) lautet: "Erklärung der Übertragung
§ 4.
(1) Ab 1. Jänner 2004 treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5
sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG von vornherein ein, sofern der neue
Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen
Vordruck über die Erklärung der Übertragung (NeuFö 3)
vorlegt. ......... (4) Auf dem amtlichen Vordruck muss
bestätigt sein, dass die Erklärung der Übertragung unter
Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der neue
Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. ........."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.
12. 2003, 2003/16/0472) treten die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes
nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa die
Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4
NeuFöG) - ein und weiters sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes
für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die
Erklärung der Neugründung nach § 4 NEUFÖG formgebunden. Es
ist ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine
Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen Antrages ist die
materielle Voraussetzung für die Begünstigung (siehe VwGH 26.4.2001,
2000/16/0314; vom 24.4.2002, 99/16/0398; vom 26.6.2003, 2000/16/0326). Im
Erkenntnis vom 4.12.2003, 2003/16/0472, führt der VwGH u. a. aus, das
NEUFÖG lasse in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden
Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller
Voraussetzungen - vgl etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches
Tatbestandsmerkmal (§ 4 NEUFÖG) - eintreten
Die ordnungsgemäß und iSd § 4 Abs. 1
NEUFÖG vollständig ausgefüllte Erklärung (inklusive
Bestätigung der Beratung) ist damit materielle Voraussetzung für die
Inanspruchnahme der Begünstigung.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. erst im
Berufungsverfahren eine Kopie des vollständig ausgefüllten amtlichen
Vordruck NeuFö 3 dem Finanzamt vorgelegt. Nun kann aber selbst die
Nachreichung der ordnungsgemäße und vollständige Vorlage der
Erklärung NeuFö 3 (die eine materielle Voraussetzung darstellt) den
materiellen Mangel der nicht rechtzeitigen Vorlage nicht mehr sanieren (vgl. UFS
2. 12. 2005, GZ RV/0240-I/05 und 22. 4. 2008, GZ RV/0847-L/05 ).
Die Wirkungen des NEUFÖG können nur eintreten,
wenn das vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllte Original
des amtlichen Vordrucks NeuFö 3 zum Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld dem Finanzamt vorgelegt wird. Der Zeitpunkt des Entstehens
der Steuerschuld war im gegenständlichen Fall der Abschluss des
Übergabsvertrages. Im Berufungsfall wurde jedoch
1. eine
Kopie
2. anläßlich
der Berufung vorgelegt und es war
3. in dem
Abschnitt in dem der Antragsteller anzukreuzen hat welche
Abgabenbegünstigungen er beansprucht (zur Auswahl stehen:
Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, Gerichtsgebühren
für die Eintragung in das Firmenbuchuch) auch keine Begünstigung
hinsichtlich der Grunderwerbsteuer beansprucht worden.
Damit aber konnten die begünstigenden Rechtswirkungen
des NEUFÖG nicht eintreten und es war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1707-W/08
- Stammnummer
- 35595
- Gültig
- 04.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF