Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0054-L/07
Familienbeihilfe, wenn Asylverfahren zum 31.12.2005 noch offen war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0054-L/07vom 26.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
1. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
2. November 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Kinder xx, für die Zeit ab 1.11.2006
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 2.11.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die zwei minderjährigen Kinder
des Berufungswerbers für die Zeit ab 1.11.2006 abgewiesen. Gem.
§ 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hätten
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach § 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich
aufhalten würden. Abweichend von Abs. 1 hätten Personen,
denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt worden sei, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch bestehe auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt worden sei. Da der Berufungswerber weder
über eine NAG-Karte im Sinne des § 3 Abs. 1 FLAG noch
über einen positiven Asylbescheid für sich und seine Kinder
verfügen würde, würde die Voraussetzung für einen weiteren
Anspruch auf Familienbeihilfe nicht vorliegen.
Die Berufung vom 1.12.2006 wird damit begründet, dass
der Berufungswerber im Juni 1998 als Saisonarbeiter nach Österreich
gekommen sei und seither durchlaufend beschäftigt sei. Die Kinder seien in
Österreich geboren. Nach wie vor sei das Verfahren auf Gewährung des
Asyls beim Bundesasylsenat anhängig. Darüberhinaus sei ein Antrag auf
Gewährung der Österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt
worden. Die Familie halte sich somit rechtmäßig in Österreich
auf und es sei daher auch die Familienbeihilfe weiter zu gewähren. Eine
Aberkennung der Familienbeihilfe widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Der
Berufungswerber sei ordnungsgemäß in Österreich eingereist und
stehe durchgehend in einem Arbeitsverhältnis. Die Behörde habe es
unterlassen, Erhebungen zu tätigen und habe nicht einmal den Kindesvater
befragt, ob er im Besitz einer aufrechten Arbeitsgenehmigung sei. Eine
Schlechterstellung durch ein späteres Gesetz sei unzulässig.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 5.12.2006 als unbegründet abgewiesen. Entscheidend für den
Zeitpunkt des Entstehens eines Anspruches auf Familienbeihilfe sei dabei einzig
und alleine das Datum des letzten, das Asylverfahren positiv
abschließenden Bescheides. Dies sei auch im Gesetztestext des
§ 3 Abs. 3 FLAG eindeutig normiert: "Anspruch haben Personen,
denen Asyl gewährt wurde" - also das Asylverfahren bereits positiv
abgeschlossen sei und somit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft
zukomme. Um alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
erfüllen, müssten sowohl der Antragsteller als auch die Kinder,
für die Familienbeihilfe begehrt werde, über einen positiven
Asylbescheid verfügen. Durch das Inkrafttreten des Fremdenrechtspaketes
2005 mit 1.1.2006 hätten sich auch die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Familienbeihilfe geändert. Wären wie im Berufungsbegehren
angeführt, ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich sowie
der Besitz einer aufrechten Arbeitsgenehmigung für die Aufnahme eines
Dienstverhältnisses zwar wesentliche Kriterien für einen FB-Anspruch
vor Inkraftreten des neuen Fremdenrechtspakets gewesen, sei durch die
Gesetzesänderung ab 1.1.2006 das Vorhandensein eines gültigen
Aufenthaltstitels nach § 8 oder 9 NAG bzw. eines positiven
Asylbescheides unabdingbare Voraussetzung für einen weiteren Anspruch auf
Familienbeihilfe. Der Berufungswerber habe jedoch weder einen gültigen
Aufenthaltstitel nach § 8 oder 9 NAG noch verfüge er
über einen positiven Asylbescheid.
Mit Schreiben vom 14.12.2006 wurde die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG 1967 in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung
lautet:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach Absatz 2 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl. I Nr.168/2006) angefügt,
wonach außerdem Personen, denen nach dem Asylgesetz 2005 der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Bis 31.12.2005 galt die gesetzliche Regelung des § 3
FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr.
142/2004. Diese lautete auszugsweise:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Absatz 2 besagte, dass Absatz 1 nicht für Personen
gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Personen, denen
Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Die Änderung des § 3 FLAG 1967 erfolgte im Zuge
umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I
Nr. 100/2005. Im Zuge dieser Änderungen wurde folgende
Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: Die §§ 2
Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005,
treten mit 1.1.2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft.
Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem
§ 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am 31. Dezember 2005
anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu
Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis
57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden.
......
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.1.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen: § 55 FLAG verknüpft das
Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 mit
den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005. §
55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der Fassung des
Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem AsylG
1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab 1. Jänner 2006
nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG -
unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006
vorgenommenen Änderungen - zunächst noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Diese Voraussetzung trifft nun auf den Berufungswerber zu,
da sein Asylverfahren bereits vor dem 31. Dezember 2005 eingeleitet wurde und
damit noch nach dem AsylG 1997 unter Berücksichtigung der in § 75 Abs.
1 AsylG 2005 angeführten Bestimmungen abzuführen ist. Im Sinne der
zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt daher für seinen
Anspruch auf Familienbeihilfe § 3 FLAG noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004.
Da der Berufungswerber jedenfalls die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 erfüllte, bestand nach dieser
Bestimmung Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Berufung konnte daher stattgegeben werden.
Linz, am 26.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0054-L/07
- Stammnummer
- 35448
- Gültig
- 26.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF