Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0209-W/06
Berufung gegen abgeleiteten (Einkommensteuer) Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0209-W/06vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Christian Lenneis und die
weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Fenz, Walter Supper und Dr. Dieter Simon im
Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik über die Berufung der Bw.,
vom 2. August 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf vom 23. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer für die Jahre
2001 und 2003 nach der am 25. Juni 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001 und
2003 je vom 23. Juni 2005 erfolgte die Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO zu den Bescheiden vom 8. April 2003 bzw.
15. April 2005 dahingehend, dass Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von S 0,00 in Ansatz gelangten. Gemäß
der Begründung der beiden Bescheide erfolgte die Änderung aufgrund der
bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes X. zu der
angeführten Steuernummer vom 16. Juni 2005.
Das am 28. Juli 2005 beim Finanzamt eingelangte
Rechtsmittel der Berufung enthält abgesehen von der Beantragung einer
mündlichen Verhandlung und der Entscheidung durch den gesamten Senat sowie
der Aussetzung der Einhebung keine weiteren Ausführungen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
1. September 2005 wurde (betreffend beide Bescheide) mit folgender
Begründung erlassen: "Werden Einkünfte, an denen mehrere
Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert gem. § 188 BAO
festgestellt, kann eine Berufung nur gegen den Feststellungsbescheid eingebracht
werden."
Der Vorlageantrag vom 4. Oktober 2005 enthält
abgesehen von der nochmaligen Beantragung einer mündlichen Verhandlung und
der Entscheidung durch den gesamten Senat nachstehende Begründung:
"Wie bereits telefonisch mitgeteilt wurden die diesen Bescheiden
zugrundeliegenden Feststellungsbescheide bis dato dem steuerlichen Vertreter
nicht zugestellt."
In der Folge richtete das Finanzamt folgendes Schreiben an
den steuerlichen Vertreter:
"Sie haben mit
oben genannter Berufung gegen die gem. § 295 BAO ergangenen
abgeleiteten Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 das Rechtsmittel der
Berufung ergriffen. Ihre Berufung weist jedoch nach Form und Inhalt
(§ 250 BAO) nachstehende Mängel auf:
- es fehlt die
Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, - es
fehlt die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, - es
fehlt eine Begründung.
Mit Telefonat
vom 5.8.2005 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass die, aus der Beteiligung an
der MU B... stammenden, im Bescheid angesetzten Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung bestritten werden.
Für die
Feststellung der Beteiligungserträge aus der MU B... ist gem.
§ 188 BAO das Finanzamt X. zuständig, welches auch mit Datum
16.6.2005 (St.Nr. ...) entsprechende Feststellungsbescheide erlassen hat. Eine
zusätzliche Begründung wurde Tags darauf (17.6.2005), ebenso wie die
EDV-Bescheide, an den ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten - (den
steuerlichen Vertreter) - versendet. Liegen einem Bescheid
Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden
sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden,
dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Angaben unzutreffend sind
(§ 252 Abs. 1 BAO). Ist ein Bescheid gem. § 295 Abs. 3
BAO geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder
aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die
in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen
Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs. 3 BAO). Da
sich die Berufung lt. Ihrem Telefonat vom 5.8.2005 gegen den
Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) richtet, war diese als
unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich Ihres Vorlageantrages vom
4.10.2005 wird mitgeteilt, dass aufgrund des oben dargelegten Sachverhaltes Ihr
Berufungsbegehren wenig erfolgversprechend erscheint. Aufgrund der
eindeutigen Rechtslage kann eine Änderung des Einkommensteuerbescheides nur
nach Änderung des Feststellungsbescheides (beim Finanzamt X., St.Nr. ...)
erwirkt werden.
Ändern sich die Feststellungen im
Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid), erfolgt eine Änderung des
Folgebescheides (Einkommensteuerbescheid) ex lege (§ 252 BAO). Das
Rechtsinstrument einer Berufung erübrigt sich daher. Sie werden
eingeladen, dem Finanzamt bis spätestens 31.10.2005 mitzuteilen, ob Sie
trotz eindeutiger Rechtslage Ihren Antrag auf Vorlage der Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 aufrecht erhalten oder
zurückziehen.
Mängelbehebungsauftrag
Im Falle eines aufrechten Vorlageantrages werden Sie unter
Hinweis auf § 275 BAO eingeladen, bis zum angeführten Termin, die
einleitend dargestellten Mängel (schriftlich) zu beheben. Sie werden darauf
hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Berufung als
zurückgenommen gilt."
Dieses Schreiben wurde wie folgt beantwortet: "ad
1) vollinhaltlich; ad 2) Aufhebung; ad 3) siehe Vorlageantrag v.
4/10/05 Der Antrag auf Vorlage der Berufungen wird aufrecht
erhalten."
Auf Anfrage des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
teilte das Finanzamt X. diesem mit, dass die Feststellungsbescheide für die
Jahre 2000 bis 2003 ohne Zustellnachweis an den steuerlichen Vertreter
zugestellt worden seien und die zusätzliche Bescheidbegründung einen
Tag darauf, ebenfalls ohne Zustellnachweis ergangen sei.
Am 12. Dezember 2005 wurden dem steuerlichen Vertreter
die Feststellungsbescheide betreffend die Jahre 2000 bis 2003 mittels RSb-Brief
zugestellt (F-Akt: AS 17/00).
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete am
14. Jänner 2008 ein Schreiben an die Berufungswerberin (zu Handen
ihres steuerlichen Vertreters); dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Zu der am 25. Juni 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung ist der steuerliche Vertreter nicht erschienen. Der Senat
beschloss daher, die Verhandlung nichtmündlich durchzuführen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Inhalt des Vorlageantrages in Verbindung mit dem
gemäß
§ 295 BAO ändernden Bescheid folgend bestand
kein Zweifel, wogegen sich das Rechtsmittel richtete: Bekämpft
werden die in den gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geänderten Einkommensteuerbescheiden in Ansatz gelangten Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung; im bekämpften Änderungsbescheid gelangten
anstelle eines Werbungskostenüberschusses Einkünfte in Höhe von
0,00 € in Ansatz. Begründend wird vom steuerlichen
Vertreter ins Treffen geführt, dass die den Einkommensteuerbescheiden
zugrunde liegenden Feststellungsbescheide 2001 und 2003 bis dato nicht
zugestellt worden seien.
Wie oben ausgeführt wurden dem steuerlichen Vertreter
die Feststellungsbescheide betreffend die Jahre 2000 bis 2003 mittels RSb-Brief
am 12. Dezember 2005 zugestellt.
Berufung wurde auch gegen die
Feststellungsbescheide 2001 und 2003
eingebracht und wurde in weiterer Folge ein Vorlageantrag an den
unabhängigen Finanzsenat gestellt. Dieses die
Feststellungsbescheide betreffende Verfahren wurde nach Ergehen einer
abweisenden Berufungsvorentscheidung (F-Akt, AS 16/01 und 13/03 mit
Begründungsverweis 34/00) infolge
Zurückziehung eingestellt.
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem
Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide
von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt.
Nach § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem
Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
§ 252 Abs. 1 BAO schränkt das Berufungsrecht
gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid
getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend die
Grundlagenbescheide vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel
gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung als
unbegründet abzuweisen. Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der
Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides
gegenüber wirksam geworden ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 252, Tz 3, sowie die zitierte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
Die Feststellungsbescheide, mit denen Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 0,00 festgestellt wurden,
sind wirksam geworden, das gegen die Feststellungsbescheide gerichtete Verfahren
wurde - wie oben bereits festgehalten - infolge Zurückziehung
eingestellt.
Im Hinblick auf die gemäß
§ 188 BAO
erlassenen Feststellungsbescheide handelt es sich bei den
Einkommensteuerbescheiden um abgeleitete Bescheide. Einwendungen gegen die
Zurechnung anteiliger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(Nichtzurechnung negativer Einkünfte) konnten daher mit Aussicht auf Erfolg
nur in Berufungen gegen die Feststellungsbescheide, nicht aber in der gegen die
Einkommensteuerbescheide gerichteten Berufung vorgebracht werden.
Auf das Ersuchen der Abgabenbehörde zweiter Instanz um
Bekanntgabe, worin bezüglich der
Bemessungsgrundlagen der
Einkommensteuerbescheide konkret die
Berufungsbeschwer liegt bzw. welche Änderung(en) der
Einkommensteuerbescheide beantragt
werden, wurde mangels Beantwortung des Schreibens nicht reagiert.
Die Berufung
war daher (mangels erkennbarer Beschwer) als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0209-W/06
- Stammnummer
- 35436
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF