Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1148-W/08
Studienwechsel nach dem dritten Semester
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1148-W/08vom 04.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. September 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 3. September 2007 betreffend Familienbeihilfe ab September
2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerbering (Bw.)
beantragt für ihre Tochter X. die Weitergewährung der
Familienbeihilfe.
Die Tochter hätte erst im
Jahre 2007 die Aufnahmeprüfung für den
Fachhochschul-Bachelor-Studienlehrgang "Physiotherapie" bestanden und ab
3.9.2007 in diesen Studienlehrgang gewechselt. Mangels Bestehen der
Aufnahmeprüfung im Jahre 2006 hätte die Tochter vorerst das
Pädagogikstudium fortgesetzt.
Mit Bescheid vom 3.9.2007 wies
das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe mit folgender Begründung ab:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird
hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17
Studienförderungsgesetz (StudFG) hingewiesen.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn
die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semesters (nach dem
vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis
zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
In der form- und fristgerechten
Berufung wurde eingewendet, dass die Tochter im Zeitpunkt der Reifeprüfung
den Aufnahmetermin für die Physiotherapie-Ausbildung im April 2005 nicht
hätte wahrnehmen können und daher das Pädagogik-Studium begonnen
hätte. Im April 2006 hätte die Tochter jedoch die Aufnahmeprüfung
nicht bestanden, da nur etwa 100 Studierende von über 1000 Bewerbern
aufgenommen worden wären. Erst im Jahr 2007 hätte die Tochter die
Aufnahmeprüfung erfolgreich abgelegt und am 3.9.2007 mit dem
Bachelor-Studiengang "Physiotherapie" am Campus Wien beginnen
können.
Aus diesen Gründen sei
ersichtlich, dass die Tochter nicht erst nach dem dritten Semester das Studium
wechseln, sondern sich vielmehr auf das eigentliche Wunschstudium vorbereiten
wollte - sowohl mit Pädagogik als auch mit der Sanitäter-Ausbildung
und ehrenamtlichen Tätigkeit beim Roten Kreuz.
Dem Finanzamt wurden in der
Folge die Nachweise Studienblatt, Studienerfolgsnachweis von Pädagogik und
des Studienlehrganges Physiotherapie sowie Abgangsbescheinigung von der
Universität vorgelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass das erste
Semester des Bachelor-Studienlehrganges mit bisher 25,5 Semesterwochenstunden
(SWS) abgeschlossen worden wäre und wurde auf Grund späterer Termine
entsprechend ein Sammelzeugnis nachgereicht.
Eine abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 4.3.2008 wurde wie folgt begründet:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des StudFG 1992, BGBl. Nr. 305 genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ein
Studienwechsel liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann
vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch
nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein
anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt.
Maßgebend für einen Studienwechsel ist immer der Studienbeginn.
Da
das Studium Pädagogik mit 30.11.2007 im zweiten Ausbildungsjahr abgebrochen
worden sei, liege somit ein schädlicher Studienwechsel vor. Nach den
geltenden Studienvorschriften ist die Studienzeit des zuerst betriebenen
Universitätsstudiums in Semester und nicht in Ausbildungsjahre gegliedert,
der Ausdruck "im zweiten Ausbildungsjahr" sei somit im gegenständlichen
Fall nicht relevant. Mit Aufnahme des Studiums an der Fachhochschule im
Wintersemester 2007/2008 hätte die Tochter einen Studienwechsel iSd §
17 Abs. 1 Z 2 StudFG (Wechsel nach dem inskribierten dritten Semester)
vollzogen.
Die
Bestimmung stelle ausdrücklich auf die Gliederung in Studienabschnitte ab.
Ein Wechsel des Studiums nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gem.
§ 17 Abs. 4 StudFG idF BGBl.Nr. 23/1999, ab 3/2009 wieder zu
erlangen, sei davon abhängig, ob das aufgenommene Studium in Abschnitte
gegliedert ist. In diesem Fall sei der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder
gegeben.
Im Rahmen des Vorlageantrages
wurde eingewendet, dass auf die Problematik der Aufnahmeprüfungen nicht
eingegangen worden wäre. Die Tochter hätte nachweislich im zweiten
Semester ihres Studiums einen Studienwechsel beabsichtigt. Als Nachweis wurde
ein Schreiben der Akademie für den physiotherapeutischen Dienst
(Studienlehrgang) bzgl. der Nichtaufnahme 2006 vorgelegt. Weiters wurde der
Leistungsnachweis für das erste Semester des Studienlehrganges
Physiotherapie als Nachweis für die Ernsthaftigkeit des neuen Studiums
dargelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 wird hinsichtlich eines
Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17
Studienförderungsgesetzes (StudFG) verwiesen.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein
günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach
dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 StudFG idF 76/2000 ist
ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder
der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in
den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
StudFG 1992, BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Gemäß
§ 17 Abs. 1 StudFG in der Fassung BGBl. I
Nr. 76/2000 liegt ein günstiger
Studienerfolg nicht vor, wenn der
Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt
hat oder
2. das Studium
nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem
vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis
zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
§ 17 Abs. 2 StudFG:
Nicht als Studienwechsel im Sinne des Absatz 1
gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium aufgrund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die
durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach
Absolvierung der Reifeprüfung einer Höheren Schule erfolgen, wenn
für das während des Besuchs der Höheren Schule betriebene Studium
keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines
Doktoratsstudiums gem. § 15 Abs. 3.
§ 17 Abs. 4 StudFG: Ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z
2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr
gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel
betriebenen Studien zurückgelegt hat. Der Verwaltungsgerichtshof
hat in seinem Erkenntnis vom 29. September 2004, 2000/13/0103 ausgesprochen,
dass sämtliche einen günstigen Studienerfolg ausschließenden
Tatbestandsmerkmale der drei Ziffern des § 17 StudFG durch das Bindewort
'oder' verbunden werden, was für sich schon dafür spricht, jeden
dieser "drei Tatbestände" als selbständiges
Ausschlussmerkmal normiert zu verstehen.
Ein Studienwechsel liegt nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn die Studierende das begonnene und bisher
betriebene, aber noch nicht abgeschlossenen Studium, nicht mehr fortsetzt und an
dessen Stelle ein anderes Studium beginnt (vgl. VwGH 8.1.2001, 2000/12/0053).
Im vorliegenden Fall hat die Tochter des Bw. nach dem
dritten Semester vom Studium der Pädagogik zum Studienlehrgang
"Physiotherapie" gewechselt.
Das Studium Pädagogik wurde mit Beginn des WS
2005/2006 begonnen und nach dem vierten Semester das Studium an der Akademie
für den physiotherapeutischen Dienst (Bachelor-Studienlehrgang) mit
3.9.2007 aufgenommen.
Ausschlaggebend für diese Terminwahl war nach Angaben
des Bw. der Umstand, dass die Tochter die Aufnahmeprüfung im Jahre 2006
nicht bestand, aber nachweislich im zweiten Semester den Studienwechsel
beabsichtigt hätte.
Dazu ist auszuführen, dass ein unabwendbares Ereignis
im Regelfall eine Krankheit, Pflege eines Kindes oder nachgewiesenes
Auslandsstudium, in Ausnahmefällen eine individuelle Studienbehinderung im
Lehr- und Prüfungsbetrieb darstellen kann.
Dem eingewendeten Beweggrund kommt im gegenständlichen
Berufungsfall keine streitentscheidende Bedeutung zu. Relevant ist einzig und
allein der Zeitpunkt des Studienwechsels. Sachverhaltsmäßig steht
fest, dass der Studienwechsel im fünften Semester erfolgt ist. Der Berufung
könnte nur dann Erfolg beschieden sein, wenn mehr als zwei Semester des
ursprünglichen Studiums auf das neue Studium angerechnet worden wären.
Dies ist jedoch eindeutig zu verneinen.
Nicht bestritten wird, dass das ursprüngliche Studium
als auch die Sanitäter-Ausbildung und ehrenamtlichen Tätigkeit beim
Roten Kreuz mit dem nunmehr betriebenen Studium als Vorbereitung vernetzt ist
und die Tochter des Bw. bei ihrer späteren Berufstätigkeit hiervon
wohl profitieren wird. Nicht bestritten wird auch, dass die Tochter des Bw. in
beiden Studien bislang einen sehr guten Studienerfolg aufweist.
Im vorliegenden Fall sind somit die Rechtsfolgen des §
17 Abs. 1 Z 2 StudFG eingetreten, da nach dem dritten Semester das Studium
gewechselt wurde und somit ein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel
im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vorliegt. Nicht
familienbeihilfenschädlich im Sinne dieser Ziffer ist lediglich ein
Studienwechsel nach zwei Semestern noch innerhalb der Zulassungsfrist für
das folgende somit dritte Semester. Gemäß
§ 17 Abs. 2
StudFG gilt als nicht familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel
lediglich,wenn die gesamten
Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Dieser
Sachverhalt liegt nicht vor. Die Rechtsfolgen des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG
sind somit eingetreten.
Wien, am 4.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1148-W/08
- Stammnummer
- 35592
- Gültig
- 04.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF