Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3318-W/07
Ausbildungskosten zum Psychotherapeuten bei einem Pädagogen, der als Projektbetreuer im Bereich der Entwicklungshilfe tätig ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3318-W/07vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren
Mitglieder Mag. Renate Schohaj, Michael Fiala und KomzlR. Stefanie Toifl im
Beisein der Schriftführerin Isabella Preisinger am 12. Juni 2008
über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn
Korneuburg Tulln, vertreten durch Alfred Brunner, betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2006 nach in Wien durchgeführter Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), welcher das Studium der
Pädagogik vor ca. zehn Jahren abgeschlossen hat, ist als Angestellter des
EHKs als Projektbetreuer tätig. Im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 machte er
Werbungskosten in der Höhe von insgesamt € 9.042,63 geltend.
Davon entfielen € 190 auf den Mitgliedsbeitrag für den
österreichischen Verein für Individualpsychologie, € 147,15
auf die AfA für die Anschaffung eines PC, € 355,80 auf
Fachliteratur, € 486,24 auf Reisekosten und € 7.863,44 auf
Aus- und Fortbildungskosten.
Mit Vorhalt vom 1. Juni 2007 ersuchte das
Finanzamt im Hinblick auf die für die Aus- und Fortbildung sowie die damit
im Zusammenhang stehenden Kosten um Information darüber, ob die
Bildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der bereits ausgeübten
Tätigkeit stünden, welches Studium der Bw. bereits abgeschlossen habe,
welche Tätigkeit er derzeit ausübe, welche Art von Tätigkeit er
nach der abgeschlossenen Bildungsmaßnahme beabsichtige auszuüben, ob
diese Tätigkeit dann selbständig oder nichtselbständig
ausgeübt werde und ob der derzeitige Beruf in weiterer Folge aufgegeben
oder gleichzeitig mit der neuen Tätigkeit ausgeübt werde.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2007 teilte der Bw. mit,
dass er derzeit als Angestellter im Bereich der Entwicklungshilfe tätig
sei. Für diesen schwierigen Aufgabenbereich sei es sehr wichtig,
psychotherapeutische Fähigkeiten zu besitzen bzw. diese zu erwerben. Die
Bildungsmaßnahmen stünden im Zusammenhang mit der bereits
ausgeübten Tätigkeit. Pädagogik und Psychotherapie seien zwei
verwandte und sich ergänzende Tätigkeiten.
Der Bw. habe das Studium der Pädagogik bereits vor
langer Zeit abgeschlossen. In seiner derzeitigen Tätigkeit im Bereich der
Entwicklungshilfe verfasse er Projektbeschreibungen und Projektberichte. Weiters
erstelle er Fotoserien, er motiviere und betreue Mitarbeiter sowie die Leute,
welche die Projekte in den Entwicklungsländern durchführen. Weiters
führe er administrative Tätigkeiten durch.
Im Rahmen der Ausbildung Psychotherapie (Tiefenpsychologie)
arbeite der Bw. halbtags im AKH als Psychotherapeut, um das erforderliche
Praktikum zu erwerben und halbtags als Angestellter wie bisher im Bereich der
Entwicklungshilfe. Aufgrund dieser dann erweiterten Ausbildung sei es ihm
möglich, die Leute und deren Probleme in den verschiedensten Ländern
besser zu betreuen und seine Tätigkeit weiterzuentwickeln.
Ob die Tätigkeit in weiterer Folge auf
selbständiger Basis oder in einem Dienstverhältnis ausgeübt
werde, könne derzeit noch nicht beantwortet werden. Der derzeitige Beruf
werde jedenfalls mit Sicherheit nicht aufgegeben. Der Bw. sehe das Studium der
Pädagogik in Kombination mit der Psychotherapie als gute Ergänzung, da
die ständig zunehmenden Erziehungsprobleme der Menschen auf psychisch,
emotionale Ursachen zurückgeführt würden und diese Krankheiten,
Leidenszustände oder Verhaltensstörungen der Menschen mit
psychologischen Methoden durch verschiedene Formen verbaler oder nonverbaler
Kommunikation behandelt werden sollten.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2006 in der Höhe von
€ 1.868,07 fest, wobei lediglich die Aufwendungen für die
Arbeitsmittel (AfA für den PC) in der Höhe von € 147,15 als
Werbungskosten berücksichtigt wurden, die Kosten für die Ausbildung
zum Psychotherapeuten jedoch unberücksichtigt blieben.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom
26. September 2007 brachte der Bw. vor, dass er als Pädagoge im
Bereich der Entwicklungshilfe tätig sei, wo sowohl pädagogisches
Wissen als auch psychotherapeutische Fähigkeiten erforderlich seien. Um den
Anforderungen seines Berufes gerecht zu werden, absolviere der Bw.
zusätzlich zu seinem Pädagogikstudium eine Ausbildung zum
Psychotherapeuten, für welche er die Ausbildungskosten im
streitgegenständlichen Jahr geltend gemacht habe.
Grundsätzlich sei gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 10 EStG die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten
dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit vorliege. Nach Ansicht des Bw. seien Pädagogik
und Psychotherapie mit Sicherheit verwandte und sich ergänzende Berufe. Um
eine Ausbildung zum Psychotherapeuten absolvieren zu können, sei es
gemäß
§ 10 Z 8 des Psychotherapiegesetzes unter
anderem Voraussetzung, ein Studium der Pädagogik abgeschlossen zu haben. Es
handle sich bei der Psychotherapieausbildung somit eindeutig um ein
weiterführendes Berufsfeld. Dieser Ansicht schließe sich auch Frau
Dr. B., stellvertretend für die Seminarleitung der Psychotherapie, an. Der
Bw. legte seiner Berufung ein diesbezügliches Schreiben von Frau Dr. B.
bei, welches wie folgt lautet:
Bezug nehmend auf unser
Gespräch bestätige ich Ihnen nochmals schriftlich, dass es sich bei
der Psychotherapieausbildung um eine Bildungsmaßnahme
handelt.
Laut Psychotherapiegesetz
ist Voraussetzung für die Ausbildung zum Psychotherapeuten, dass ein
Studium der Medizin, Pädagogik, der Philosophie, der Psychologie, der
Publizistik- und Kommunikationswissenschaften, der Theologie, ein Studium
für ein Lehramt auf einer höheren Schule oder eine höhere
Ausbildung in einem Sozialberuf abgeschlossen wurde.
Im konkreten Fall wurde
das Studium der Pädagogik abgeschlossen, daher erfüllen Sie die
Voraussetzungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten.
In Ihrem aufrechten
Dienstverhältnis im EHK wenden
Sie, soweit mir bekannt, im Rahmen Ihrer Tätigkeit sowohl Ihr Wissen aus
der Pädagogik als auch aus laufenden Ausbildungen im Rahmen der
Psychotherapie in ziel führender Weise an.
Hinweisen möchte ich
noch darauf, dass die Ausbildung zum Psychotherapeuten kein Studium ist, sondern
eine Ausbildung mit einem persönlichkeitsbildenden Teil (Analyse) und einem
Theorieteil. Da bei einer tiefenpsychologisch-analytischen
Psychotherapierichtung der persönlichkeitsbildende Anteil wesentlich ist,
ist eine hohe Anzahl von Analysestunden erforderlich. Diese
Bildungsmaßnahme dient der Verbesserung von Kenntnissen und
Fähigkeiten in Ausübung Ihrer Tätigkeiten. Es ist praktisch eine
Bedingung für die Ausübung (siehe obige Ausführungen). Es handelt
sich bei der Psychotherapieausbildung um ein weiterführendes
Berufsfeld.
Im konkreten Fall sei es für die Berufsausübung
des Bw. unbedingt notwendig, bei der Betreuung der Entwicklungshelfer, welche
oftmals mit schwierigsten Lebenssituationen anderer Menschen konfrontiert seien,
psychotherapeutische Hilfestellung leisten zu können. Ein Zusammenhang mit
der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit sei somit gegeben, denn die
durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse würden in einem
wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit
verwertet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. August 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Nach bewilligter
Fristverlängerung beantragte der Bw. mit Eingabe vom
26. September 2007 die Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend brachte er vor, dass er im Bereich der
Entwicklungshilfe tätig sei und seine Aufgabenschwerpunkte insbesondere die
Betreuung der Mitarbeiter bei der Durchführung von Projekten in den
Entwicklungsländern und die administrative Projektabwicklung seien.
Ergänzt wurde das Berufungsvorbringen damit, dass
unstreitbar eine qualifizierte Verflechtung zum Erststudium vorliege. Die
weitere Aus- und Fortbildung zum Psychotherapeuten sei seiner Art nach eindeutig
dazu geeignet, den für die praktische Berufsausübung gegebenen
Wissensstand auszubauen. Die ständige Judikatur (VwGH 7.4.1981, 14/2763/80)
stütze in diesem Bereich die Auffassung des Bw. und stelle damit auch unter
Beweis, dass ein intensiver Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit
vorliege. Es erscheine nicht gerechtfertigt, Kenntnisse eines Psychotherapeuten
nur deshalb nicht als verwandt im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 anzusehen, weil diese nach Auffassung der Abgabenbehörde
erster Instanz in nahezu jedem Beruf wertvoll seien, bei dem es zum Kontakt mit
Menschen komme. Vielmehr baue die Ausbildung zum Psychotherapeuten - wie bereits
mehrmals ausgeführt - auf dem Erststudium auf und bringe die durch das
Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse, die eine wesentliche Grundlage
für die derzeitige Berufsausbildung darstellten, zur besseren Entfaltung
für die derzeitige und künftige Berufsausübung des Bw. Die
Weiterbildung diene somit eindeutig dem Ausbau des für die praktische
Berufsausübung bestehenden Wissensstandes.
Die steuerlichen Maßnahmen im Rahmen des
§ 16 EStG würden insbesondere bei den Ausbildungs-,
Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen der Förderung des
Arbeitsmarktes dienen und dazu beitragen, die Qualifikation der Arbeitnehmer zu
steigern. Die Bestimmung ziele somit darauf ab, ausbildungs- und
fortbildungswillige Arbeitnehmer im Arbeitsprozess zu erhalten.
Die Abgabenbehörde erster Instanz gehe im
angefochtenen Bescheid offensichtlich davon aus, dass im vorliegenden Fall
Umschulungskosten gegeben seien und verweise auf die Möglichkeit einer
Bescheidabänderung gemäß
§ 295 a BAO. Mit
der qualifizierten Verflechtung der Weiterbildung des Bw. zu dem der derzeitigen
Berufsausübung zugrunde liegenden Erststudium liege der
gegenständliche Fall aber völlig anders, weil eben keine Umschulungs-
sondern eine Aus- und Fortbildungsmaßnahme vorliege, welche
gesetzeskonform zur Absetzung der beantragten Kosten in jenem Jahr führe,
in dem sie geleistet worden sind. Demzufolge hätte die Abgabenbehörde
erster Instanz die Anerkennung der beantragten und nachgewiesenen Kosten nicht
verweigern dürfen, da für eine nachträgliche
Bescheidabänderung gemäß
§ 295 a BAO kein
gesetzlicher Spielraum bestehe.
In der am 12. Juni 2008 in Wien abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte der steuerliche Vertreter des
Bw. einerseits, dass es sich bei der Psychotherapie und beim
Pädagogikstudium um eine artverwandte Ausbildung handle, das
Pädagogikstudium eine Voraussetzung für das Psychotherapiestudium
darstelle und die Artverwandtheit sich daher bereits aus der Verkehrsauffassung
ergäbe. Des Weiteren wendete er ergänzend gegen die
Berufungsvorentscheidung ein, dass die in dieser angesprochene Notwendigkeit der
Ausbildungsmaßnahme keine Voraussetzung darstelle, sondern es lediglich
darauf ankomme, dass die Ausbildungsmaßnahme in der Berufsausübung
verwertbar sei. Darüber hinaus werde unter Hinweis auf die
Lohnsteuerrichtlinien sowohl die Aussage, dass es sich um keine fachspezifische
Ausbildung handle, als auch die Aussage, wonach die Psychotherapieausbildung
für jeden Beruf wertvoll sei, bestritten. Abschließend stellte der
steuerliche Vertreter fest, dass die Anrechnung eines Vorstudiums ein Hinweis
darauf sei, dass es sich um eine artverwandte Tätigkeit handle und verwies
dabei auf die Ausführungen von Taucher,
Finanzjournal 2005, S 341 und auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2006, 2004/15/0143.
Im Anschluss an das Vorbringen des steuerlichen Vertreters
des Bw. brachte der Vertreter des Finanzamtes vor, dass der Bw. nicht den Beruf
eines Pädagogen sondern den eines Projektbetreuers ausübe. Unter
Hinweis auf die Berufungsvorentscheidung wiederholte der Finanzamtsvertreter,
dass die Artverwandtschaft der beiden Berufsbilder insbesondere deshalb in
Abrede gestellt werde, weil ein Psychotherapeut Seelen heile, während ein
Pädagoge für Erziehung und Bildung zuständig sei.
Auf Befragen des Unabhängigen Finanzsenates teilte der
Bw. mit, dass er sein Pädagogikstudium, in welchem der Bw. infolge seines
Interesses an der Arbeit mit und für Menschen die Schwerpunkte im Bereich
der Erwachsenenbildung und der Medienpädagogik setzte, vor ca.
10 Jahren abgeschlossen habe. Nach Abschluss des Studiums habe der Bw. die
Teilzeittätigkeit mit 20 Stunden im EHK angenommen, wobei das
Pädagogikstudium für die Ausübung dieser Tätigkeit zwar von
Vorteil, nicht aber Voraussetzung gewesen sei.
In weiterer Folge beschrieb der Bw. seine Tätigkeit im
EHK dahingehend, als einer der fünf teilzeitangestellten Projektbetreuer
hauptamtlich tätig und dabei für so genannte "Micros" (Projekte mit
großem Umfang) zuständig zu sein. In dieser Funktion stelle er die
von den Partnerorganisationen aufgenommenen konkreten Projekte, ergänzt um
Texte und Fotos, durch entsprechende Aussendungen vor und ersuche um
Spenden.
Darin sehe der Bw. auch den Konnex zu seinem
Pädagogikstudium, da die im Rahmen der Medienpädagogik erworbenen
Kenntnisse der medialen Vermittlung von Inhalten in die von ihm zu erstellenden
Berichte einfließen.
Der zweite Teil der Tätigkeit des Bw. im EHKs bestehe
in der Betreuung der ehrenamtlichen Mitglieder, auf deren Unterstützung der
EHK angewiesen sei und die zum Teil schwierige Persönlichkeiten wären.
In diesem Bereich seien die seitens des Bw. im Rahmen der Ausbildung zum
Psychotherapeuten erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse zur
Konfliktlösung sehr hilfreich, um einen reibungslosen und geregelten Ablauf
im Umgang mit den ehrenamtlichen Mitgliedern zu gewährleisten.
Die Ausbildung zum Psychotherapeuten sei in zwei
Ausbildungsstufen, das Propädeutikum und das Fachspezifikum, zu
unterteilen, wobei sich der Bw. in Richtung Tiefenpsychologie im Sinne von Adler
spezialisiert habe. Die theoretische Ausbildung habe der Bw. bereits
abgeschlossen, ausständig seien noch 600 Stunden Patientenarbeit, um
als ausgebildeter Psychotherapeut in die Ministeriumsliste eingetragen zu
werden.
Doch selbst nach Abschluss der Psychotherapieausbildung
wolle der Bw. diese Schiene nur als Zweitberuf ausüben und seine
Teilzeitbeschäftigung im EHK beibehalten, da er sich nicht vorstellen
könne, 40 Stunden pro Woche ausschließlich mit Personen mit
schweren psychischen Störungen zu arbeiten.
Zum Abschluss hielt der steuerliche Vertreter des Bw.
nochmals fest, dass die Notwendigkeit für die Berufsausübung kein
Erfordernis darstelle, sondern es lediglich auf die Verwertbarkeit der in der
Ausbildung erworbenen Kenntnisse ankomme.
Der Vertreter des Finanzamtes hielt abschließend
fest, dass diese Kenntnisse in einem
wesentlichen Umfang
verwertet werden müssten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem mit dem Steuerreformgesetz 2000,
BGBl. I Nr. 106/1999, eingefügten § 16 Abs. 1
Z 10 EStG stellen Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
Werbungskosten dar.
Aufwendungen und Ausgaben für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen, die nicht im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit stehen, fallen unter das Abzugsverbot des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988.
Fortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine
bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen
Beruf besser ausüben zu können (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009).
Fortbildung dient dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden
zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (VwGH 28.10.2004,
2001/15/0050).
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine erstmalige Berufsausübung oder eine
Berufsausübung in einem anderen Beruf ermöglichen (VwGH 28.10.2004,
2004/15/0118). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von
Ausbildungskosten ist, dass ein Veranlassungszusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16
Abs. 1 Z 10 Tz 2).
Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz
nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten
Tätigkeitsart verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.
Für eine verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten
(Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die
Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder
Fähigkeiten erfordern (VwGH 3.11.2005, 2003/15/0064).
Ob die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte
Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, ist an Hand des Berufsbildes bzw. des
Inhaltes der Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Berufen zu beurteilen. Ein
Indiz für eine artverwandte Tätigkeit liegt in der wechselseitigen
Anrechnung von Ausbildungszeiten. Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder
artverwandten Tätigkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen
Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet
werden können (VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090).
Der
Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. hat vor ca. zehn Jahren das Studium der
Pädagogik abgeschlossen und war im Streitjahr von Beruf Angestellter des
EHKs.
Der EHK ist ein im Jahr 1973 gegründeter privater
gemeinnütziger Verein, der nach seiner eigenen Beschreibung auf der
Homepage http://www.eh-klub.at/ eine "Vereinigung von Menschen darstellt, die
etwas bewegen wollen". Gemeinsam mit
betroffenen Menschen, lokalen Partnern, Freiwilligen und Unterstützern
setzt sich der EHK für eine bessere Lebenssituation von Menschen in
Entwicklungsländern ein. Dazu stellt er konkrete Projekte vor, die Menschen
eine Starthilfe in ein Leben mit Zukunftschancen gibt. Für diese Projekte
versucht der Klub, in Österreich finanzielle Mittel aufzubringen.
Der EHK besteht aus fünf hauptamtlichen und rund 40
ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Präsentation
von rund 70 Projekten in 30 Ländern und der
ordnungsgemäßen Weiterleitung der dem Klub anvertrauten Projektgelder
arbeiten.
Unter dem Punkt "Service" (Unterpunkt "Wir über uns"
auf http://www.eh-klub.at/) beschreibt der Klub seine
Tätigkeit u.a. wie folgt:
".....
Konkrete
Informationsarbeit, laufende Berichterstattung und möglichst
persönliche Betreuung. Diese Bedürfnisse haben wir zu unseren
Arbeitsschwerpunkten gemacht.
UNSER PROJEKT:
vierteljährlich erscheinende Zeitungen des Klubs, 32 Seiten mit
einschlägigen Themen, laufenden Berichten, Aufstellung aktueller Projekte,
Fotos, Vorstellung von Aktivitäten diverser Mitglieder...
PROJEKTVORSTELLUNG:
vierteljährlich werden neue Projekte vorgestellt.
ZUSATZINFORMATIONEN,
FOTOS, DIAS, POWERPOINT-PRÄSENTATIONEN erlauben einen guten Einblick in die
Situation vor Ort.
....."
Die Realisierung der Projekte erfolgt in Zusammenarbeit mit
diversen internationalen Partnerorganisationen sowie mit lokalen
Entwicklungsorganisationen.
Innerhalb dieses EHKs ist der Bw. als einer der fünf
hauptamtlichen Mitglieder als Projektbetreuer in einem
Teilzeitdienstverhältnis tätig und dabei für so genannte "Micros"
(Projekte mit großem Umfang) zuständig. In dieser Funktion stellt er
die von den Partnerorganisationen aufgenommenen konkreten Projekte durch
entsprechende Aussendungen vor und ersucht um Spenden. Die Tätigkeit des
Bw. besteht daher insbesondere in der Erstellung von Informationsmaterial in
Form von Projektbeschreibungen und Fotos für potenzielle Spender.
In diesem Bereich seiner Tätigkeit sieht der Bw. den
Konnex zu seinem Pädagogikstudium, in welchem er die Schwerpunkte
Medienpädagogik und Erwachsenenbildung gesetzt hat. Die in der
Medienpädagogik erworbenen Kenntnisse der medialen Vermittlung von Inhalten
fließen in die seitens des Bw. zu erstellenden Berichte ein.
Ein weiterer Aufgabenbereich des Bw. besteht in der
Motivation und der Betreuung der rund 40 ehrenamtlichen Mitglieder des
EHKs, die vor allem folgende Tätigkeiten ausüben: Versenden der
Zeitungen, Betreuung des Archivs, Buchhaltung, Layout,...
In diesem Bereich seiner Berufstätigkeit erachtet der
Bw. seine im Rahmen der Psychotherapieausbildung erworbenen Fähigkeiten und
Kenntnisse zur Konfliktlösung als hilfreich, um einen reibungslosen und
geregelten Ablauf im Umgang mit den ehrenamtlichen Mitgliedern zu
gewährleisten.
Die Ausbildung zum Psychotherapeuten, die der Bw. u.a. im
Jahr 2006 absolvierte und die unbestrittenermaßen eine
Ausbildungsmaßnahme
darstellt, ist im vorliegenden Fall Streitgegenstand. Konkret ist
strittig, ob die Aufwendungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer
artverwandten Tätigkeit stehen, sodass die geltend gemachten
Ausbildungskosten als Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 10 EStG abzugsfähig sind.
Für die Klärung der damit wesentlichen Frage nach
der Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und
Berufsgepflogenheiten das
Berufsbild
maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des
Leistungsprofils des betreffenden Berufes darstellt (VwGH 28.10.2004,
2004/15/0118). Für die Abzugsfähigkeit maßgebend ist die zur
Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, nicht aber ein früher erlernter Beruf oder ein
abstraktes Berufsbild.
Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob das
Berufsbild eines Psychotherapeuten und das eines Projektbetreuers im Bereich der
Entwicklungshilfe im Hinblick auf sein Leistungsprofil nach der
Verkehrsauffassung verwandt sind.
Nach der im § 1 Psychotherapiegesetz enthaltenen
Berufsumschreibung ist die Ausübung der Psychotherapie die nach einer
allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und
geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten
Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-
psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren
Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende
Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und
Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des
Behandelten zu fördern. Die selbständige Ausübung der
Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung dieser
umschriebenen Tätigkeiten.
Im Vergleich dazu ist der Bw. bei seiner neben der
Psychotherapieausbildung ausgeübten Teilzeitbeschäftigung als
Projektbetreuer im EHK im Wesentlichen damit beschäftigt, auf Grund von
Projektunterlagen Informationsmaterial in Form von Projektbeschreibungen und
-berichten, ergänzt um Fotoserien, für potenzielle Spender zu
erstellen. Darüber hinaus ist der Bw. für die Betreuung und Motivation
der ehrenamtlichen Mitglieder des EHKs insofern verantwortlich, als er den
reibungslosen Ablauf im Rahmen der Klubtätigkeiten zu organisieren
hat.
Wie bereits die Berufsbezeichnung "Projektbetreuer", aber
auch die vom Bw. selbst beschriebene Tätigkeit im EHK erkennen lässt,
beschäftigt sich dieser Beruf nach dem allgemeinen Begriffsverständnis
in erster Linie mit der Organisation, Abwicklung und Dokumentation von
Entwicklungshilfeprojekten sowie deren medialer Aufbereitung, jedoch keinesfalls
mit typisch psychotherapeutischen Inhalten, nämlich insbesondere der
Behandlung psychosozial oder psychosomatischer Leidenszustände, wie sie im
§ 1 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, umschrieben
sind. Auch der EHK an sich, als eine Vereinigung von Menschen, die finanzielle
Mittel für die Umsetzung konkreter Projekte in Entwicklungsländern
aufzubringen versucht, sieht seine Tätigkeit in konkreter
Informationsarbeit und Projektvorstellung, laufender Berichterstattung und
persönlicher Betreuung einzelner Projekte. Auch in dieser Definition der
Kerntätigkeit ist kein Konnex zum Beruf des Psychotherapeuten zu finden,
zumal dieser durch Anwendung verschiedener Therapieformen auf die Linderung von
Belastungen und Problemen oder Heilung von seelischen Krankheiten durch die
Mobilisierung der Kräfte und Fähigkeiten der behandelten Person
abzielt.
Soweit der Bw. vorbringt, dass es sich bei den zu
betreuenden ehrenamtlichen Mitgliedern teilweise um schwierige
Persönlichkeiten handle, sodass seine psychotherapeutischen
Fähigkeiten und Kenntnisse oft zur Konfliktlösung erforderlich seien,
ist dem entgegenzuhalten, dass der Bw. lediglich für die Organisation, den
reibungslosen Ablauf und die Koordination zwischen den ehrenamtlichen
Mitgliedern zuständig ist. Diese Form der Betreuung bzw. Motivation der
ehrenamtlichen Mitarbeiter kann jedoch nicht dahin gehend verstanden werden,
dass es sich dabei um therapeutische, mit anderen Worten um "heilende"
Maßnahmen handelt, die mit dem Ziel verbunden sind, bestehende Symptome zu
mildern oder zu beseitigen bzw. gestörte Verhaltensweisen zu ändern.
Keinesfalls gehört es nämlich zu den dienstlichen Aufgaben des Bw.,
allfällige seelische Krankheiten der ehrenamtlichen Mitglieder des EHKs zu
heilen bzw. diese Personen psychotherapeutisch zu betreuen, zumal sich der EHK
ausschließlich die Projektarbeit für Menschen in
Entwicklungsländern und nicht die Therapierung psychisch kranker
Vereinsmitglieder zum Ziel gesetzt hat.
Der Umstand, dass es in einer Vereinigung von mehr als
40 Personen bisweilen zu zwischenmenschlichen Konflikten kommen kann,
erscheint nach der Lebenserfahrung nicht ungewöhnlich, weshalb auch der von
Taucher (FJ 2005, 341) angesprochene bzw. vom steuerlichen Vertreter in der
mündlichen Berufungsverhandlung ins Treffen geführte
Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten Tätigkeit des Bw. als
Projektbetreuer nach Ansicht des Berufungssenates nicht hergestellt werden
kann.
Letztendlich ist darauf hinzuweisen, dass der Bw. in der
mündlichen Verhandlung selbst ausführte, sich nicht vorstellen zu
können, 40 Stunden pro Woche mit Personen mit schweren psychischen
Störungen zu arbeiten, weswegen er auch nach Abschluss der
Psychotherapieausbildung die Teilzeitbeschäftigung im EHK jedenfalls
beibehalten werde. Auch aus dieser Aussage des Bw. ergibt sich, dass es sich bei
seiner Teilzeitbeschäftigung im EHK um einen gänzlich anders gearteten
- zumal nicht mit psychisch kranken Personen befassten Beruf - und somit auch
nicht um ein einem Psychotherapeuten verwandtes Berufsbild handelt.
Bei der Gegenüberstellung und rechtlichen Beurteilung
der beiden Berufsbilder ist somit eindeutig festzustellen, dass nach der
Verkehrsauffassung zwischen der Tätigkeit des Bw. im EHK und der
Tätigkeit eines Psychotherapeuten im Hinblick auf das Leistungsprofil keine
Artverwandtschaft besteht.
Soweit seitens des Bw. erstmals in der mündlichen
Berufungsverhandlung - unter Hinweis auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 22.11.2006, 2004/15/0143 - die
Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten angesprochen wurde, ist festzuhalten, dass
es am Bw. gelegen wäre, diesbezüglich ein konkretes Vorbringen zu
erstatten bzw. näher darzutun, welche Ausbildungsinhalte seines
Pädagogikstudiums im Rahmen der Psychotherapieausbildung anrechenbar
sind.
Gemäß
§ 12 Psychotherapiegesetz werden
unter der Voraussetzung der
Gleichwertigkeit auf die für die Ausbildung zum Psychotherapeuten
vorgesehene Dauer des psychotherapeutischen Propädeutikums und des
psychotherapeutischen Fachspezifikums auch im Rahmen eines Studiums (Z 5)
absolvierte Ausbildungszeiten angerechnet. Zieht man in diesem Zusammenhang die
vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen erlassene
"Anrechnungsrichtlinie" (betreffend den "alten" Studienplan für die
Studienrichtung Pädagogik - Mitteilungsblatt der Universität Wien,
Nr. 272 vom 13. März 1986) heran, so ergibt sich aus dieser,
dass nur hinsichtlich spezieller Bereiche des Pädagogikstudiums
Anrechnungsmöglichkeiten bestehen, wie etwa Lehrveranstaltungen betreffend
pädagogische Diagnostik, Sonder- und Heilpädagogik, Psychopathologie
und Psychiatrie für Psychologen, etc. Dass der Bw., der seine
Studienschwerpunkte im Bereich Medienpädagogik und Erwachsenenbildung
gesetzt hat, die in der Anrechnungsrichtlinie ausdrücklich angeführten
Fächer bzw. Fächerkombinationen gewählt und erfolgreich
absolviert hat, hat er weder behauptet bzw. dargelegt noch entsprechende
Unterlagen bezüglich allfälliger Anrechnungsmöglichkeiten oder
bereits konkreter Anrechnungsverfahren vorgelegt. Abgesehen davon darf nicht
übersehen werden, dass auch eine Anrechnungsmöglichkeit lediglich ein
Indiz für die Artverwandtschaft darstellt.
Unabhängig davon ist zu bemerken, dass auch bei der
Gegenüberstellung der pädagogischen Arbeit (mit den Schwerpunkten
Medienpädagogik und Erwachsenenbildung) und der psychotherapeutischen
Arbeit keine Artverwandtschaft festzustellen ist. Während bei der
Pädagogik mit den vom Bw. gewählten Schwerpunkten nach seinen eigenen
Ausführungen die Bildung und Information von Menschen sowie die mediale
Vermittlung von Inhalten im Vordergrund steht, beschäftigen sich
Psychotherapeuten - wie bereits dargestellt - mit der Behandlung psychisch,
emotional und psychosomatisch bedingter Krankheiten, Leidenszustände oder
Verhaltensstörungen.
Auch der Hinweis des Bw. auf das zum
Einkommensteuergesetz 1972 ergangene Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1981, Zl. 14/2763/80, kann
der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Der Verwaltungsgerichtshof führt
in diesem Erkenntnis aus, dass die Absolvierung eines Zweitstudiums als
Fortbildung und nicht als Ausbildung zu beurteilen ist, wenn der Gegenstand des
Zweitstudiums mit dem Inhalt des abgeschlossenen Studiums qualifiziert
verflochten ist. Da im gegenständlichen Fall unbestritten ist, dass es sich
bei der Ausbildung des Bw. zum Psychotherapeuten um eine
Ausbildungsmaßnahme handelt, kann der Bw. aus dem zitierten Erkenntnis
nichts für seinen Standpunkt gewinnen. Darüber hinaus wurde oben
bereits dargelegt, dass im gegenständlichen Fall die Ausgaben für die
Ausbildung zum Psychotherapeuten Ausgaben für eine
Ausbildungsmaßnahme in einem, mit der derzeitigen Tätigkeit des Bw.
nicht in Zusammenhang stehenden oder verwandten Beruf sind.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 25.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990
- § 12 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990
AusbildungFortbildungAusbildungsmaßnahmeAusbildungskosten"verwandte Tätigkeit"VerkehrsauffassungLeistungsprofilBerufsbildEntwicklungshilfeEntwicklungshilfeklubPädagogikstudiumMedienpädagogikErwachsenenbildungProjektbetreuerAnrechnung von Ausbildungszeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3318-W/07
- Stammnummer
- 35432
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF