Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0602-W/06
Gutachten betreffend Absetzung für Abnutzung eines vermieteten Gebäudes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0602-W/06vom 02.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G, vertreten durch L
& M Steuerberatungsges. mbH., 2512 Oeynhausen, Sochorgasse 3, vom
12. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling
vom 14. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001
bis 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr
2001 (OZ 11 ff./2001) langte am 30. Juni
2003 beim Finanzamt ein. Darin gab der Berufungswerber (= Bw.) Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit in Höhe von S 299.167,71 bekannt sowie
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
S 175.493,21. An Sonderausgaben wurden Prämien und Beiträge zu
freiwilligen Personenversicherungen in Höhe von S 5.080,03 geltend
gemacht sowie Kirchenbeiträge in Höhe von S 1.000,00.
Laut Beilage
zur Einkommensteuererklärung betreffend die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung (OZ 2/2001) wurde als AfA für das Gebäude
S 85.210,00 erklärt. Die AfA für die Betriebs- und
Geschäftsausstattung wurde mit S 71.962,00 angegeben (AfA-Summe:
S 157.172,00).
Der
Einkommensteuererstbescheid für das Jahr 2001 wurde am 16. Juli 2003
vorläufig im Sinne des § 200
Abs. 1 BAO und erklärungsgemäß hinsichtlich der
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowie der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erstellt. Zusätzlich wurden Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von S 53.647,00 (unter
Berücksichtigung von S 1.800,00 Werbungskostenpauschbetrag) veranlagt.
Von den geltend gemachten Sonderausgaben hinsichtlich freiwilliger
Personenversicherungen wurden S 1.090,00 anerkannt sowie der Kirchenbeitrag
in Höhe von S 1.000,00. Die Abgabennachforderung errechnete sich mit
€ 4.621,41 (= S 63.592,00).
Zur
Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, dass die
Topf-Sonderausgaben ab 1996 nur zu einem Viertel berücksichtigt und bei
einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als S 500.000,00
überdies nach der im Bescheid angeführten Formel eingeschliffen
würden.
B)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr
2002 (OZ 8 ff./2002) langte am 28. Mai
2004 beim Finanzamt ein. Als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
wurden € 24.773,49 erklärt, als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung € 15.782,30. An Sonderausgaben wurden Beiträge und
Prämien in Höhe von € 369,20 geltend gemacht sowie
Kirchenbeiträge in Höhe von € 75,00.
Laut Beilage
zur Einkommensteuererklärung betreffend die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung (OZ 2/2002) wurde als AfA für das Gebäude €
6.192,45 (= S 85.210,00) erklärt. Die AfA für die Betriebs- und
Geschäftsausstattung wurde mit € 5.229,18 angegeben (AfA-Summe: €
11.421,63).
Der
Einkommensteuererstbescheid für das Jahr 2002 wurde am 16. Juli 2003
vorläufig im Sinne des § 200
Abs. 1 BAO und erklärungesgemäß hinsichtlich der Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit und der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erstellt. Zusätzlich wurden Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von € 3.897,60 (unter
Berücksichtigung von € 132,00 Werbungskostenpauschbetrag) veranlagt.
Die erklärten Sonderausgaben für freiwillige Personenversicherungen
wurden in Höhe von € 41,04 abgezogen, der Kirchenbeitrag in
Höhe von € 75,00. Die Abgabennachforderung errechnete sich mit
€ 8.151,59.
Zur
Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die
Topf-Sonderausgaben ab 1996 nur mehr zu einem Viertel berücksichtigt und
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als € 36.400,00 nach der
im Bescheid angeführten Formel eingeschliffen würden.
C)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr
2003 langte am 28. Juni 2005 auf
elektronischem Weg beim Finanzamt ein. In dieser Steuererklärung wurden
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 25.037,59
erklärt sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe
von € 24.500,92. An Sonderausgaben wurden Beiträge und Prämien zu
freiwilligen Personenversicherungen in Höhe von € 369,20 geltend
gemacht sowie Kirchenbeiträge in Höhe von € 75,00.
Der
Einkommensteuererstbescheid für das Jahr 2003 wurde am 30. Juni 2005
vorläufig im Sinne des § 200
Abs. 1 BAO und erklärungsgemäß hinsichtlich der Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit und der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erstellt. Zusätzlich wurden Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von € 3.897,60 (unter
Berücksichtigung von € 132,00 Werbungskostenpauschbetrag) veranlagt.
Von den Sonderausgaben wurde der Kirchenbeitrag in Höhe von € 75,00
steuerlich anerkannt. Die Abgabennachforderung errechnete sich mit €
5.372,74.
D)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr
2004 langte am 3. Oktober 2005 auf
elektronischem Weg beim Finanzamt ein. In dieser Steuererklärung wurde eine
bezugsauszahlende Stelle bekanntgegeben. Die Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit wurden mit € 32.481,82 erklärt, die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit € 23.699,21. An
Sonderausgaben wurden für Beiträge und Prämien zu freiwilligen
Personenversicherungen € 402,82 geltend gemacht, für
Kirchenbeiträge € 75,00. Bei den außergewöhnlichen
Belastungen wurden € 6.319,77 für Begräbniskosten geltend
gemacht.
Der
Einkommensteuererstbescheid für das Jahr 2004 wurde am 4. Oktober 2005
vorläufig im Sinne des § 200
Abs. 1 BAO und erklärungsgemäß hinsichtlich der Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit, der Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit und der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erstellt. Von den geltend gemachten Sonderausgaben wurde
Kirchenbeitrag steuerlich anerkannt. Die Begräbniskosten überstiegen
nicht die laut § 34 Abs. 4 EStG 1988 vorgesehenen Selbstbehalt.
Die Abgabennachforderung errechnete sich mit € 5.599,32.
Zur
Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen
für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt
abzuziehen sei, nicht haben berücksichtigt werden können, da sie den
Selbstbehalt in Höhe von € 6.673,29 nicht überstiegen.
E)
Vom Jänner bis September 2005 wurde beim Bw. eine abgabenbehördliche
Prüfung durchgeführt und darüber der
BP-Bericht vom 12. Dezember 2005 (OZ 42
ff./Dauerbelege) erstellt. Unter Tz 4
"Absetzung für Abnutzung" wurde die für dieses Abgabenverfahren
relevante Prüfungsfeststellung getroffen:
Die Absetzung
für Abnutzung (AfA) sei vom Prüfer neu berechnet worden. Es werde
dabei auf die diesbezüglichen Darstellungen in den Beilagen des
BP-Berichtes verwiesen. Hinsichtlich der Nutzungsdauer des Gebäudes von 67
Jahren (= AfA-Satz von 1,5%) werde auf die ausführliche Begründung in
der Berufungsvorentscheidung vom 8. Jänner 2003 hingewiesen (siehe
zusätzliche Begründung zur abweisenden Berufungsvorentscheidung
für das Jahr 2000).
|
|
2001
(in ATS)
|
2002
(in Euro)
|
2003
(in Euro)
|
2004
(in Euro)
|
AfA
vor BP
|
157.172,00
|
11.421,63
|
11.422,22
|
11.422,22
|
AfA
nach BP
|
93.672,77
|
6.831,56
|
6.831,56
|
6.831,56
|
Differenz
lt. BP
|
63.499,23
|
4.590,07
|
4.590,66
|
4.590,66
Anm.:
Die Berechnung der AfA lt. BP erfolgte in der Beilage zur Niederschrift
über
die Schlussbesprechung vom
7. Dezember 2005 (OZ 60/Dauerbelege).
Diese
Berechnung ist in der
Beilage
1
zu dieser Berufungsentscheidung
dargestellt.
F)
Mit Bescheiden vom 14. Dezember 2005 wurden
endgültige Einkommensteuerbescheide
im Sinne des § 200 Abs. 2 BAO für die Jahre
2001 bis 2004 erstellt. Hinsichtlich der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden in den Streitjahren
folgende Werte angesetzt: 2001: S 238.992,00; 2002: €
22.299,85; 2003: € 24.004,48; 2004: € 28.289,87.
Die
Abgabennachforderungen wurden mit folgenden Beträgen errechnet:
2001: €
3.349,05; 2002: € 2.691,36; 2003: €
1.469,73; 2004: € 2.295,33.
Zur
Begründung dieser vier Einkommensteuerbescheide wurde ausgeführt, dass
die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt sei, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift und dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.
G)
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2006 (OZ 4 ff./2004) wurde seitens des Bw.
gegen die Einkommensteuerbescheide laut Abschnitt F)
Berufung erhoben und Folgendes
ausgeführt:
a)
Sachverhaltsdarstellung:
Mit den
angefochtenen Steuerbescheiden sei die AfA des vermieteten Objektes von der
Abgabenbehörde im Rahmen einer Berufung mit 67 Jahren festgestellt und
aufgrund dieser Feststellung endgültige Bescheide für die vorgenannten
Jahre erlassen worden.
b) begehrte
Änderung:
Es werde
beantragt, den Abschreibungssatz im Sinne der Steuererklärung mit 3% zu
belassen.
c)
Begründung:
Im BP-Bericht,
welcher als Begründung zu den ergangenen Bescheiden zu betrachten sei, sei
auf eine Stellungnahme (Begründung) zur Berufungsvorentscheidung vom 8.
Jänner 2003 hingewiesen worden. Hierzu werde festgestellt, dass am 17.
Februar 2003 ein Antrag auf Vorlage der Berufung vom 22. März 2002 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden sei, in welcher bereits eine
Begründung dargestellt worden sei. Es werde ersucht, diese Begründung
laut dem Schreiben vom 17. Februar 2003 als Begründung zu der
gegenständlichen Berufung zu betrachten.
Ergänzend
dazu werde Folgendes bemerkt:
Die Meinung der
Abgabenbehörde, dass Sachverständigengutachten einer freien
Beweiswürdigung unterlägen, sei als nicht unrichtig zu betrachten. Es
liege jedoch nicht in der freien Beweiswürdigung einer Finanzbehörde,
welche nicht über das notwendige vergleichbare Fachwissen eines akademisch
ausgebildeten Bausachverständigen verfüge, dessen Gutachten einfach zu
verwerfen. Als Begründung für die Behörde müsse ebenfalls
ein Gegengutachten eines Bausachverständigen vorliegen, um das vorliegende
Gutachten des Bw. zu entkräften. Es sei nicht anzunehmen, dass die
Bewertungsstelle des Finanzamtes die gleiche Qualifikation wie ein
Bausachverständiger und außerdem diplomierter Architekt verfüge.
Außerdem
werde in der Bescheidbegründung vom 13. Jänner 2003 zur
Berufungsvorentscheidung vom 7. Jänner 2003 der Zusammenhang zwischen den
Gebäuden des Jahres 1987 samt Zubauten in den Folgejahren mit jenem
Gebäude hergestellt, welches im Jahr 1999 errichtet worden sei. Die
Darstellung der Behörde, dass ein Gutachten, das bei einem 1987 in
Massivbauweise errichteten Gebäude von einer Restnutzungsdauer von
33 Jahren ausgehe, nicht schlüssig sei, könne nur verworfen
werden, da es sich bei dem im Jahr 1999 errichteten Gebäude um kein
Gebäude handle, welches mit dem Gebäude des Jahres 1987 im
Zusammenhang stehe.
Im Gutachten
sei außerdem dargelegt worden, dass es sich um eine tragende Konstruktion
aus Stahl und Beton mit Raumtrennung aus Ständerwänden und auch
Außenwänden aus Ständerwänden handle, welche, dies werde
nochmals dargelegt, nicht mit dem im Jahr 1987 in konventioneller Bauweise
errichteten Gebäude im Zusammenhang zu bringen sei. Ebenso seien die
Darstellungen aus der Bescheidbegründung vom 13. Jänner 2003 zu
verwerfen, dass Schäden am Gebäude oder an der Bausubstanz hätten
dargestellt werden müssen, da wie bereits mehrmals dargelegt, das genannte
Gebäude aus dem Jahr 1987 nichts mit dem im Jahr 1999 errichteten
Gebäude zu tun habe.
Es werde daher
nochmals der Antrag gestellt, die Abschreibung mit 3% - wie in den
Steuererklärungen - zu belassen.
H)
Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 (OZ 10/2004) erstattete der
Betriebsprüfer seine Stellungnahme
zur
Berufung laut Abschnitt G)
und führte Folgendes aus:
Im
Prüfungsverfahren sei die Restnutzungsdauer des Gebäudes in O,
strittig gewesen. Über die Restnutzungsdauer dieses Gebäudes sei im
Veranlagungsverfahren und anschließenden Berufungsverfahren für das
Jahr 2000 ausführlich abgesprochen worden. Im Prüfungsverfahren habe
sich einerseits der steuerliche Vertreter auf seine Argumentation im
Berufungsverfahren für das Jahr 2000 gestützt, der Prüfer auf die
Begründung in der abweisenden Berufungsvorentscheidung. Neue Tatsachen
seien nicht hervorgekommen und neue Beweismittel seien nicht vorgelegt worden,
sodass die (Einkommensteuer-)Bescheide ab 2001 im Sinne der abweisenden
Berufungsvorentscheidung für 2000 erlassen worden seien. Dabei werde auf
die ausführliche Begründung in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 8. Jänner 2003 verwiesen.
I)
Mit Schreiben vom 8. März 2006 (OZ 12 f./2004) wurde seitens des Bw. die
Gegenäußerung zur Stellungnahme des
Prüfers laut Abschnitt H) erstellt und ausgeführt, dass dem
Prüfer hinsichtlich seines Argumentes, es seien seitens des Bw. weder neue
Beweismittel noch neue Tatsachen hervorgekommen, widersprochen werde. Laut Seite
2 des Schreibens vom 12. Jänner 2006 [siehe Abschnitt G)] seien
ergänzende Bemerkungen zur abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 8.
Jänner 2003 erfasst worden. Namens und auftrags des Bw. werde ersucht,
diese ergänzenden Bemerkungen zu beantworten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die steuerliche Anerkennung eines AfA-Satzes von 3% für ein vom Bw.
vermietetes Gebäude.
I)
Der Sachverhalt ist durch den Umstand bestimmt, dass der Bw. mit 19. März
2001 für das Objekt "Fitnesscenter" in T, KG Y, EZ x, Gst xx/4, ein
Gutachten (OZ 33 ff./Dauerbelege) erstellen ließ.
Als
Auftraggeber wird in diesem Gutachten die Miteigentümergemeinschaft
angeführt, als Zweck des Gutachtens die
"Festsetzung der Restnutzungsdauer",
zwecks Vorlage beim Finanzamt. Dieses Gutachten wird nachstehend, soweit es den
Befund betrifft, vollinhaltlich angeführt.
Unter
II. Befund wird Folgendes
ausgeführt:
II.1. Lage: Die
Liegenschaft befindet sich in einem Industriegebiet bei T., nächst der B
17. Der betreffende Gebäudekomplex befindet sich auf einem
Eckgrundstück. Die örtliche Lage ist für betriebliche Zwecke als
gut zu bezeichnen.
II.2. Baudaten:
1987: erste Errichtung einer Halle mit rd. 3.479,00
m³; 1991: Erweiterung dieses Objektes durch Aufstockung mit rd.
5.229,00 m³; 1996: Anbauten mit rd. 421,00 m³; 1999:
Erweiterung und Auftstockung mit rd. 7.000,00 m³.
II. 3.
Bebauung:
Auf der
Liegenschaft ist ein hallenartiges Betriebsgebäude mit integrierten
Büroräumen errichtet. Die Herstellung erfolgte ab 1987 durch
betrieblich bedingte Zu- und Anbauten in vier Bauabschnitten.
II.4.
Beschreibung des baulichen Bestandes:
Tragende
Konstruktion teilweise als Stahl- oder Betonkonstruktion;
Büroräume und Sanitärräume zweckentsprechend
ausgestattet; Geschoßdecken großteils aus
Hohldielen; dem unterschiedlichen Nutzen enstprechender
Fußbodenbelag; Raumtrennungen aus
Ständerwände; Flachdachausbildung mit Gully; Sandwich
Fassadenelemente; Kunststofffenster.
II.5. Bau- und
Erhaltungszustand:
Normaler Bau-
und Erhaltungszustand des Gesamtobjektes.
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
§ 16 Abs.
1 Z 8 lit. e EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung
bestimmt: Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer
jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für
Abnutzung geltend gemacht werden.
Im Fall des Bw.
kommt die Bemessungsgrundlage gemäß lit. a der oben genannten
Gesetzesstelle in Betracht, das sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten. Dies deshalb, weil der Bw. seit Anschaffung dieses
Gebäudes seine Einkunftserzielung mittels Fitnesscenter betreibt (vgl.
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, Kommentar, 1. Bd., Anm.
101 zu § 16).
Der eingangs
angeführten Gesetzesbestimmung liegt eine Beweislastumkehr einer
kürzeren Nutzungsdauer zugrunde. Die Beweislast trifft den, der die
kürzere Nutzungsdauer behauptet. Dieser Nachweis einer kürzeren
Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den
technischen Bauzustand erbracht werden (vgl. VwGH vom 9. September 2004,
2002/15/0192).
Im vorliegenden
Fall hat der Bw. ein am 19. März 2001 erstelltes, oben ausgeführtes
Gutachten dem Finanzamt vorgelegt, wobei dieses das beigebrachte Gutachten nicht
zur AfA-Bemessung betreffend das streitgegenständliche Gebäude
herangezogen hat. Wenn nun seitens des Bw. in der Berufung vom 12. Jänner
2006 ergänzend vorgebracht wird, dass es nicht in der Kompetenz der
Finanzbehörde liege, das Gutachten eines akademisch ausgebildeten
Bausachverständigen zu verwerfen, weil die Finanzbehörde nicht
über das notwendige vergleichbare Fachwissen verfüge, so ist diesem
Argument entgegenzuhalten, dass laut dem Erkenntnis des VwGH vom 25. April 2001,
99/13/0221, die Finanzbehörde an die Äußerungen von
Sachverständigen nicht gebunden ist, jedoch im Einzelnen darzutun habe, aus
welchen Gründen sie diese gutachterliche Äußerung für
unrichtig erkennt.
Entgegen der in
der Berufung vertretenen Auffassung ist die Finanzbehörde auch nicht
verpflichtet ein Gegengutachten erstellen zu lassen, sie hat sich allerdings mit
einem vorgelegten Gutachten auseinander zu setzen (vgl. VwGH vom 28. Jänner
2005, 2000/15/0074).
Das Finanzamt
hat in seiner gesonderten Begründung vom 8. Jänner 2003 sehr wohl auf
den Befund des Gutachtens Bezug genommen und daraus geschlossen, dass aus diesem
Befund nicht auf eine Restnutzungsdauer von 33 Jahren geschlossen werden
könne. Dies deshalb, weil es nach dem vorgenannten VwGH-Erkenntnis vom 25.
April 2001 der Abgabenbehörde unbenommen ist, Sachverhaltsfeststellungen
aus dem Befund des Gutachters als Teil des Ermittlungsergebnisses des
Verwaltungsverfahrens im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu verwerten. So
bezieht sich das Finanzamt auf die schlagwortartige Beschreibung des
Bauzustandes des Gebäudes unter Punkt II. 4. sowie auf Punkt II. 5., in
welchem der Bau- und Erhaltungszustand des Gebäudes als "normal" bezeichnet
wird. Diese Ansatzpunkte einer Beurteilung der Absetzung für Abnutzung
(AfA) zieht auch der unabhängige Finanzsenat heran. Aus den Beschreibungen
unter diesen beiden Befundpunkten kann nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates nicht auf eine kürzere Restnutzungsdauer geschlossen werden,
weil die vom Steuergesetzgeber angenommene AfA von 1,5 % für normal
genutzte Gebäude vermutet wurde. In dem vom Bw. beigebrachten Gutachten
werden aber keine nachvollziehbaren Gründe angegeben, dass die Nutzung
dieses Gebäudes als Fitnesscenter einer außergewöhnlichen
technischen Abnutzung unterliegt. Dafür ist das Gutachten zu schematisch
und allgemein gehalten, als dass derlei Schlussfolgerungen daraus gezogen werden
könnten. An dieser Stelle ist aber zu betonen, dass im Falle der
außergewöhnlichen Verminderung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines
Wirtschaftsgutes vom Gesetzgeber eine außergewöhnliche technische
oder wirtschaftliche Abnutzung vorgesehen ist (siehe § 8 Abs. 4 EStG
1988). Die normale, in diesem Verfahren strittige AfA dient nicht der
Vorwegnahme einer allfälligen künftigen außergewöhnlichen
technischen oder wirtschaftlichen Abschreibung (vgl.
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG., Kommentar, 1. Bd., Anm. 98
zu § 16). Eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Abnutzung des gegenständlichen Gebäudes wäre aber vom Bw.
nachzuweisen.
Des Weiteren
wird in dem Gutachten von Dipl. Ing. H behauptet, dass die Nutzung eines
Liegenschaftsobjektes als Fitnesscenter starken Trendwendungen unterworfen sei.
Zum ersten steht mit dieser Aussage nicht fest, in welcher Richtung diese
Trendwendungen eintreten (z. B immer stärkere öffentliche
Befürwortung von privater Gesundheitsvorsorge), zum anderen steht fest,
dass es auch in anderen Branchen Trendwendungen gibt, die nicht zu einer
Verkürzung der technischen Nutzungsdauer von vermieteten Gebäuden
führen.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
Beilage 1
Wien, am 2.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0602-W/06
- Stammnummer
- 35545
- Gültig
- 02.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF