Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1538-W/06
Bei originärer Nettolohnvereinbarung: Kein Vorliegen von Werbungskosten auf Grund der Überweisung einer Einkommensteuergutschrift an den Arbeitgeber.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1538-W/06vom 30.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf Grund der originären Nettolohnvereinbarung zw. Arbeitgeber (AG) und dem Abgabepflichtigen hat dieser eine allfällige Abgabengutschrift (aus der Arbeitnehmerveranlagung) an den AG zu überweisen.
Es liegen diesbezüglich keine Werbungskosten (in einem der Folgejahre auf Grund der Überweisung der Arbeitnehmerveranlagungsgutschrift an den AG) und auch keine Rückzahlung von Einnahmen iSd. § 16(2) EStG 1988 vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
KPMG Alpen Treuhand GmbH, 1090 Wien, Kolingasse 19, vom 16. August
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 2. August 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist,
ob die vom Bw. als Werbungskosten 2004 beantragte "Gutschrift aus der
Arbeitnehmerveranlagung des Kalenderjahres 2002" anzuerkennen ist.
Der Bw.
begründete seinen Antrag grundsätzlich damit, dass er aufgrund der
bestehenden Nettolohnvereinbarung diese Gutschrift an seinen Arbeitgeber
weitergeben müsse.
Der Bw. legte
zur Erklärung hins. Arbeitnehmerveranlagung 2004 folgende Beilage
bei:
Werbungskosten:
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Doppelwohnsitzkosten:
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Mietkosten
in Österreich
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19.800,00
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Betriebskosten
(teilweise geschätzt)
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4.020,03
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Heimfahrten
(max Euro 201,75 pro Monat)
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1.614,00
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Kz
723
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25.434,03
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Gutschrift
aus der Arbeitnehmerveranlagung 2002
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Kz
724
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3.870,15
|
Summe
der Werbungskosten
|
|
29.304,18
Er sei bei der
Arbeitgeber-GmbH (Austria) bis 31.10.2004 tätig gewesen.
Das
Finanzamt anerkannte die berufungsgegenständlichen Werbungskosten im
Einkommensteuerbescheid 2004 nicht und begründete dies damit, dass
die Gutschrift aus der Einkommensteuer 2002 (iHv € 3.870,15) keine
Werbungskosten darstellten.
Der Bw. erhob
gegen diesen Bescheid folgende
Berufung: Von ihm unter dem Titel
"Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung" (2002) beantragte Werbungskosten
iHv EUR 3.870,15 seien nicht anerkannt worden. Der Bw. sei von
seinem Arbeitgeber von Deutschland nach Österreich entsendet worden. Um die
unterschiedliche Steuerbelastung der beiden Länder auszugleichen, sei eine
Nettolohnvereinbarung getroffen worden. Diese sehe vor, dass der Arbeitnehmer
jedenfalls einen bestimmten Nettobetrag bekomme, ein Mehr- oder Minderbetrag an
Steuern werde vom Arbeitgeber übernommen bzw. erhalten. Da
Steuerzahlungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer leiste, als
steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis angesehen werden
würden und in Folge zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
führten, lasse dies auch den Umkehrschluss zu, dass eine Steuergutschrift
aus einer Veranlagung, die dem Arbeitgeber zufließe, zur Reduktion der
steuerpflichtigen Einkünfte beim Arbeitnehmer führe.
Hinsichtlich
der Ausführungen des Bw. betreffend "Hypotax" wird um Wiederholungen zu
vermeiden auf die u. a. Begründung der Berufungsentscheidung
hingewiesen. Weiters übermittelte der Bw. eine Stellungnahme der
Lohnsteuerstelle eines Finanzamtes (der Adressat wurde vom Bw.
weggelöscht), in welcher das Finanzamt klarstelle, dass es dem Arbeitgeber
zustehe, eine Gutschrift aus einer Arbeitnehmerveranlagung nicht dem
Arbeitnehmer zu überlassen, wenn eine Nettolohnvereinbarung
vorliegt. Der Bw. beantragte daher diese Reduktion des Einkommens als
Werbungskosten anzuerkennen und den Gesamtbetrag der Werbungskosten mit
EUR 29.304,18 festzusetzen. In der genannte Anfragebeantwortung des
Finanzamtes wird folgendes ausgeführt: "Betrifft: Steuerliche
Behandlung von Rückzahlung von Arbeitslohn als Werbungskosten im Rahmen
einer Nettovereinbarung."
Die Höhe
der Auszahlung von Bezügen obliegt grundsätzlich einer Vereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Daraus ergibt sich, dass bei einer
Nettovereinbarung dem Arbeitnehmer keine weiteren Gutschriften zustehen, da ja
dadurch die Nettovereinbarung ad absurdum geführt würde. Es
bleibt daher dem Arbeitgeber unbenommen, die Berechnungen dergestalt zu
adaptierten, dass auch im Zuge eines Veranlagungsverfahren keine Gutschriften,
die wiederum mitzuverrechnen wären, entstehen können."
Im Zuge eines
Vorhaltsverfahrens des Finanzamtes wurde
der Bw. aufgefordert, eine Kopie der schriftlichen Vereinbarung vorzulegen,
sowie den Nachweis der Weitergabe der Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung
nachzuweisen.
In der
diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung führte der Bw. Folgendes
aus: Ein schriftlicher Vertrag über die "Nettolohnvereinbarung"
zwischen dem Arbeitgeber und dem Bw. könne nicht vorgelegt werden, die die
Vereinbarung mündlich getroffen worden sei, um Nettolohnverluste
auszuschließen. Von der österreichischen Lohnverrechnung des
Arbeitgebers habe der Bw. den "A Guide to Expatriate Remuneration" bekommen,
welcher das EBAS System (entspreche einer Nettolohnvereinbarung) erkläre.
Es sei unter "Taxation" ersichtlich, dass der Arbeitgeber die Versteuerung
trage. Der österreichischen Lohnverrechnung würden von einer
zentralen Stelle jene Nettobeträge gemeldet, die der Expatriate bei
Verbleib im Heimatland erhalten hätte. Diese Nettobeträge würden
sodann in Österreich auf die Bruttobeträge hochgerechnet, die nach
Abzug der österreichischen Steuern genau jenes in Deutschland errechnete
Nettogehalt ergeben würden. Der Bw. legte dazu auch eine
Bestätigung der zentralen Verrechnungsstelle für Expatriates seines
Arbeitgebers vor, welche bestätige, dass ein gewisser Nettobetrag an
Österreich gemeldet werde und dieser in der lokalen Lohnverrechnung
hochzurechnen sei. Die Überweisung des
berufungsgegenständlichen Betrages auf das Arbeitgeberkonto wurde
belegmäßig nachgewiesen.
Das Finanzamt
erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung (BVE) mit folgender
Begründung: Werde für eine Auslandsverwendung eines
Arbeitnehmers ein von der Versteuerung im Heimat- und Entsendeland
unabhängiges Nettogehalt vereinbart, und übernehme der Arbeitgeber die
sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Steuern, liege eine
originäre Nettolohnvereinbarung
vor. Trage der Arbeitgeber das Steuerrisiko, habe er nicht nur den Wegfall
individueller Steuervorteile, sondern auch generelle Steuererhöhungen zu
tragen, müsse aber andererseits auch gewährte Steuervorteile nicht
weitergeben (OGH 13.7.1994, 9 Ob A
97/94). Die für
das Kalenderjahr 2002 im Wege der Arbeitnehmerveranlagung in Abzug gebrachten
Werbungskosten verminderten die durch den Arbeitgeber zu tragende
Lohnsteuer. Die daraus entstandene Gutschrift sei dem Arbeitgeber
durch den Arbeitnehmer erstattet
worden. Dem
Arbeitnehmer sei somit kein Werbungskosten-Aufwand im Sinne der Legaldefinition
des § 16 EStG entstanden.
Der
Bw. stellte einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete diesen ergänzend
wie folgt: Die Steuerzahlungen, die der Arbeitgeber für den
Arbeitnehmer leiste, seien als steuerpflichtiger Vorteil aus dem
Dienstverhältnis anzusehen, und in Folge als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zu definieren. So gesehen müsse auch der
Umkehrschluss gelten, dass eine Steuergutschrift aus einer Veranlagung, die
nicht dem Dienstnehmer zustehe sondern unmittelbar an den Arbeitgeber
herauszugeben sei, und auch aufgrund des in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung angegebenen Bankkontos des Arbeitgebers diesem direkt
zufließe, eine Reduktion der steuerpflichtigen Einkünfte beim
Arbeitnehmer bewirkt.Es sei nichts
anderes als eine Korrektur der im ersten Schritt zu hoch angesetzten
steuerpflichtigen Bezüge. Wären zum Zeitpunkt der Lohnsteuerberechnung
die Werbungskosten bereits der Lohnverrechnung bekannt gewesen, so könnten
die Werbungskosten bereits in die Berechnung inkludiert werden und würden
die steuerpflichtigen Bezüge vermindern. Damit handle es sich bei der
Gutschrift, welche aufgrund der Werbungskosten entstanden sei, um eine
Rückzahlung von Einnahmen nach § 16 (2) EStG, und sie
könnten somit lt. Gesetz eindeutig als Werbungskosten in der Veranlagung
berücksichtigt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus dem in der
Berufung zit. Schreiben (Anfragebeantwortung, der Adressat wurde (vom Bw.)
herausgelöscht und ist daher nicht ersichtlich) vom 7.2.1996 des FA
für Körperschaften geht geradewegs hervor, dass es eben dem
Arbeitgeber unbenommen bleibe, die Berechnungen
dergestalt zu adaptieren, dass auch im Zuge eines Veranlagungsverfahrens keine
Gutschriften,
die
wiederum mitzuverrechnen wären
,
entstehen.
Die
Überweisung des LSt-Gutschriftbetrages stellte eine Mittelverwendung des
Bw., die nicht als Werbungskosten anzuerkennen ist, dar. Daran ändert auch
die Angabe des Bankkontos des Arbeitgebers auf dem Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 nichts.
Vereinbart
zwischen (zw.) Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) ist im Zuge der
Nettolohnvereinbarung worden, dass allfällige Steuergutschriften zu Gunsten
und Steuerlastschriften zu Lasten des AG gehen. Ansonsten würde die
Nettolohnvereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem Bw. bereits
grundsätzlich ad absurdum geführt werden.
Lediglich der
Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass es dem Bw. freigestanden
wäre, einen Freibetragsbescheid iSd § 67 EStG 1988 zu beantragen,
sodass der Arbeitgeber des Bw. die "voraussichtlichen" Werbungskosten bei der
Errechnung des in Österreich einkommensteuerpflichtigen Lohnes
(gegebenenfalls durch Hochrechnung vom Nettolohn auf den diesbezüglichen
Bruttolohn) allenfalls bereits berücksichtigen hätte
können.
Die
Gutschrift auf dem Abgabenkonto des Bw. resultierend aus der
Arbeitnehmerveranlagung stellt aufgrund der Nettolohnvereinbarung zw. AG und AN
lediglich eine Durchlaufpost dar (was grundsätzlich auch so gehandhabt
wurde, da der Betrag laut eigenen Angaben des Bw. und belegmäßigem
Nachweis sofort auf das Konto des AG [auf Grund der Nettolohnvereinbarung
zwischen dem Arbeitgeber des Bw. und dem Bw.] überwiesen
wurde).
Der Bw.
führte in der Berufung Folgendes aus: Der Bw. wies auf eine
BVE-Anweisung der FLD für Wien, NÖ und BGLD vom 26.6.2002 hin und
legte einen diesbezüglichen SWK-Artikel bei, aus welchem ersichtlich sei,
dass der in diesem Fall als "Hypotax" bezeichnete Betrag in Form einer
"Zahlung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber"
steuerlich zu berücksichtigen
sei. Diesen Ausführungen des Bw.
wird vom UFS Folgendes entgegnet: Anders als bei der
"hypothetischen Steuer" (Hypotax) - die ja nur eine rechenmäßige
Größe zur Ermittlung des Bruttogehalts resultierend aus dem zw. AG
und AN vereinbartem (Netto)Gehalt ist - ist diese Einkommensteuergutschrift
resultierend aus der Arbeitnehmerveranlagung keine rechnerische
Behelfsgröße, sondern eine tatsächliche Steuergutschrift
aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung.
Es
kann nicht zu Lasten der Allgemeinheit durch diesbezügliche Steuerreduktion
resultierend aus der vom Bw. beantragten Berücksichtigung (als
Werbungskosten im Jahr 2004) der Überweisung der LSt-Gutschrift für
2002 an den AG des Bw. gehen, wenn das Bruttogehalt und die Werbungskosten vom
AG für den Bw.
nicht
exakt berechnet worden sind bzw.
(allenfalls) werden konnten.
Die
Überweisung der Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung 2002 (die allein
aufgrund der Vereinbarung zw. dem Bw. und seinem AG an den AG überwiesen
wurde) hat ihre Ursache in der Nettolohnvereinbarung zwischen AG und dem Bw. und
stellt keine Rückzahlung von Einnahmen iSd § 16 Abs. 2 EStG dar, zumal
es sich hinsichtlich der Einkommensteuergutschrift 2002 um
keine Rückzahlung von Einnahmen iSd
§ 16 Abs. 2 EStG 1988 idgF handelt. Einnahmenrückzahlungen iSd §
16 Abs. 2 EStG 1988 idgF sind ausschließlich
Rückerstattungen von Arbeitslohn an seinen
(ehemaligen) Arbeitgeber, was
gegenständlich nicht der Fall ist.
Von der
Lohnverrechnung des Arbeitgebers des Bw. wurde der Brutto(Lohn) bzw. das
Bruttogehalt des Bw. der österreichischen Lohnsteuer unterzogen.
Durch die
Überweisung der Einkommensteuergutschrift für das Jahr 2002 im
Berufungsjahr hat sich weder die Höhe des Arbeitslohns des Jahres 2002 noch
die Höhe des Arbeitslohnes des Berufungsjahres geändert. Auch wurde
Arbeitslohn (für das Jahr 2002) nicht
iS einer Rückzahlung von Arbeitslohn gem. § 16 Abs. 2 EStG 1988
idgF an den Arbeitgeber des Bw. vom Bw. zurückgezahlt.
Es
kann zu keiner Kürzung des steuerpflichtigen Einkommens des
übernächsten Jahres (durch diesbezüglich beantragte
Werbungskosten) kommen, da diese Überweisung der Einkommensteuergutschrift
hins. der Arbeitnehmerveranlagung 2002 ausschließlich aus der
Abrechnungsvereinbarung zw. AG und AN resultiert, und die Besteuerung der
Einkünfte des Bw. in Österreich, unter Berücksichtigung der
diesbezüglichen Steuergesetze, nicht berührt, bzw. die
diesbezügliche Bemessungsgrundlage für 2002 und auch das Berufungsjahr
nicht vermindert.
Die
Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2002 und auch für das
Berufungsjahr bleiben durch die Nettolohnvereinbarung und eine allfällige
Überweisung einer Einkommensteuergutschrift (aufgrund einer
Arbeitnehmerveranlagung) unverändert, da es sich wie o. ausgeführt
nicht um eine Rückzahlung von Arbeitslohn iSd § 16 Abs. 2 EStG 1988
handelt.
Ad den
Ausführungen des Bw. hinsichtlich "Hypotax" wird Folgendes
ausgeführt: Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ergaben, dass der strittige, als theoretische Steuer bezeichnete Betrag, ein
gehaltstechnisches Kalkulationselement war, wobei die Absicht des entsendenden
Unternehmens (Konzernmutter) darin bestand, dem Bw. - ausgehend von einem
Bruttogehalt, nach Abzug der im Entsendestaat (fiktiv) zu entrichtenden
Einkommensteuer, aber vor Abzug österreichischer Einkommensteuer - jenen
Betrag zufließen zu lassen, den dieser bei Ausübung der
Tätigkeit im Heimatland erhalten hätte.
Insoweit waren
die als Hypotax bezeichneten Abzugsposten nicht als hypothetische Steuer im
Sinne einer reinen Wortinterpretation zu qualifizieren, sondern sie stellten ein
rechnerisches Element der Gehaltsermittlung des Bw. dar, mit dem Ziel, diesen
steuerlich so zu stellen, als wäre er weiterhin in seinem Heimatland
(Entsendestaat) tätig.
Zusammenfassend
handelte es sich bei den als Hypotax bezeichneten Beträgen nicht um aus dem
Arbeitsverhältnis herrührende und dem Bw. zugeflossene geldwerte
Vorteile (vgl. Abzugsfähigkeit der Hypotax in
Konzernentsendungsfällen, SWK 23/24, 2002).
In
Ansehung der Aktenlage bzw. der bisherigen zweitinstanzlichen Erledigungen
sachverhaltsmäßig gleich gelagerter "Konzernentsendungsfälle"
stellt die "Hypotax" ein rechnerisches Element der Gehaltsermittlung des
Entsendeten (Bw.) dar, mit dem Ziel diesen steuerlich so zu stellen, als
würde er weiterhin in seinem Heimatland (Entsendestaat) tätig
sein.
Anders
als bei der "Hypotax" handelt es sich gegenständlich nicht um ein rein
rechnerisches Element, sondern um eine tatsächlich aus der
Arbeitnehmerveranlagung - in Österreich - resultierende
Abgabengutschrift.
Lediglich
auf Grund der Vereinbarung zw. AG und dem Bw. hatte dieser diese
Abgabengutschrift allenfalls an den AG (möglicherweise diesbezügliche
Überweisung auf das AG-Konto sofort beantragt im Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung) zu überweisen.
Diese
Vereinbarung berührt jedoch keinesfalls die Höhe der Einkommensteuer
bzw. die Berechnung der Einkommensteuergrundlagen in einem der Folgejahre
(gegenständlich im Berufungsjahr 2004).
Entgegen den
Ausführungen des Bw. (vgl. Vorlageantrag) liegt daher keine
Rückzahlung von Einnahmen iSd. § 16(2) EStG 1988 idgF vor.
Wird bei
Auslandsverwendung lediglich ein von der Besteuerung im Ausland und auch in
Österreich unabhängiges Nettoentgelt vereinbart, und trägt der AG
die Steuern, liegt eine originäre Nettolohnvereinbarung vor. Der Umstand,
dass ein Teil dieser Entlohnung vom AG rechnerisch aus dem zuvor in
Österreich gezahlten Inlandsbruttogehalt abzüglich hypothetischer
Lohnsteuer ermittelt wurde, führt im Hinblick darauf, dass bezüglich
eventueller weiterer wesentlicher Gehaltsteile eine solche Berechnung nicht
erfolgte, und zwischen AG und Bw. lediglich ein Jahresnettoauslandsbezug
vereinbart wurde, nicht zu einer Qualifikation als unechte, aus einem bestimmten
(Gesamt-)Bruttobezug abgeleitete Nettolohnvereinbarung.
Das
unstrittige Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung wird auch durch das
Nicht-Berücksichtigen allfälliger Werbungskostenanteile - aus welchen
Gründen auch immer - bei der Berechnung des Nettolohnes durch den
Arbeitgeber nicht geändert. Wie oben bereits angeführt hätten die
Werbungskosten (zumindest annähernd) im Rahmen eines Freibetragsbescheides
gem. § 67 EStG 1988 berücksichtigt werden können.
Trägt
wie im vorliegenden Fall der Arbeitgeber das Steuerrisiko, hat er nicht nur den
Wegfall individueller Steuervorteile, sondern auch generelle
Steuererhöhungen zu tragen, muss aber andererseits auch nicht für
bestimmte Bezüge gewährte Steuervorteile weitergeben (s.
Marhold, Nettolohnvereinbarung und Steuerreform RdW 1989, 101; ZAS 1991/2 und
die Ausführungen Zeilers in P 4 seiner Entscheidungsbesprechung; OGH-Urteil
13.7.1994, 90bA97/94; zit in der Begründung des Finanzamtsbescheides und
der BVE des Finanzamtes).
Aus
angeführten Gründen liegen keine Werbungskosten im Sinne des § 16
EStG 1988 idgF vor.
Es
ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1538-W/06
- Stammnummer
- 35467
- Gültig
- 30.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF