Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0923-L/06
Familienbeihilfenanspruch eines Asylwerbers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0923-L/06vom 01.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. September 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 25. August 2006
betreffend Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 25. August 2006 wurde
die Weitergewährung der Familienbeihilfe für den nunmehrigen
Berufungswerber (im Folgenden kurz Bw.) betreffend seine zwei Kinder A. (geb.
X.XX. 1998) und B. (geb. XX.XX. 2005) ab September 2006 abgewiesen. Das
Finanzamt stützt dabei seinen Bescheid auf § 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in der ab 1. Jänner 2006
gültigen Fassung, wonach für Personen, welche nicht
österreichische Staatsbürger seien, nur dann eine
Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe gegeben sei, wenn sich diese nach den
Bestimmungen der §§ 8 und 9 des NAG (Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz) rechtmäßig in Österreich aufhalten
würden.
Gegen diesen Abweisungsbescheid vom 25.8.2006 brachte der
Bw. eine Berufung (Eingabe vom 5. 9.2006) ein. In dieser führt der Bw.
im Wesentlichen sinngemäß aus, dass er bereits seit mehreren Jahren
in Österreich entsprechend den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig,
unselbständig beschäftigt sei. Weiters erfülle er die
Voraussetzungen für einen Bezug von Arbeitslosengeld und verfüge auch
über eine gültige Arbeitserlaubnis. Die Finanzierung der
Familienbeilhilfe erfolge - mit Ausnahme des Bundes und der Länder, sowie
der größeren Gemeinden und der gemeinnützigen Krankenanstalten -
aus Beiträgen aller Dienstgeber, welche im Inland Dienstnehmer
beschäftigen würden. Dies bedeute, dass auch im vorliegenden Fall der
Dienstgeber des Bw. in den Familienlastenausgleichsfonds bislang entsprechende
Beiträge eingebracht habe und auch noch laufend einzahle. Bis zum in Kraft
treten der Novelle des FLAG zum 1. Jänner 2006 seien die
Voraussetzungen des § 3 leg. cit. erfüllt worden und die
Familienbeihilfe für die minderjährigen Kinder des Bw. bereits bezogen
worden. Der Bw. als auch seine Gattin würden sich bereits seit mehreren
Jahren als Asylwerber in Österreich befinden. Die jeweiligen Asylverfahren
seien jedoch noch nicht endgültig abgeschlossen. Überdies sei eines
seiner Kinder in Österreich geboren. Somit ergebe sich ein
rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich. Weiters sei der
Bw. türkischer Staatsbürger. Durch den vom Finanzamt erlassenen,
abweisenden Bescheid, werde der Bw. in seinem Recht auf Familienbeihilfe sowie
in seinen Rechten nach dem Beschluss 1/80 des Assoziationsabkommens der
Gemeinschaft mit der Türkei verletzt. Auch habe der Europäische
Gerichtshof mehrmals bestätigt, dass der genannte Beschluss unmittelbar
anwendbar sei und dadurch jede Diskriminierung auf Grund der
Staatsbürgerschaft unzulässig werde. Auch nach Ansicht der UNHCR
(Analyse der Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket) sollte dieser
rechtmäßige Aufenthalt bei der Gewährung der Familienbeihilfe
Berücksichtigung finden. Es erscheine gerade eine unterschiedliche
Behandlung von Flüchtlingen, welche in Österreich in der Regel eine
neue Existenzgrundlage aufzubauen hätten, gegenüber Migranten nicht
nachvollziehbar. Die seit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG, welche eine Bezugsberechtigung der
Beihilfe nur auf ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG und nicht auf ein solches
nach dem Asylgesetz abstelle, sei daher nach Ansicht des Bw. keinesfalls
nachvollziehbar. Diese mit 1. Jänner 2006 vorgenannten,
geänderten Bestimmungen seien somit sachlich nicht gerechtfertigt und
folglich gleichheitswidrig. Es handle sich somit bei dieser Neuregelung des
§ 3 FLAG um einen unzulässigen Eingriff in die wohl erworbenen Rechte
des Bw. wodurch der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz
verletzt werde. Verfassungswidrig seien nämlich auch künftig wirkende
Einschränkungen wohl erworbener Rechte, sofern es sich dabei um
schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in die Rechtsposition
handle, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen
konnten (VfSlg 11.309/1987). Außerdem werde durch die Einstellung der
Beihilfe die Existenz der Familie des Bw. bedroht. Der Bw. beantragt daher die
Familienbeihilfe für seine minderjährigen Kinder auch ab
1. September 2006 weiter zu gewähren und eventuell den Bescheid zur
Gänze ersatzlos aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die
Behörde I. Instanz zurückzuweisen.
Eine Berufungsvorentscheidung wurde durch das Finanzamt im
gegenständlichen Verfahren nicht erlassen. Mit Vorhalten des
Unabhängigen Finanzsenates (kurz UFS) vom 23.3.2007 und 19.6.2008 wurde dem
Bw. das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der von der Behörde angenommene
Sachverhalt mitgeteilt und diesem die Gelegenheit zur Gegenäußerung
eingeräumt. Am 30. Juni 2008 wurden dem UFS eine
Beschäftigungsbestätigung vom 27.6.2008 der Fa. Z., eine
Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 6.12.2007, eine
Anmeldebestätigung der Stadt Wels zu einem Kindergartenplatz betreffend den
Sohn B. des Bw., eine Schulbesuchsbestätigung betreffend die Tochter A.,
Meldebestätigungen des Magistrates C. für sämtliche
Familienmitglieder des Bw., sowie eine für den Bw. vorläufig erteilte
Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG, gültig seit 11.2.2002
übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sowohl der gegenständliche Bw., seine Gattin als auch
die beiden Kinder sind türkische Staatsbürger. Lt. den eigenen Angaben
des Bw. hält sich dieser mit seiner Gattin und den genannten Kindern als
Asylwerber in Österreich auf, wobei die jeweiligen Asylverfahren noch nicht
endgültig abgeschlossen seien. Ein Aufenthaltstitel nach § 8 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurde nicht nachgewiesen bzw. die
Innehabung eines solchen auch im bisherigen Verfahren vom Bw. nicht behauptet.
Das Finanzamt wies daher den Antrag auf (Weiter)gewährung von
Familienbeihilfe für die beiden Kinder unter Hinweis auf die ab 1.1.2006
geltende Rechtslage nach § 3 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 ab.
Die ab 1.1.2006 (BGBl 100/2005) in Kraft getretene Fassung
des § 3 FLAG lautet wie folgt:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Mit BGBl 168/2006 wurden dem § 3 FLAG,
rückwirkend mit 1.7.2006 in Kraft gesetzt, die nachstehenden Absätze 4
und 5 angefügt.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und
Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe
rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder,
rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als
nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
Bis zum 31.12.2005 galt die gesetzliche Regelung des
§ 3 FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004. Diese lautete:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und für Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde.
(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend
führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichscher Staatsbürger,
genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere
Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen
nach Abs. 1 oder 2 erfüllt.
Die Änderung des § 3 FLAG 1967 erfolgte im
Zuge umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005. Im Zuge dieser Änderungen wurde folgende
Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: Die
§§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1.1.2006, nach
Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft.
Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem
§ 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die
§§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese
Verfahren anzuwenden. ......
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.1.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen: § 55 FLAG verknüpft
das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes
2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der
Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem
AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis
kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr.
168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen -
zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass das
Asylverfahren des Bw. bereits vor dem 31.12.2005 eingeleitet wurde und somit
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im anhängigen
Verfahren die Bestimmungen des § 3 FLAG in der Fassung des BGBl. 142/2004
anzuwenden sind. Aus Abs. 1 dieser Bestimmung ergibt sich als Voraussetzung
für einen Anspruch auf Familienbeihilfe, dass ein nicht
österreichischer Staatsbürger im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sein muss und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht. Überdies hat
diese Beschäftigung länger als drei Monate anzudauern. Aus dem
aktuellen Versicherungsdatenauszug rückreichend auf einen Zeitraum ab
Jahresbeginn 2003 betreffend den Bw. ist zu entnehmen, dass dieser seit 1.1.2003
bis laufend als Arbeiter bei der Firma beschäftigt ist. Weiters geht aus
der, dem UFS im zweitinstanzlichen Abgabenverfahren übermittelten
Bestätigung des vorgenannten Unternehmens hervor, dass das
Arbeitsverhältnis mit dem Bw. bereits seit 3. April 2002 bestehe und
mit diesem auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei. Auch übermittelte
der Bw. eine - vom AMS auf seine Person ausgestellte -
Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG. In dieser scheint zwar eine
Gültigkeit vom 5.12.2007 bis 4.12.2008 auf, jedoch ergaben Ermittlungen des
UFS beim AMS, dass der Bw. auch über eine gültige Arbeitserlaubnis mit
einer Gültigkeit vom 5.4.2005 bis 4.4.2007 verfügte. Da demnach
sämtliche, nach den hier anzuwendenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1
FLAG idF BGBl 142/2004 geforderten Voraussetzungen für den Bw. - betreffend
den hier relevanten Zeitraum - vorliegen, war, wie im Spruch ausgeführt,
der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Linz, am 1.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0923-L/06
- Stammnummer
- 35537
- Gültig
- 01.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF