Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0473-S/07
Ein freiwilliges Sozialpädagogisches Praktikum ist keine Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0473-S/07vom 03.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 15. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 17. April 2007 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005
für das Kind L entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (kurz: Bw) beantragte die Zuerkennung
der Familienbeihilfe für ihre Tochter L ab März 2004. Die Tochter
legte im Sommer 2004 die Reifeprüfung ab und begann im Oktober 2005 mit dem
individuellen Studium "Internationale Entwicklung".
Für den Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005
wurden zwei Urkunden vorgelegt:
1. Ein Schreiben der Inlingua School of Languages in Teramo
(Italien) vom 14.09.2004, in dem bestätigt wurde, dass die Tochter an einem
Italienischkurs für 10 Wochenstunden in der Zeit vom 04.10.2004 bis
01.07.2005 teilnehmen wird.
2. Eine Bestätigung des Vereins zur Förderung
INTERnationaler SOLidarität (kurz: INTERSOL) vom 25. März 2005, wonach
die Tochter über INTERSOL an der Bildungskommunität Juan XXIII,
Cochabamba, Bolivia ein pädagogisches Praktikum absolviert und zwar vom
1. April bis 31. August 2005.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Bw auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit von 10/2004 bis 09/2005
für die Tochter abgewiesen. Das Finanzamt führte im Abweisungsbescheid
nach Wiedergabe der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 aus, dass
Familienbeihilfe nur dann zustehe, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die
wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes seien
praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf
Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene
Unterrichtsdauer sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer
Abschlussprüfung.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und zur
Begründung vorgebracht:
" Meine Tochter L
war nach der Matura im Sommer 2004 zuerst zur
Studienvorbereitung in Italien (Italienischkurs) und danach zur
Studienvorbereitung (Praktikum) in Bolivien.
Dies wurde auch von der
damals als zuständig angesehenen Familienkasse Passau anstandslos anerkannt
und somit deutsches Kindergeld bezahlt! Die offenen Fragen bitte ich mit der
Kindergeldkasse Passau zu klären. "
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies wie folgt:
" Gem. § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und
die für einen Beruf ausgebildet werden. Ziel einer Berufsausbildung ist es,
die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes
zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen
erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
Der Besuch von
allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen,
die im Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten
Wissenstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG gewertet
werden.
Hiezu zählt auch der
Besuch des Italienischsprachkurses und der Aufenthalt in Bolivien Ihrer
Tochter L im Zeitraum Oktober 2004 bis
September 2005. Die in diesem Zeitraum erworbenen Kenntnisse sind keinesfalls
zwingende Voraussetzung für das im Oktober 2005 begonnene "Individuelle
Diplomstudium Afrikanistik". "
Innerhalb offener Frist beantragte die Bw. die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Im Vorlageantrag wird
ergänzend vorgebracht, dass die Tochter den Italienaufenthalt und den
Bolivienaufenthalt nicht als allgemeine Veranstaltung zum Aneignen eines
bestimmten Wissensstandes, sondern gezielt als auf eine Berufsausbildung
ausgerichtete Erfahrungssammlung betrachtet habe und somit als Vorbereitung auf
ihr Studium. Die Tochter studiert "Internationale Entwicklung". Dies sei ein
überfakultäres Studium, welches bis jetzt noch keine eigene
Studienkennzahl hatte (ab 2008 reguläres Diplomstudium) und deshalb von dem
Institut Afrikanistik verwaltet wurde und unter dessen Studienkennzahl lief.
Dies sei auch aus dem vorliegenden Studienplan ersichtlich. Das Berufsbild
beinhalte spätere Tätigkeiten in Nicht-Regierungs-Organisationen
(NGOs), im diplomatischen Dienst, in der Entwicklungshilfe und anderen
internationalen Organisationen. Fremdsprachenkurse und Auslandspraktika seien
wichtige Studienvoraussetzungen. Deshalb seien die Aufenthalte gezielte
Vorpraktika gewesen. Von Arbeitsberatern werde dringend geraten, solche
einschlägigen Praktika zu absolvieren. Weiters wurde eingewendet, dass die
deutsche Kindergeldstelle diese Auffassung geteilt und klaglos den
Kindergeldanspruch bestätigt und das Kindergeld überwiesen hat.
Das Finanzamt legte die Berufung und den Verwaltungsakt vor
(Vorlagebericht vom 3. August 2007).
In dem von der Berufungsbehörde durchgeführten
Vorhalteverfahren wurde die Bw ersucht, nähere Auskünfte zu dem
Italienischkurs in Italien und dem Praktikum in Bolivien zu erteilen (zB.
Ausbildungsziel) und entsprechende Nachweise vorzulegen (zB. Abschlusszeugnisse,
Anrechnung auf das Studium).
Im Schriftsatz vom 15. Mai 2008 wurde noch einmal
darauf hingewiesen, dass man verpflichtet sei, den Kindern eine gute Ausbildung
zu ermöglichen und dabei Auslandsaufenthalte unabdingbar seien. Die
deutsche Kindergeldstelle hätte die Ausbildung mit einer anerkannten
Organisation klaglos anerkannt. Der Italienischkurs wurde, da sich die
Möglichkeit des Bolivienaufenthaltes abgezeichnet hat, abgebrochen. Der
Leiter von INTERSOL habe sie beraten und bestätigt, dass das Praktikum
innerhalb der Studienrichtung "Internationale Entwicklung" sinnvoll sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b 1. Satz des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (kurz: FLAG) besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Unter den Begriff "Berufsausbildung" fallen alle Arten
schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht
berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten
an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben
erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH vom 23.01.1999, 87/14/0031, und
vom 18.11.1987, 87/13/0135).
Ein Praktikum fällt nur dann unter diesen Begriff,
wenn es eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an eine Lehranstalt
bzw. einen zwingenden Teil der Ausbildung für den angestrebten Beruf
darstellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die im
Praktikum gewonnenen Erfahrungen wertvoll sind. (vgl. Unabhängiger
Finanzsenat vom 21.07.2004, RV/0123-I/03, unter Hinweis auf die oben
angeführten Erkenntnisse des VwGH vom 23.01.1999 und vom 18.11.1987).
Die Absolvierung eines freiwilligen
sozialen Jahres oder eines freiwilligen berufsvorbereitenden Praktikums
fällt nur insoweit unter den Begriff der Berufsausbildung als es zwingender
Teil der Ausbildung für den angestrebten Beruf ist (vgl. Unabhängiger
Finanzsenat, Berufungsentscheidung vom 17.12.2007, RV/2540-W/06, bzw. vom
26.09.2007, RV/2318-W/07). Ein freiwilliges sozialpädagogisches Praktikum
kann nur dann als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anerkannt werden, wenn das
gesamte Praktikum eine unabdingbare Aufnahmevoraussetzung für die weitere
Berufsausbildung darstellt (vgl. Unabhängiger Finanzsenat,
Berufungsentscheidung vom 01.09.2005, RV/0100-F/05). Der bloße Umstand,
dass durch den Besuch des Praktikums die Aufnahmechancen erhöht werden,
reicht nicht aus.
Was den Italienischkurs betrifft, wurde nur eine
Vorabbestätigung, dass ein Kurs mit 10 Wochenstunden besucht wird,
vorgelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist hervorgekommen, dass der Kurs
abgebrochen wurde. Weitere Nachweise fehlen.
Aus dem von der Bw vorgelegten Bescheid der
Universität Wien (Referat Studienzulassung) vom 10. Oktober 2005 geht nicht
hervor, dass für die Bewilligung eines individuellen Studiums
"Internationale Entwicklung" das pädagogische Praktikum eine Voraussetzung
war.
Die Finanzbehörde erster Instanz ist daher zu Recht
zum Ergebnis gelangt, dass in dem Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005 keine
Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b) FLAG 1967 vorgelegen
hat und für diesen Zeitraum daher auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht.
Auch das von der Bw in der Berufung vorgebrachte Argument,
dass von der deutschen Kindergeldstelle der Kindergeldanspruch bestätigt
und Kindergeld überwiesen wurde, kann der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen, da die Finanzbehörde ihre Entscheidungen ausschließlich
aufgrund der Sach- und der geltenden Rechtslage zu treffen hat. Allfällige
anders lautende Entscheidungen von ausländischen Behörden sind daher
nicht bindend.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Salzburg, am
3. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0473-S/07
- Stammnummer
- 35569
- Gültig
- 03.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF