Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1577-W/08
Abweisung des Gruppenfeststellungsantrages gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988 mangels Vorliegens aller Voraussetzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1577-W/08vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Fa. Bw., 0000 Wien, A-Str. 2c,
vertreten durch A WP/Stb GmbH, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
XXXX YYYYYYYYY, ZZZZZZZZZZ 201, vom 29. April 2008 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach,
vom 7. April 2008, mit dem der Antrag der Fa. Bw. vom
10. September 2007 auf Feststellung einer Gruppe gem. § 9
Abs. 8 KStG 1988 ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007
abgewiesen wurde, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine im Jahr 2007 gegründete
Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter J. G., geboren am
00. Mai ----, und J. G., geboren am ??. Mai xxxx, je
€ 8.750 auf die Stammeinlage/Gesellschafter von € 17.500
geleistet haben. Der Gesellschaftsvertrag der Bw. wurde am
19. Juni 2007 abgeschlossen.
Die Ersterfassung der von der Bw. als Gruppenmitglied
geplanten Fa. A-GmbH war im Firmenbuch am 7. Oktober 1994
abgeschlossen. Infolge des beim Firmenbuchgericht am
13. Juli 2007 eingelangten
Änderungsantrags zur Firmenbucheinlage der Fa. A-GmbH sind seit dem
21. Juli 2007 die Bw. und deren beiden Gesellschafter als
Gesellschafter der Fa. A-GmbH im Firmenbuch eingetragen; der Eintrag der beiden
früheren Gesellschafter der Fa. A-GmbH - P. und C. D. - im Firmenbuch wurde
am 21. Juli 2007 gelöscht. Kraft des zwischen den beiden
Gesellschaftern der Fa. A-GmbH als Verkäufer einerseits und der Bw., J. G.
sen. und jun. als Käufer andererseits abgeschlossenen Abtretungsvertrages
unter Beitritt der Fa. A-GmbH zu Punkt IV. dieses Vertrages war der
1. Juli 2007 der Stichtag des
Übergangs aller mit den vertragsgegenständlichen
Geschäftsanteilen verbundenen Rechte und Pflichten der letztgenannten GmbH
auf die Käufer (Bw., J. G. sen. und jun.); an der Fa. A-GmbH ist die Bw.
als Gesellschafterin mit einer Stammeinlage von € 490.000 beteiligt.
Strittig ist, ob der Gründungszeitpunkt des
Gruppenträgers für Zwecke der Gruppenbesteuerung vor oder nach dem
Erwerbsstichtag jener Beteiligung an der Fa. A-GmbH gelegen war, mit der eine
Gruppe gebildet werden sollte.
Mit dem beim Finanzamt am 10. September 2007
eingelangten Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe im Sinn des
§ 9 Abs. 8 KStG 1988 für den Gruppenträger - Bw.,
J. G. und J. G. jun. - und das Gruppenmitglied Fa. A-GmbH mit Wirksamkeitsbeginn
ab der Veranlagung 2007 wurde der Abgabenbehörde I. Instanz angezeigt,
dass der Gruppenträger Bw. mit der Fa. A-GmbH in Form einer unmittelbaren
Beteiligung im Ausmaß von 98 % am Stammkapital seit
1. Juli 2007 finanziell verbunden sei.
Über Ersuchen des Finanzamts, den Vertrag über
den Anteilserwerb der Fa. A-GmbH in Kopie vorzulegen, legte der steuerliche
Vertreter seinem Schreiben vom 10. Jänner 2008 den angeforderten
Abtretungsvertrag der Fa. A-GmbH bei und ersuchte um Erweiterung der Gruppe ab
1. Jänner 2008. Als weitere Beilagen seien betreffend die Gruppe
Bw. - J. G. GmbH, ebenso wie die Gruppe Bw. - R. F. GmbH jeweils a) drei
Anträge auf Feststellung jeweils einer Unternehmensgruppe; b) ein
Steuerumlagevertrag; c) ein Organigramm genannt.
Mit Bescheid vom 7. April 2008 wies das Finanzamt
den Antrag der Bw. vom 10. September 2007 auf Feststellung einer Gruppe
gem. § 9 Abs. 8 KStG 1988 ab der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2007 mit nachfolgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 9 Abs. 5 KStG muss die finanzielle Verbindung in der
Unternehmensgruppe während des gesamten Wirtschaftsjahres des
Gruppenmitgliedes vorliegen. Im Falle einer unterjährigen Neugründung
einer Körperschaft muss die finanzielle Verbindung über das gesamte
Rumpfwirtschaftsjahr gegeben sein. Da die Bw. am 19. Juni 2007
gegründet wurde, der Anteilserwerb an der Fa.
A-GmbH mit Stichtag
1. Juli 2007 erfolgte, war der Antrag auf Bildung einer
Unternehmensgruppe für das Jahr 2007 abzuweisen."
Gegen diesen Bescheid wurde in der Berufung vorgebracht:
Die Gruppenträgerin habe in der Zeit zwischen der
Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages der Gruppenträgerin am
19. Juni 2007 und der Eintragung dieser Gesellschaft im Firmenbuch am
3. Juli 2007 noch gar nicht existiert. Vielmehr habe in diesem
Zeitraum erst eine Gründungsgesellschaft bestanden. Eine GmbH entstehe erst
mit der Eintragung im Firmenbuch. Als Nachweis werde ein Literaturhinweis
übermittelt. Die diesbezügliche Feststellung in der
Bescheidbegründung sei daher objektiv unrichtig, weil die Gründung
erst mit der Firmenbucheintragung am 3. Juli 2008 vollzogen worden
sei.
Davon unabhängig sei festzustellen, dass
Geschäfte der Gründungsgesellschaft der zu gründenden GmbH dann
zuzurechnen seien, wenn die Gründung tatsächlich erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9 KStG 1988 lautet:
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"(1)
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Abweichend
von § 7 können finanziell verbundene Körperschaften
(Abs. 2 bis 5) nach Maßgabe des Abs. 8 eine Unternehmensgruppe
bilden. Dabei wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen
Gruppenmitglieds (Abs. 6 und Abs. 7) dem steuerlich maßgebenden
Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes
Wirtschaftsjahres zugerechnet,
in das der
Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes
fällt.
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(2)
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Gruppenmitglieder
(als Beteiligungskörperschaften oder als beteiligte inländische
Körperschaften) können sein:
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unbeschränkt
steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs. 3
fallen,
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-
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nicht
unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die
mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind und ausschließlich mit
unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem
Gruppenträger finanziell verbunden sind (Abs. 4).
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Inländische
unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder können auch
Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft nach Maßgabe des Abs. 3
und 4 sein.
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(3)
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Gruppenträger
können sein
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Unbeschränkt
steuerpflichtige Kapitalgesellschaften,
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-
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unbeschränkt
steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs. 3
fallen,
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unbeschränkt
steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes,
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Unbeschränkt
steuerpflichtige Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes,
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beschränkt
steuerpflichtige
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in
der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung
genannten, den von den Teilstrichen 1 bis 4 umfassten inländischen
Rechtsformen vergleichbaren Gesellschaften und
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den
Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaften, die den Ort der
Geschäftsleitung und den Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes haben, wenn sie mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch
eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern (Abs. 2) der
Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und
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Beteiligungsgemeinschaften
(als Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer
Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten
Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als
Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die
Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der
Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden Fassung,
kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken. Ein Mitbeteiligter
einer Beteiligungsgemeinschaft kann gleichzeitig Gruppenträger oder
Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein.
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Ist
eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig,
kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer
Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an
Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist.
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(4)
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Als
finanziell verbundene Körperschaften gelten solche, bei denen
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die
beteiligte Körperschaft unmittelbar mehr als 50 % des Grund-, Stamm-
oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der
Beteiligungskörperschaft besitzt,
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die
beteiligte Körperschaft mittelbar über eine Personengesellschaft oder
zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen Beteiligung in einem Ausmaß
beteiligt ist, dass sie unter Berücksichtigung der an der
Personengesellschaft bestehenden Beteiligungsquote mehr als 50 % des
Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der
Beteiligungskörperschaft besitzt,
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die
beteiligte Körperschaft mittelbar über eine oder mehrere unmittelbar
gehaltene Beteiligung(en) an Gruppenmitgliedern, die für sich nicht im
Sinne des ersten Teilstriches an der Beteiligungskörperschaft beteiligt
sind, allein oder zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen Beteiligung
insgesamt eine Beteiligung von mehr als 50 % des Grund-, Stamm- oder
Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft
besitzt,
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die
Beteiligungsgemeinschaft insgesamt unmittelbar oder mittelbar über eine
Personengesellschaft mehr als 50 % des Grund-, Stamm- oder
Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte an einer
Beteiligungskörperschaft besitzt und zumindest ein Mitbeteiligter der
Gemeinschaft eine Beteiligung am Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und
an den Stimmrechten von mindestens 40 % der Beteiligungskörperschaft
und jeder weitere Mitbeteiligte eine solche von mindestens 15 %
besitzt.
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(5)
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Die
finanzielle Verbindung im Sinne des Abs. 4 muss während des gesamten
Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes vorliegen. Erfüllen im
Falle einer Beteiligungsgemeinschaft die Mitbeteiligten die Voraussetzungen des
Abs. 4 zu Beginn des Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitglieds, kann die
Beteiligungsgemeinschaft bis zum Gruppenantrag gebildet werden.
Steuerlich
wirksame rückwirkende Anteilserwerbe und Anteilsübertragungen im Sinne
der Abgabenvorschriften sind auch für die Frage der finanziellen Verbindung
maßgebend.
Vermögensübertragungen
innerhalb der Unternehmensgruppe gelten nicht als Änderung der
Voraussetzungen für Gruppenverhältnisse, sofern die Unternehmensgruppe
weiterhin finanziell verbunden bleibt.
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...
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...
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(8)
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Die
Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger und die
Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei
gilt Folgendes:
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-
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Der
Gruppenantrag ist von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und
aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu
unterfertigen.
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-
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Der
Gruppenantrag muss nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder
einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden,
für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses
erstmalig wirksam sein soll.
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-
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Im
Gruppenantrag ist zu erklären, dass zwischen den finanziell verbundenen
inländischen Körperschaften jeweils eine Regelung über den
Steuerausgleich vereinbart worden ist.
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-
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Im
Gruppenantrag sind Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse sowie die
Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden Körperschaften
anzugeben.
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-
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Der
Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, bei Vorliegen einer
Beteiligungsgemeinschaft vom Hauptbeteiligten oder im Zweifel von einem von der
Beteiligungsgemeinschaft bestimmten Mitbeteiligten bei dem für den
Antragsteller für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen
Finanzamt, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes, innerhalb eines
Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu
stellen. Alle übrigen einzubeziehenden inländischen
Körperschaften haben dem jeweils für jede Körperschaft
zuständigen Finanzamt die Tatsache einer Antragstellung
anzuzeigen.
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Das
für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers
zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für das
Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen den Antrag unterfertigten
Körperschaften bescheidmäßig festzustellen.
Das Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den ein
Unternehmen das Ergebnis seiner geschäftlichen Tätigkeit in einem
Jahresabschluss zusammenfasst. Wird ein Unternehmen im Laufe eines Jahres
gegründet und soll das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch sein,
dann ergibt sich für das Jahr der Gründung ein Rumpfgeschäftsjahr
vom Zeitpunkt der Gründung bis zum 31. Dezember desselben Jahres.
Im Fall einer unterjährigen Neugründung einer
Körperschaft muss die finanzielle Verbindung über das gesamte
Rumpfwirtschaftsjahr gegeben sein. Insofern ist die formale Voraussetzung der
Gruppenbesteuerung die Unterfertigung eines schriftlichen Gruppenantrags durch
sämtliche Gruppenmitglieder, wobei der Gruppenantrag nachweislich vor
Ablauf jenes Wirtschaftsjahres des betreffenden Gruppenmitgliedes unterfertigt
werden muss, für das die Zurechnung erstmalig wirksam sein soll. Diese
Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die Bw. am
19. Juni 2007 gegründet wurde und der Anteilserwerb an der als
Gruppenmitglied gedachten GmbH erst am 1. Juli 2007 erfolgte. Damit
war die finanzielle Verbindung in der Unternehmensgruppe während des
gesamten Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes nicht gegeben. Da die
Voraussetzungen für die Bildung einer Unternehmensgruppe nicht vorgelegen
waren, hatte das Finanzamt keine andere Möglichkeit als den Antrag vom 10.
September 2007 auf Feststellung einer Gruppe gem. § 9 Abs. 8
KStG 1988 ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 abzuweisen.
Aus den Ausführungen in der Berufung samt
"Literaturhinweis" war für die Bw. nichts zu gewinnen. Auch wenn
grundsätzlich juristische Personen erst mit ihrer Eintragung ins Handels-,
Vereins- oder Genossenschaftsregister entstehen, entsteht schon vor dieser
Eintragung zwischen den Gründern die Vorgesellschaft, die ein notwendiges
Durchgangsstadium im Prozess der Gründung einer Körperschaft bildet.
Sie beginnt mit Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages und endet mit
Eintragung in das jeweilige Register. Eine Vorgesellschaft kann trotz fehlender
Eintragung im Firmenbuch bereits Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger sein,
sofern die Voraussetzungen des § 4 KStG 1988 erfüllt sind.
§ 4 KStG 1988 lautet:
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"(1)
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Körperschaften
im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 sind ab jenem
Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung,
Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach
außen in Erscheinung treten. ...
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(2)
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Körperschaften
im Sinne des § 1 Abs. 2 sind bis zu jenem Zeitpunkt
steuerpflichtig, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis
zu jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere
übergegangen ist."
Nur für den Fall, dass die Eintragung im Firmenbuch
nicht zustande kommt, ist die Vorgesellschaft steuerlich wie eine
Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) zu werten und kann daher von Beginn
an nicht Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger sein.
Den obigen Ausführungen im gegenständlichen Punkt
zufolge beginnt die Körperschaftsteuerpflicht bei juristischen Personen des
Privatrechts nicht erst mit dem Entstehen der Rechtspersönlichkeit, sondern
in dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsgrundlage (z.B. die Satzung, der
Gesellschaftsvertrag, etc.) festgestellt ist und sie erstmalig nach außen
in Erscheinung treten. Die Eröffnung eines Bankkontos (z.B. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 1987, 84/13/0239) genügt
dazu ebenso wie eine Geldtransaktion für die Körperschaft bzw.
Gesellschaft (z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
4. März 1987, 84/13/0069) oder die Anmeldung der Registrierung im
Firmenbuch. Körperschafts- bzw. gesellschaftsinterne
Vorbereitungshandlungen sind hingegen nicht ausreichend. Wurde über den
beim Firmenbuchgericht am 25. Juni 2007 eingebrachten Antrag auf
Neueintragung der Firma der Titel
"Gesellschaftsvertrag vom
19. Juni 2007" am 3. Juli 2007 ins Firmenbuch eingetragen,
so bestand kein Grund an der Annahme zu zweifeln, die Bw. sei am
19. Juni 2007 gegründet
worden. Der Stichtag des Übergangs aller mit den
vertragsgegenständlichen Geschäftsanteilen verbundenen Rechte und
Pflichten auf die Käufer (Bw., J. G. sen. und jun.) -
1. Juli 2007 - steht
außer Streit. Sind seit dem 21. Juli 2007 die Bw. und deren
beiden Gesellschafter als Gesellschafter der Fa. A-GmbH infolge des beim
Firmenbuchgericht am
13. Juli 2007 eingelangten
Änderungsantrags zur Einlage der letztgenannten GmbH im Firmenbuch
eingetragen, so ließen die unterschiedlichen Tagesangaben den einzig und
alleinigen Schluss zu: Die finanzielle Verbindung der Bw. als
Gruppenträgerin und der Fa. A-GmbH als Gruppenmitglied war über das
gesamte Rumpfwirtschaftsjahr nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1577-W/08
- Stammnummer
- 35433
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF