Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1209-W/08
Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der zugrunde liegenden Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1209-W/08vom 01.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des HH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 13. März 2008 betreffend Ablauf der
Aussetzung der Einhebung und 9. April 2008 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. März 2008 verfügte
das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2006
in Höhe von € 380,12, der Einkommensteuer 7-9/2007 in Höhe
von € 294,00 und der Einkommensteuer 10-12/2007 in Höhe von
€ 101,32.
Mit Bescheid vom 9. April 2008 wies das Finanzamt
den Antrag des Berufungswerbers (Bw.) auf Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuer 1-3/2008 in Höhe von € 78,00 und der
Einkommensteuer 4-6/2008, der Einkommensteuer 7-9/2008 und der Einkommensteuer
10-12/2008 in Höhe von je € 0,00 ab.
In der gegen den Bescheid vom 13. März 2008
betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wiederholt
und damit gegen den Bescheid berufen werde.
In der gegen den Bescheid vom 9. April 2008
betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages eingebrachten Berufung brachte
der Bw. im Wesentlichen vor, dass sich die Begründung inhaltlich aus der
Stellungnahme vom 10. April 2008 zum Bescheid vom
12. März 2008 in Verbindung mit der Stellungnahme desselben
Datums zum Bescheid vom 21. Februar 2008 in Angelegenheit
Vorauszahlungsbenachrichtigung für 2008 sowie der Berufung gegen den
Vorauszahlungsbescheid 2008 vom 13. März 2008
erschließe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß
§
212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die
Berufung (Abs. 1) ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung
oder
c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem
Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen
als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung
ein.
Laut Aktenlage wurden die Berufungen des Bw. gegen die
Einkommensteuer 2006 und den Vorauszahlungsbescheid 2007 mit
Berufungsvorentscheidungen vom 13. März 2008 erledigt. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.1.2001, 2000/17/0266)
war der Ablauf der Aussetzung der Einhebung somit zwingend zu verfügen,
zumal die Pflicht, anlässlich der Berufungsvorentscheidung den Ablauf zu
verfügen, nicht erlischt, wenn zwischenzeitig der Vorlageantrag gestellt
wird und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird VwGH 31.3.1998,
93/13/0225).
Hinsichtlich der Berufung gegen den Bescheid vom
9. April 2008 über die Abweisung eines Aussetzungsantrages ergibt
sich aus der Aktenlage, dass der Bw. mit Eingabe vom 15. Februar 2008
eine Vorauszahlungsbenachrichtigung für 2008 vom
16. Jänner 2008 beeinspruchte und gleichzeitig die Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO beantragte. Diese Berufung
vom 15. Februar 2008 wurde mit Bescheid vom
12. März 2008 gemäß
§ 275 BAO für
zurückgenommen erklärt, da dem Mängelbehebungsauftrag vom
21. Februar 2008 nicht entsprochen wurde.
Nach einem Teil der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 212a BAO
(Beschlüsse vom 10. April 1991, 91/15/0011,
30. März 1992, 90/15/0039, und 3. November 1994,
94/15/0039) folgt aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz,
wonach anlässlich einer über die Berufung ergehenden
Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, dass ab
diesem Zeitpunkt entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides
auch die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden
Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in
seinem gleichfalls zu § 212a BAO ergangenen Erkenntnis vom
10. Dezember 1991, 91/14/0164, bei gleichartigem Sachverhalt
ausgesprochen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die
Aussetzung der Einhebung diese ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung
der maßgeblichen Berufungssache zu bewilligen und der Ablauf der
Aussetzung gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO zu
verfügen ist, da der Antragsteller ansonsten nicht nur um den
Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der
Entrichtungsfrist gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO und die
damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß
§ 218 Abs. 4 BAO gebracht würde, doch
schließt sich der Unabhängige Finanzsenat im gegenständlichen
Fall der zuerst angeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an.
Dies deshalb, da nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates entgegen der im angeführten Erkenntnis enthaltenen
Begründung aus der Anordnung des
§ 212a Abs. 1 BAO, wonach die Höhe der
auszusetzenden Abgabe von der Erledigung einer Berufung abhängen muss, aus
dem Gesetz sehr wohl zu entnehmen ist, dass eine stattgebende Erledigung des
Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die
maßgebliche Berufung möglich ist. Zudem hätte die vom Bw.
angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung, da gleichzeitig der Ablauf
der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, dem Bw. infolge der
Bestimmung des § 212a Abs. 7 BAO keine andere
Rechtsposition verliehen (vgl. VwGH 17.12.2003, 2003/13/0129).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1209-W/08
- Stammnummer
- 35541
- Gültig
- 01.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF