Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1059-L/06
Familienbeihilfenanspruch eines Asylwerbers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1059-L/06vom 04.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. September 2006 betreffend
Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28.9.2006 wies das Finanzamt Linz die
Weitergewährung der Familienbeihilfe für die drei Kinder A. (geb.
x.x.2003), B. (geb. xx.x.99) und C. (geb. x.xx.98) des Bw. ab 1.5.2006 ab.
Begründend führte das Finanzamt in seinem Bescheid
sinngemäß aus, dass weder für den Bw. noch für seine Kinder
ein rechtmäßiger Aufenthalt nach den Bestimmungen der §§ 8
bzw. 9 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) vorliege. Somit seien die
Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe, durch die
geänderten Bestimmungen des FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) ab
1.1.2006 nicht mehr gegeben. In einem abschließenden Hinweis führt
die Abgabenbehörde I. Instanz aus, dass aus Billigkeitsgründen gem.
§ 26 Abs. 4 FLAG von einer Rückforderung der bereits für die
Monate Jänner bis April 2006 zu Unrecht bezogenen Beihilfe abgesehen werde.
Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob der Bw. mit Schreiben
vom 4.10.2006, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Begründend
führte er in diesem Schriftstück sinngemäß im Wesentlichen
aus, dass er türkischer Staatsbürger sei und der Bescheid des
Finanzamtes ihn in seinem Recht auf Familienbeihilfe verletze. Weiters
verstoße die abweisende Entscheidung der Abgabenbehörde I. Instanz
dem Beschluss 1/80 des Assoziationsabkommens EWG-Türkei sowie der VO
1408/71. Auch in Ansehung des Gleichheitsgrundsatzes erweise sich die
Einstellung der Familienbeihilfe als rechtswidrig. Durch ein
Beschäftigungsverhältnis des Bw. würden überdies
Beträge an den Familienlastenausgleichsfonds bezahlt werden. Außerdem
habe er in Österreich um Asylgewährung angesucht und würde
über eine rechtmäßige Aufenthaltsbewilligung nach dem Asylgesetz
verfügen. Folglich sei der Aufenthalt des Bw. in Österreich sehr wohl
rechtmäßig und jene Vorgehensweise daher nicht begründbar, dass
er lediglich durch die Innehabung eines anderen Aufenthaltstitels als nunmehr
durch die Abgabenbehörde verlangt, vom Bezug der Beihilfe ausgeschlossen
werde. Außerdem stelle die Einstellung der Beihilfe einen
ungerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsverhältnis des Bw. dar, was
folglich zur Verfassungswidrigkeit führe.
Eine Berufungsvorentscheidung wurde durch das Finanzamt im
vorliegenden Fall nicht erlassen. Mit Vorhalt des Unabhängigen
Finanzsenates (kurz UFS) vom 13.6.2008 wurde dem Bw. das Ergebnis der
Beweisaufnahme sowie der von der Behörde angenommene Sachverhalt mitgeteilt
und diesem die Gelegenheit zur Gegenäußerung eingeräumt sowie
zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert. In der Folge übermittelte der
Bw. mit Schreiben vom 26.6.2008 Ablichtungen die für ihn und seine Gattin
vorläufig erteilte Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG,
gültig seit 17.2.2003 sowie eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom
13.11.2007 nach dem AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sowohl der gegenständliche Bw., seine Gattin als auch
die drei gegenständlichen Kinder sind türkische Staatsbürger. Lt.
den eigenen Angaben des Bw. hält sich dieser mit seiner Gattin und den
genannten Kindern als Asylwerber in Österreich auf, wobei die jeweiligen
Asylverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen seien. Ein
Aufenthaltstitel nach § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
wurde nicht nachgewiesen bzw. die Innehabung eines solchen auch im bisherigen
Verfahren vom Bw. nicht behauptet. Das Finanzamt wies daher den Antrag auf
(Weiter)gewährung von Familienbeihilfe für die drei Kinder unter
Hinweis auf die ab 1.1.2006 geltende Rechtslage nach § 3 Abs. 1
bis 3 FLAG 1967 ab.
Die ab 1.1.2006 (BGBl 100/2005) in Kraft getretene Fassung
des § 3 FLAG lautet wie folgt:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Mit BGBl 168/2006 wurden dem § 3 FLAG,
rückwirkend mit 1.7.2006 in Kraft gesetzt, die nachstehenden Absätze 4
und 5 angefügt.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und
Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe
rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder,
rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als
nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
Bis zum 31.12.2005 galt die gesetzliche Regelung des
§ 3 FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004. Diese lautete:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und für Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde.
(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend
führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichscher Staatsbürger,
genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere
Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen
nach Abs. 1 oder 2 erfüllt.
Die Änderung des § 3 FLAG 1967 erfolgte im
Zuge umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005. Im Zuge dieser Änderungen wurde folgende
Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: Die
§§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1.1.2006, nach
Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft.
Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem
§ 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die
§§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese
Verfahren anzuwenden. ......
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.1.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen: § 55 FLAG verknüpft
das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes
2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der
Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem
AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis
kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr.
168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen -
zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass das
Asylverfahren des Bw. bereits vor dem 31.12.2005 eingeleitet wurde und somit
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im anhängigen
Verfahren die Bestimmungen des § 3 FLAG in der Fassung des BGBl. 142/2004
anzuwenden sind. Aus Abs. 1 dieser Bestimmung ergibt sich als Voraussetzung
für einen Anspruch auf Familienbeihilfe, dass ein nicht
österreichischer Staatsbürger im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sein muss und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht. Überdies hat
diese Beschäftigung länger als drei Monate anzudauern. Aus dem
aktuellen Versicherungsdatenauszug rückreichend auf einen Zeitraum ab
Jahresbeginn 2003 betreffend den Bw. ist u.a. zu entnehmen, dass dieser seit
28.10.2004 bis 28.2.2007 bzw. ab 1.3.2007 bis laufend als Arbeiter bei der Fa.
D. bzw. bei der E. durchgehend beschäftigt war bzw. ist. Auch
übermittelte der Bw. eine - vom AMS auf seine Person ausgestellte -
Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG. In dieser scheint zwar eine
Gültigkeit vom 13.12.2007 bis 12.12.2008 auf, jedoch ergaben Ermittlungen
des UFS beim AMS, dass der Bw. auch über eine gültige Arbeitserlaubnis
für den hier maßgeblichen Zeitraum verfügte. Da demnach
sämtliche, nach den hier anzuwendenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1
FLAG idF BGBl 142/2004 geforderten Voraussetzungen für den Bw. - betreffend
den hier relevanten Zeitraum - vorliegen, war, wie im Spruch ausgeführt,
der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Linz, am 4.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1059-L/06
- Stammnummer
- 35591
- Gültig
- 04.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF