Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0003-I/08
Keine hinreichenden Verdachtsmomente zur subjektiven Tatseite bei Verkürzung von Schenkungssteuer.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-I/08vom 30.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH&CoKG,
6020 Innsbruck, Rennweg 18, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
1. Februar 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
9. Jänner 2008, SN X ,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
Folge gegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
II. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
9. Jänner 2008 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN X ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich
gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Schenkungssteuer in Höhe von
€ 29.314,17 bewirkt habe, indem der Abtretungsvertrag vom
17. Dezember 2004 dem Finanzamt nicht angezeigt und somit keine
Schenkungssteuer entrichtet worden sei. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 1. Februar 2008, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer mit
Abtretungsvertrag vom 17. Dezember 2004 im Wege der Schenkung
Gesellschaftsanteile in Höhe von € 8.750,00 an der X-GmbH an
seine Tochter abgetreten habe. Unter Punkt "Siebtens" des gegenständlichen
Abtretungsvertrages heiße es: "Frau NN bevollmächtigt mit der
Errichtung und Vergebührung dieses Abtretungsvertrages und allen damit
verbundenen Eingaben den öffentlichen Notar Doktor Y, mit dem Amtssitz in
XX." NN habe Dr. Y beauftragt mit der Anzeige des gegenständlichen
Abtretungsvertrages. Beide Vertragsparteien seien zu Recht davon ausgegangen,
dass dieser diesem Auftrag nachkommen würde und hätten nicht damit
rechnen können, dass offensichtlich seitens des Notars versehentlich der
gegenständliche Vertrag nicht dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht worden
sei. Damit komme der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG nicht in
Betracht, denn es mangle in diesem Fall offensichtlich am Vorsatz, unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung zu bewirken.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 Erbschafts-
und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ErbStG ist
Steuerschuldner der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber.
Gemäß
§ 22 Abs. 1 ErbStG ist
jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb vom Erwerber, bei
einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach
erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem
Finanzamt anzumelden. Diese Verpflichtung entfällt bei
Rechtsvorgängen, für die gemäß
§ 23a eine
Selbstberechnung der Steuer erfolgt.
Gemäß
§ 22 Abs. 2 ErbStG ist,
wenn der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden
erfolgt, zur Anmeldung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der
Erwerb stammt.
Gemäß
§ 23a Abs. 1, 1. Satz
ErbStG sind Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) nach Maßgabe
der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und
§ 4 Z. 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der
Rechtsvorgänge im Sinne der § 3 Abs. 5 und § 15
Abs. 1 Z. 9, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu
berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Anmeldungsfrist
(§ 22 Abs. 1) erfolgt.
Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter der Firma
X-GmbH mit Sitz in XY mit einer Stammeinlage von € 35.000,00. Mit
Abtretungsvertrag vom 17. Dezember 2004 hat er von dieser Stammeinlage den
Teilbetrag von € 8.750,00 im Wege der Schenkung an seine Tochter NN
abgetreten. Diese nahm die Schenkung an. Der Abtretungsvertrag vom
17. Dezember 2004 enthielt - soweit für den gegenständlichen Fall
von Relevanz - folgende Bestimmungen:
"Fünftens: Als Tag des Übergangs aller mit dem
Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten auf die
Geschenknehmerin wird der heutige Tag vereinbart. Sechstens: Die mit der
Errichtung und Vergebührung dieses Abtretungsvertrages verbundenen Kosten
aller Art trägt Frau NN allein. Die Erste Ausfertigung dieses
Notariatsaktes wird für Frau NN bestimmt. Siebtens: Frau NN
bevollmächtigt mit der Errichtung und Vergebührung dieses
Abtretungsvertrages und allen damit verbundenen Eingaben den öffentlichen
Notar Doktor Y, mit dem Amtssitz in XX."
Bei der X-GmbH wurde zu AB-Nr. 123 eine
Gebührenprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der
Abtretungsvertrag vom 17. Dezember 2004 dem Finanzamt nicht angezeigt und
daher der Besteuerung nicht unterworfen wurde. Der gemeine Wert des
gegenständlichen Geschäftsanteiles wurde mit € 419.163,65
ermittelt. Daraus resultierte eine Nachforderung an Schenkungssteuer in
Höhe von € 29.314,17 (vgl. dazu Tz. 1 der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 15. Oktober 2007 sowie Tz. 6 des
Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung vom
18. Dezember 2007 zu AB-Nr. 123). Die Schenkungssteuer wurde Frau NN mit
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck (Gebühren und Verkehrsteuern) vom
13. Dezember 2007 vorgeschrieben und zwischenzeitlich zur Gänze
entrichtet.
Gemäß
§ 22 Abs. 2 ErbStG war
(auch) der Beschwerdeführer zur Anmeldung des steuerpflichtigen Erwerbes
verpflichtet. Es bestehen damit jedenfalls Verdachtsmomente, dass der
Beschwerdeführer durch die Nichterklärung des gegenständlichen
Erwerbsvorganges den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1
FinStrG verwirklicht hat.
Strittig ist, ob hinreichende Verdachtsmomente bestehen,
dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, besteht
ein Verdacht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen, und
ergibt sich aus der Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung
auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Ob jemand mit bestimmten
Handlungen oder Unterlassungen die Überlegung verbindet, Abgaben zu
verkürzen, und sich mit der Möglichkeit des Bewirkens einer
Abgabenverkürzung abfindet, entzieht sich als Gedanken- und Willensprozess
des Täters einer Außenwahrnehmung, kann und muss aber deshalb aus dem
nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters erschlossen
werden (vgl. z.B. VwGH 31.3.2004, 2003/13/0152).
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
Die Steuerschuld entsteht bei Schenkungen unter Lebenden
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 12 Abs. 1
Z. 2 ErbStG). Der im § 12 ErbStG gebrauchte Begriff der
Steuerschuld entspricht dem Abgabenanspruch im Sinne der Bundesabgabenordnung
(vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer Rz 1 zu § 12). Im Falle der Übertragung von
Anteilen an einer GmbH ist die Ausführung der Zuwendung der Anteile im
Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG zu dem Zeitpunkt
anzunehmen, zu dem die Aufnahme des Notariatsaktes abgeschlossen ist, der als
sachenrechtlicher Übertragungsakt für die Übertragung von
Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden gemäß
§ 76 Abs. 2 GmbHG erforderlich ist (VwGH 28.6.1989, 88/16/0064,
mit Hinweis auf VwGH 24.9.1980, 2735/79). Die Steuerschuld ist demnach am
17. Dezember 2004 entstanden. Die sich aus § 22 Abs. 1
ErbStG ergebende Erklärungsfrist endete somit am 17. März 2005
(§ 108 Abs. 2 BAO). Zu diesem Zeitpunkt war die
Abgabenverkürzung bewirkt (§ 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG).
Der Unabhängige Finanzsenat geht aus folgenden
Gründen davon aus, dass keine hinreichenden Verdachtsmomente vorliegen,
dass der Beschwerdeführer bezogen auf den Zeitpunkt der ihm im
angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Tat vorsätzlich gehandelt hat:
Wie die Vorinstanz ist auch die
Beschwerdeinstanz der Ansicht, dass der Beschwerdeführer als
langjähriger Unternehmer wusste, dass Schenkungen der Schenkungsteuer
unterliegen, zumal dies in Österreich als allgemein bekannt vorausgesetzt
werden kann. Dies allein ist aber für das Vorliegen eines Vorsatzverdachtes
nicht ausreichend. Vorsätzlich - auch bei Annahme bedingten Vorsatzes -
handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht. Voraussetzung
für Vorliegen eines Vorsatzes ist, dass der Täter den verbotenen und
unter Strafdrohung stehenden Erfolg gewollt, bei sich also beschlossen und ihn
daher auch in der Außenwelt erkennbar angestrebt hat (vgl. dazu Fellner,
Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 4b zu § 8 FinStrG). Aus
Punkt "Siebtens" des vom Beschwerdeführer unterfertigten
Abtretungsvertrages vom 17. Dezember 2004 ergibt sich, dass NN mit der
Errichtung und Vergebührung dieses Abtretungsvertrages und allen damit
verbundenen Eingaben den öffentlichen Notar Dr. Y bevollmächtigt hat.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er davon ausgegangen ist, der
Notar würde dem Finanzamt diesen Vertrag "zur Kenntnis bringen", kann dem
nicht entgegengetreten werden, zumal der Beschwerdeführer jedenfalls davon
ausgehen musste, dass die geänderten Beteiligungsverhältnisse an der
X-GmbH den Finanzbehörden zur Kenntnis gelangen, was schließlich auch
geschehen ist (siehe dazu den am 21. August 2007 beim Finanzamt Landeck
Reutte eingereichten Jahresabschluss der X-GmbH zum 30. November 2006)
Schließlich spricht gegen die Annahme eines Vorsatzes auch der Umstand,
dass nach den Vertragsbestimmungen nicht der Beschwerdeführer, sondern die
Geschenknehmerin zur Kostentragung verpflichtet war (vgl. Punkt Sechstens des
Abtretungsvertrages vom 17. Dezember 2004).
Demgegenüber kann die von der Vorinstanz ins Treffen
geführte Begründung keinen hinreichenden Vorsatzverdacht tragen. Auch
wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer wusste, dass Schenkungen
der Schenkungssteuer unterliegen, so kann aufgrund obiger Ausführungen
nicht davon ausgegangen werden, dass das Unterbleiben der Anmeldung in diesem
konkreten Fall von ihm gewusst und gewollt war. Wenn im angefochtenen Bescheid
weiter ausgeführt wurde, dass der Vertrag erst drei Jahre später im
Zuge einer Prüfung entdeckt worden sei, so ist darauf zu verweisen, dass
zur Bestrafung eines Vorsatzdeliktes der Vorsatz immer schon vor der Tat
vorhanden sein muss. Ein erst später hinzukommender Vorsatz schließt
die Zurechnung eines solchen Vorsatzes aus.
Insgesamt ergibt sich damit, dass keine hinreichenden
Verdachtsmomente vorliegen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich im
Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt und so das Finanzvergehen
des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hätte. Der Beschwerde
war somit Folge zu geben und der angefochtene Einleitungsbescheid
aufzuheben.
Innsbruck,
am 30. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 22 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 22 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-I/08
- Stammnummer
- 35517
- Gültig
- 30.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF