Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0098-L/07
Familienbeihilfe, wenn Asylverfahren zum 31.12.2005 bereits anhängig war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0098-L/07vom 27.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 31. Oktober
2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind x, für die Zeit ab Oktober 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 31.10.2006 den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für die minderjährige Tochter
des Berufungswerbers unter Hinweis auf § 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ab Oktober 2006 abgewiesen. Da der
Berufungswerber und seine Familie in Österreich nur eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung hätten, wäre der Antrag abzuweisen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass der Berufungswerber bereits seit mehreren Jahren
entsprechend den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in
Österreich unselbständig erwerbstätig sei bzw. habe er bereits
Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld und verfüge über eine
gültige Arbeitserlaubnis. Die Finanzierung der Familienbeihilfe
erfolge durch Beiträge aller Dienstgeber, die im Inland Dienstnehmer
beschäftigen würden, mit Ausnahme des Bundes (Bahn, Post), der
Länder, der größeren Gemeinden und der gemeinnütigen
Krankenanstalten. Dies bedeute, dass auch im Fall des Berufungswerbers
der Dienstgeber Beiträge in den Familienlastenausgleichsfonds einzuzahlen
gehabt habe und nach wie vor habe. Der Berufungswerber habe bis zum
Inkrafttreten der Novelle BGBl. 100/2005 des FLAG 1967 am 1.1.2006 die
Voraussetzungen des § 3 des FLAG erfüllt und bereits mehrere Jahre
Familienbeihilfe für seine minderjährigen Kinder rechtmäßig
bezogen. Der Berufungswerber und seine minderjährigen Kinder
würden sich seit mehreren Jahren als Asylwerber in Österreich befinden
und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß den
Bestimmungen des Asylgesetzes (§ 19 AsylG 1997) verfügen. Sie
würden sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach
Ansicht von UNHCR ("Analyse der Regierungsvorlage für das
Fremdenrechtspaket") solle dieser rechtmäßige Aufenthalt - ebenso wie
bei nach dem NAG zum Aufenthalt berechtigten Fremden - bei der Gewährung
der Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Schließlich erscheine
eine diesbezügliche unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, die
in Österreich in der Regel eine neue Existenzgrundlage aufbauen
müssten, gegenüber Migranten nicht nachvollziehbar. Die
Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 des FLAG 1967 idF der Novelle BGBl. I Nr.
100/2005, die nur auf ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG, nicht jedoch auf ein
Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz abstellen würden, seien sachlich nicht
gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig. Auch handle es sich bei der
Neuregelung des § 3 des FLAG durch die Novelle BGBl. I Nr. 100/2005 um
einen unzulässigen Eingriff in die wohl erworbenen Rechte des
Berufungswerbers und es werde dadurch der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete
Vertrauensschutz verletzt. Verfassungswidrig seien nämlich auch nur
pro Futura wirkende Beschränkungen wohl erworbener Rechte, soferne es sich
um schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in die Rechtsposition
handle, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen
könnten (VfSlg. 11.309/1987). Eine Übergangsbestimmung finde
sich in der hier angesprochenen Novelle des FLAG nicht. Vertrauensschutz
würden überdies auch faktisch getroffene Dispositionen von
Privatpersonen genießen, die diese im Vertrauen auf den Bestand bestimmter
Rechtsnormen getroffen hätten. Die bis zur Novelle des FLAG dem
Berufungswerber rechtmäßig zustehende und ausgezahlte
Familienbeihilfe stelle einen wesentlichen Bestandteil der Mittel zur
Bestreitung der Lebenshaltungskosten (Miete, Aufwand für das tägliche
Leben, insbesondere auch für die Kinder) dar und der Berufungswerber habe
auf den Fortbezug der Familienbeihilfe vertraut, um die tägliche Existenz
sichern zu können. Mit der plötzlichen und unvorhergesehenen
Änderung durch die Novelle des FLAG sei die Familie allerdings in der
finanziellen Existenz bedroht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG 1967 in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung
lautet:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach Absatz 2 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl. I Nr.168/2006) angefügt,
wonach außerdem Personen, denen nach dem Asylgesetz 2005 der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Bis 31.12.2005 galt die gesetzliche Regelung des § 3
FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr.
142/2004. Diese lautete auszugsweise:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Absatz 2 besagte, dass Absatz 1 nicht für Personen
gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Personen, denen
Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Die Änderung des § 3 FLAG 1967 erfolgte im Zuge
umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I
Nr. 100/2005. Im Zuge dieser Änderungen wurde folgende
Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: Die §§ 2
Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005,
treten mit 1.1.2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft.
Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem
§ 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am 31. Dezember 2005
anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu
Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis
57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden.
......
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.1.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen: § 55 FLAG verknüpft das
Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 mit
den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005. §
55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der Fassung des
Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem AsylG
1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab 1. Jänner 2006
nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG -
unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006
vorgenommenen Änderungen - zunächst noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Diese Voraussetzung trifft nun auf den Berufungswerber zu,
da sein Asylverfahren bereits vor dem 31. Dezember 2005 eingeleitet wurde und
damit noch nach dem AsylG 1997 unter Berücksichtigung der in § 75 Abs.
1 AsylG 2005 angeführten Bestimmungen abzuführen ist. Im Sinne der
zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt daher für seinen
Anspruch auf Familienbeihilfe § 3 FLAG noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004.
Da der Berufungswerber jedenfalls die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 erfüllte, hatte er für seine
Tochter ab Oktober 2006 nach dieser Bestimmung Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Berufung konnte daher stattgegeben werden.
Linz, am 27.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0098-L/07
- Stammnummer
- 35481
- Gültig
- 27.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF