Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1160-L/06
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend die Bezüge des wesentlich beteiligten Geschäftsführers; Höhe der Bemessungsgrundlage.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1160-L/06vom 03.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Rudolf
Fischereder, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 4644 Scharnstein,
Jörgerstraße 1, vom 16. November 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 19. Oktober 2006 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2003 und das Jahr 2004
entschieden:
Der Berufung
betreffend das Jahr 2003 wird teilweise Folge gegeben.
Die Höhe der im Bescheid
für das Jahr 2003 angeführten Abgaben beträgt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in Euro
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Dienstgeberbeitrag - Nachforderung
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2003
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176,08
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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2003
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14,87
Die
Berufung betreffend das Jahr 2004 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid für das Jahr
2004 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin durchgeführten
Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass ab November 2003 von den
Bezügen des zu 100% an der Gesellschaft beteiligten
Geschäftsführers B kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entrichtet
wurden. Beginnend mit diesem Zeitraum war ein Geschäftsführervertrag
geschlossen worden, in dem die Entgeltleistung für den
Geschäftsführer erfolgsabhängig gestaltet wurde. Der Prüfer
vertrat die Ansicht, dass die Bezüge in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrags und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen seien.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Lohnsteuerprüfers an und
forderte mit Haftungs- und Abgabenbescheiden für die Jahre 2003 und 2004
diese auf die Bezüge entfallenden Abgaben nach.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde die
gänzliche Zurücknahme der beiden Haftungs- und Abgabenbescheide und
ersatzlose Streichung des Dienstgeberbeitrags und Zuschlags zum
Dienstgeberbeitrag beantragt, in eventu wurde beantragt, die pauschalen
Betriebsausgaben und die Umsatzsteuer nicht in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen, sodass sich folgende Bemessungsgrundlage ergebe: 2003:
3.631,26 € (abgezogen sei das Pauschale 281,24 € und USt
782,60 €), 2004: 62.933,94 € (abgezogen sei das Pauschale
4.017,06 €).
In der Begründung wurde sinngemäß
ausgeführt: B sei bereits zuvor als Geschäftsführer für die
Berufungswerberin tätig gewesen, aufgrund geänderter
Beteiligungsverhältnisse an der GesmbH sei jedoch ein neuer Vertrag
errichtet worden, der die Entlohnung und arbeitsrechtlichen Verhältnisse
klar regeln solle. Danach handle es sich um einen Werkvertrag, es seien keine
arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Insbesondere sei die Vergütung
erfolgsabhängig, es sei ein unternehmerisches Risiko gegeben. Dieses sei
nach der bisherigen Rechtsprechung als maßgebliches Abgrenzungsmerkmal
angesehen worden. Erst im Oktober 2004 sei der VwGH zu einer anderen Meinung
gekommen und es sein nun nicht mehr das Unternehmerrisiko entscheidend, sondern
die Eingliederung in den betrieblichen Organismus. Von den Finanzbehörden
sei jedoch mit keinem Wort darauf eingegangen worden, warum im konkreten Fall
von einer Eingliederung ausgegangen wurde. Der Geschäftsführer sei an
keine Arbeitszeit und an keinen Arbeitsort gebunden, unterliege keiner
Konkurrenzklausel, er schulde einen Erfolg, nicht ein Bemühen. Er sei nicht
in die Organisation eingegliedert.
Zum Eventualantrag, die pauschalen Betriebsausgaben aus der
Bemessungsgrundlage herauszurechnen, wurde sinngemäß ausgeführt:
Nach § 41 Abs. 3 FLAG seien die Beiträge von der Summe der
"Arbeitslöhne" nach § 25 EStG bzw. Vergütungen nach
§ 22 Z 2 EStG zu berechnen, reine Spesenersätze seien nicht
zu belasten. § 22 leg.cit. spreche von Einkünften, nicht von
Einnahmen, darunter verstehe man die Gewinne von Gewerbetreibenden und
Selbständigen. Kilometergelder und Spesenersätze würden auch bei
einem echten Dienstverhältnis außer Ansatz bleiben. Nach dem
Geschäftsführervertrag seien insbesondere Reise- und Fahrtkosten vom
Geschäftsführer selbst zu bezahlen, also in der Vergütung
enthalten. Sie seien in der persönlichen Steuererklärung des
Geschäftsführers pauschal mit 6% der Einnahmen abgezogen worden. Es
werde daher beantragt, diese auch von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc. Insoweit sich die Berufungswerberin
daher auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein derartiger Merkmale beruft,
ist dies für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.
In dem dieser Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte
Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von
Bedeutung ist auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Schließlich ist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtssprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das
steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale,
nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt
es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Gleichzeitig führt der
Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf seine
Vorjudikatur aus, dass von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein
wird, da dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung.
Dies liegt jedoch auch im
gegenständlichen Fall vor: Der Geschäftsführer hat die
kaufmännische Organisation des gesamten Unternehmens zu gestalten, zu
überwachen und zu kontrollieren, die Firma zu vertreten, in ihrem Namen
Rechtsgeschäfte abzuschließen etc. Damit ist er in das Unternehmen
eingegliedert - die freie Gestaltungsmöglichkeit, auf welche Weise er
diesen Aufgaben nachkommt, ist lediglich Ausfluss seiner Weisungsfreiheit.
Damit kommt auch der Frage, ob
der Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen hat oder sonstige
Merkmale vorliegen, nach den Ausführungen des verstärkten Senates des
Verwaltungsgerichtshofes in dem zitierten Erkenntnis nicht mehr
entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. auch VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068).
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale
eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen waren.
Zum Antrag, aus der Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag zumindest die pauschalen Betriebsausgaben auszuscheiden, ist
zu bemerken:
Wie aus den oben zitierten gesetzlichen Regelungen
(§ 41 Abs. 3 FLAG) hervorgeht, sind Beitragsgrundlage die
gesamten "Arbeitslöhne", gleichgültig, ob sie beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Maßgeblich für die Auslegung
des Begriffes "Arbeitslöhne" sind die einkommensteuerrechtlichen
Bestimmungen. Im gegenständlichen Fall sind Beitragsgrundlage die
"Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des
§ 22 Z 2 EStG 1988".
Damit ist allein schon aus dem Wortsinn zu ersehen, dass
Bemessungsgrundlage die "Bruttobezüge" sind, allfällige aus diesen
Vergütungen bestrittene Aufwendungen, die im Einkommensteuerverfahren als
Betriebsausgaben (oder auch Werbungskosten) geltend gemacht werden können,
kürzen die Bemessungsgrundlage nicht.
Wenn die Berufungswerberin darauf verweist, dass
Kilometergelder und Spesenersätze bei einem echten Dienstverhältnis
außerhalb der Bemessungsgrundlage bleiben, so ist dies jedoch nur deshalb
der Fall, da sowohl die Auslagenersätze als auch die Reisevergütungen
durch die Bestimmung des § 26 EStG 1988
("Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen")
ausdrücklich von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
ausgenommen sind und daher von vornherein keine Bezüge nach § 25
EStG 1988 darstellen. Würden diese Arbeitgeberleistungen bereits dem Grunde
nach nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen
sein, weil es sich um außerhalb des Einkommensteuergesetzes angesiedelte
Zuflüsse handeln würde, wäre diese Bestimmung entbehrlich. Daraus
folgt, dass ohne die Regelung des § 26 leg.cit. auch in diesen
Fällen Arbeitslohn vorliegen würde, dem allenfalls gleich hohe
Werbungskosten gegenüber stehen würden.
Nun werden die an Kapitalgesellschaften wesentlich
Beteiligten mit ihren Vergütungen im Sinn des § 22 Z 2 EStG
1988 für Zwecke der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zwar dem Kreis
der "Dienstnehmer" zugeordnet, dies ändert jedoch nichts daran, dass sie
aus einkommensteuerrechtlicher Sicht keine Arbeitnehmer im Sinn des
§ 47 EStG sind und ihre Bezüge keine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit nach § 25 EStG darstellen, sodass auch
die Ausnahmebestimmungen des § 26 EStG nicht deren Bezüge
betreffen können. Vielmehr stellen die gesamten Vergütungen
Betriebseinnahmen dar, denen allenfalls Betriebsausgaben gegenüber stehen.
Diese Möglichkeit ist jedoch für die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages ohne Bedeutung.
Im Übrigen kann auch bei dem von der Berufungswerberin
beantragten Abzug der pauschalen Betriebsausgaben nicht davon die Rede sein,
dass es sich bei diesen Beträgen um reine Spesenersätze oder
Durchlaufposten handelt. In Höhe eines Pauschalbetrages geltend gemachte
Betriebsausgaben sind reine Schätzungsgrößen, die sich zwar an
Erfahrungswerten orientieren, jedoch von einem konkret entstandenen Aufwand
völlig unabhängig sind. Von einer Durchlauffunktion solcher
Beträge kann in einem derartigen Fall nicht gesprochen werden. Der
Berechnung des Dienstgeberbeitrages und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag sind
daher die tatsächlich von der GesmbH bezogenen Beträge zugrunde zu
legen.
Allerdings ist die in der ursprünglichen Vorschreibung
betreffend das Jahr 2003 ebenfalls enthaltenen Umsatzsteuer als reiner
Durchlaufposten aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
Damit ergibt sich folgende Neuberechnung des
Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag: bisherige Bemessungsgrundlage
4.695,60 € abzüglich Umsatzsteuer 782,60 € ergibt eine
neue Bemessungsgrundlage von 3.913 €. Dienstgeberbeitrag: 4,5%
von 3.913 € = 176,08 €; Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag: 0,38% von 3.913 € = 14,87 €.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 3.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1160-L/06
- Stammnummer
- 35570
- Gültig
- 03.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF