Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1370-W/08
Berufung gegen Einkommensteuerbescheid zeigt keine Rechtswidrigkeit des Anspruchszinsenbescheides auf.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1370-W/08vom 30.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. September 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 6. Juli 2007 betreffend
Anspruchszinsen bzw. Gutschriftszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 6. Juli 2007 setzte das
Finanzamt für die Jahre 2001 und 2002 Anspruchszinsen in Höhe von
€ 1.915,51 und € 593,64 sowie für das Jahr 2004
Gutschriftszinsen in Höhe von € 386,32 fest.
Gegen diese Bescheide sowie gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 2001-2004 brachte der Berufungswerber (Bw.) das
Rechtsmittel der Berufung ein, welche sich gegen die Feststellungen der
Betriebsprüfung richtet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. April 2008
wies das Finanzamt die Berufung gegen die Anspruchszinsen (Gutschriftszinsen)
als unbegründet ab und führte aus, dass die Anspruchszinsen für
die Jahre 2001 und 2002 entsprechend den Berufungsvorentscheidungen betreffend
Einkommensteuer 2001 und 2002 vom 17. März 2008 mit Bescheid
desselben Tages angepasst worden seien.
Die Berufung gegen die Einkommensteuer 2004 sei abgewiesen
worden, weshalb der angefochtene Zinsenbescheid nicht zu ändern gewesen
sei.
Bereits zuvor, am 11. März 2008 erging zu
den Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
2001-2004 sowie über die gegenständlichen Anspruchszinsen
(Gutschriftszinsen) eine gesonderte Begründung.
Mit Eingabe vom 21. April 2008 begehrte der Bw.
die Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die
Begründung bezog sich ausschließlich auf die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Der
Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe
als fällig (§ 205 Abs. 3 BAO).
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der
Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der
maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht
gegeben.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO mit einem an den Abänderungsbescheid
(Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen)
Rechnung getragen.
Solche Gutschriftszinsenbescheide für die Jahre 2001
und 2002 sind am 17. März 2008 auf Grund der
Berufungsvorentscheidungen desselben Tages ergangen.
Sollte die Berufungsentscheidung zu einer weiteren
Abänderung der Abgabenfestsetzung führen, wird diesem Umstand mit
neuerlichen Zinsenbescheiden Rechnung getragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich
auf den Inhalt der Abgabenbescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer.
Dieser Einwand war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung
von Anspruchszinsen in Frage zu stellen.
Da darüber hinaus keine Gründe vorgebracht
wurden, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen
Anspruchszinsenbescheide aufzuzeigen, war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1370-W/08
- Stammnummer
- 35504
- Gültig
- 30.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF