Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0994-W/04
Zurückweisung einer Berufung als unzulässig
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0994-W/04vom 27.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Rechtsanwalt MX, XY, XY1, als
(ehemaliger) Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Y-OEG vom
18. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt vom
9. September 2003 betreffend Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung
(BAO) als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Über das Vermögen der Y-OEG wurde mit Beschluss
des Landesgerichtes Eisenstadt vom 23. April 2003, 26 S 119/03 g, der Konkurs
eröffnet.
Das Finanzamt Eisenstadt setzte mit Bescheid vom
9. September 2003 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von €
90,68 fest; die Umsatzsteuer 07/2003 in Höhe von € 4.533,98 sei
nicht bis zum 18. August 2003 entrichtet worden. Der Bescheid ist an die Y-OEG,
zu Handen des Masseverwalters MX, XY1, XY, adressiert. Der Masseverwalter
brachte mit Eingabe vom 18. September 2003 gegen diesen Bescheid das
Rechtsmittel der Berufung ein.
Eine an den Gemeinschuldner zu Handen des Masseverwalters
adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den
Gemeinschuldner gerichtet, gegenüber dem während des Konkursverfahrens
allerdings Abgaben- und auch Haftungsbescheide nicht wirksam erlassen werden
können (vgl. VwGH 19.9.2007, 2007/13/0070).
Da der angefochtene Bescheid vom 9. September 2003 somit
gegenüber dem Gemeinschuldner nicht wirksam erlassen wurde, ist die
Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Wien, am 27.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0994-W/04
- Stammnummer
- 35446
- Gültig
- 27.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF