Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0004-I/08
Keine hinreichenden Verdachtsmomente zur subjektiven Tatseite bei Verkürzung von Schenkungssteuer.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-I/08vom 30.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH&CoKG,
6020 Innsbruck, Rennweg 18, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
1. Februar 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
9. Jänner 2008, SN X,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
Folge gegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
II. Die Beschwerdeführerin wird mit ihrem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
9. Jänner 2008 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin zur SN X ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese als verantwortliche Unternehmerin im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich
gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Schenkungssteuer in Höhe von
€ 29.314,17 bewirkt habe, indem der Abtretungsvertrag vom
17. Dezember 2004 dem Finanzamt nicht angezeigt und somit keine
Schenkungssteuer entrichtet worden sei. Sie habe hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 1. Februar 2008, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Unbestritten sei, dass Herr NN mit Abtretungsvertrag vom
17. Dezember 2004 im Wege der Schenkung Gesellschaftsanteile in Höhe
von € 8.750,00 an der X-GmbH an seine Tochter [die
Beschwerdeführerin] abgetreten habe. Unter Punkt "Siebtens" des
gegenständlichen Abtretungsvertrages heiße es: "[Die
Beschwerdeführerin] bevollmächtigt mit der Errichtung und
Vergebührung dieses Abtretungsvertrages und allen damit verbundenen
Eingaben den öffentlichen Notar Doktor Y, mit dem Amtssitz in XX." Die
Beschwerdeführerin habe Dr. Y beauftragt mit der Anzeige des
gegenständlichen Abtretungsvertrages. Beide Vertragsparteien seien zu Recht
davon ausgegangen, dass dieser diesem Auftrag nachkommen würde und
hätten nicht damit rechnen können, dass offensichtlich seitens des
Notars versehentlich der gegenständliche Vertrag nicht dem Finanzamt zur
Kenntnis gebracht worden sei. Damit komme der Tatbestand des § 33
Abs. 1 FinStrG nicht in Betracht, denn es mangle in diesem Fall
offensichtlich am Vorsatz, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung zu
bewirken.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 Erbschafts-
und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ErbStG ist
Steuerschuldner der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber.
Gemäß
§ 22 Abs. 1 ErbStG ist
jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb vom Erwerber, bei
einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach
erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem
Finanzamt anzumelden. Diese Verpflichtung entfällt bei
Rechtsvorgängen, für die gemäß
§ 23a eine
Selbstberechnung der Steuer erfolgt.
Gemäß
§ 22 Abs. 2 ErbStG ist,
wenn der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden
erfolgt, zur Anmeldung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der
Erwerb stammt.
Gemäß
§ 23a Abs. 1, 1. Satz
ErbStG sind Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) nach Maßgabe
der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und
§ 4 Z. 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der
Rechtsvorgänge im Sinne der § 3 Abs. 5 und § 15
Abs. 1 Z. 9, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu
berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Anmeldungsfrist
(§ 22 Abs. 1) erfolgt.
Herr NN ist Gesellschafter der Firma X-GmbH mit Sitz in XY
mit einer Stammeinlage von € 35.000,00. Mit Abtretungsvertrag vom
17. Dezember 2004 hat er von dieser Stammeinlage den Teilbetrag von
€ 8.750,00 im Wege der Schenkung an seine Tochter (die
Beschwerdeführerin) abgetreten. Diese nahm die Schenkung an. Der
Abtretungsvertrag vom 17. Dezember 2004 enthielt - soweit für den
gegenständlichen Fall von Relevanz - folgende Bestimmungen:
"Fünftens: Als Tag des Übergangs aller mit dem
Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten auf die
Geschenknehmerin wird der heutige Tag vereinbart. Sechstens: Die mit der
Errichtung und Vergebührung dieses Abtretungsvertrages verbundenen Kosten
aller Art trägt [die Beschwerdeführerin] allein. Die Erste
Ausfertigung dieses Notariatsaktes wird für [die Beschwerdeführerin]
bestimmt. Siebtens: [Die Beschwerdeführerin] bevollmächtigt mit
der Errichtung und Vergebührung dieses Abtretungsvertrages und allen damit
verbundenen Eingaben den öffentlichen Notar Doktor Y, mit dem Amtssitz in
XX."
Bei der X-GmbH wurde zu AB-Nr. 123 eine
Gebührenprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der
Abtretungsvertrag vom 17. Dezember 2004 dem Finanzamt nicht angezeigt und
daher der Besteuerung nicht unterworfen wurde. Der gemeine Wert des
gegenständlichen Geschäftsanteiles wurde mit € 419.163,65
ermittelt. Daraus resultierte eine Nachforderung an Schenkungssteuer in
Höhe von € 29.314,17 (vgl. dazu Tz. 1 der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 15. Oktober 2007 sowie Tz. 6 des
Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung vom
18. Dezember 2007 zu AB-Nr. 123). Die Schenkungssteuer wurde der
Beschwerdeführerin mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck (Gebühren
und Verkehrsteuern) vom 13. Dezember 2007 vorgeschrieben und
zwischenzeitlich zur Gänze entrichtet.
Gemäß
§ 22 Abs. 1 ErbStG war
(auch) die Beschwerdeführerin zur Anmeldung des steuerpflichtigen Erwerbes
verpflichtet. Es bestehen damit jedenfalls Verdachtsmomente, dass die
Beschwerdeführerin durch die Nichterklärung des gegenständlichen
Erwerbsvorganges den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1
FinStrG verwirklicht hat.
Strittig ist, ob hinreichende Verdachtsmomente bestehen,
dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt hat.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, besteht
ein Verdacht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen, und
ergibt sich aus der Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung
auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Ob jemand mit bestimmten
Handlungen oder Unterlassungen die Überlegung verbindet, Abgaben zu
verkürzen, und sich mit der Möglichkeit des Bewirkens einer
Abgabenverkürzung abfindet, entzieht sich als Gedanken- und Willensprozess
des Täters einer Außenwahrnehmung, kann und muss aber deshalb aus dem
nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters erschlossen
werden (vgl. z.B. VwGH 31.3.2004, 2003/13/0152).
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
Die Steuerschuld entsteht bei Schenkungen unter Lebenden
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 12 Abs. 1
Z. 2 ErbStG). Der im § 12 ErbStG gebrauchte Begriff der
Steuerschuld entspricht dem Abgabenanspruch im Sinne der Bundesabgabenordnung
(vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer Rz 1 zu § 12). Im Falle der Übertragung von
Anteilen an einer GmbH ist die Ausführung der Zuwendung der Anteile im
Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG zu dem Zeitpunkt
anzunehmen, zu dem die Aufnahme des Notariatsaktes abgeschlossen ist, der als
sachenrechtlicher Übertragungsakt für die Übertragung von
Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden gemäß
§ 76 Abs. 2 GmbHG erforderlich ist (VwGH 28.6.1989, 88/16/0064,
mit Hinweis auf VwGH 24.9.1980, 2735/79). Die Steuerschuld ist demnach am
17. Dezember 2004 entstanden. Die sich aus § 22 Abs. 1
ErbStG ergebende Erklärungsfrist endete somit am 17. März 2005
(§ 108 Abs. 2 BAO). Zu diesem Zeitpunkt war die
Abgabenverkürzung bewirkt (§ 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG).
Der Unabhängige Finanzsenat geht aus folgenden
Gründen davon aus, dass keine hinreichenden Verdachtsmomente vorliegen,
dass die Beschwerdeführerin bezogen auf den Zeitpunkt der ihr im
angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Tat vorsätzlich gehandelt hat:
Wie die Vorinstanz ist auch die
Beschwerdeinstanz der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass
Schenkungen der Schenkungsteuer unterliegen, zumal dies in Österreich als
allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Dies allein ist aber für das
Vorliegen eines Vorsatzverdachtes nicht ausreichend. Vorsätzlich - auch bei
Annahme bedingten Vorsatzes - handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen
verwirklicht. Voraussetzung für Vorliegen eines Vorsatzes ist, dass der
Täter den verbotenen und unter Strafdrohung stehenden Erfolg gewollt, bei
sich also beschlossen und ihn daher auch in der Außenwelt erkennbar
angestrebt hat (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 4b
zu § 8 FinStrG). Aus Punkt "Siebtens" des von der
Beschwerdeführerin unterfertigten Abtretungsvertrages vom 17. Dezember
2004 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit der Errichtung und
Vergebührung dieses Abtretungsvertrages und allen damit verbundenen
Eingaben den öffentlichen Notar Dr. Y bevollmächtigt hat. Wenn die
Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie davon ausgegangen ist, der Notar
würde dem Finanzamt diesen Vertrag "zur Kenntnis bringen", kann dem nicht
entgegengetreten werden, zumal sie jedenfalls davon ausgehen musste, dass die
geänderten Beteiligungsverhältnisse an der X-GmbH den
Finanzbehörden zur Kenntnis gelangen, was schließlich auch geschehen
ist (siehe dazu den am 21. August 2007 beim Finanzamt Landeck Reutte
eingereichten Jahresabschluss der X-GmbH zum 30. November 2006).
Demgegenüber kann die von der Vorinstanz ins Treffen
geführte Begründung keinen hinreichenden Vorsatzverdacht tragen. Auch
wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass
Schenkungen der Schenkungssteuer unterliegen, so kann aufgrund obiger
Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass das Unterbleiben der
Anmeldung in diesem konkreten Fall von ihr gewusst und gewollt war. Wenn im
angefochtenen Bescheid weiter ausgeführt wurde, dass der Vertrag erst drei
Jahre später im Zuge einer Prüfung entdeckt worden sei, so ist darauf
zu verweisen, dass zur Bestrafung eines Vorsatzdeliktes der Vorsatz immer schon
vor der Tat vorhanden sein muss. Ein erst später hinzukommender Vorsatz
schließt die Zurechnung eines solchen Vorsatzes aus.
Insgesamt ergibt sich damit, dass keine hinreichenden
Verdachtsmomente vorliegen, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich im
Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt und so das Finanzvergehen
des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hätte. Der Beschwerde
war somit Folge zu geben und der angefochtene Einleitungsbescheid
aufzuheben.
Innsbruck,
am 30. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 22 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-I/08
- Stammnummer
- 35522
- Gültig
- 30.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF