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Findok · Richtlinien

AH-4311

3. Einfuhr von Rohdiamanten

geltende FassungRichtlinie2025-0.452.345gilt ab 08.08.2022

Inhaltsverzeichnis der AH-4311

Wortlaut laut Findok

3. Einfuhr von Rohdiamanten 3.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist die Einfuhr von Rohdiamanten verboten, wenn nicht die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.2. erfüllt sind und damit eine Einfuhr nach den dort festgelegten Bestimmungen möglich ist. (2) Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses werden das Gebiet der Union und das Gebiet Grönlands gemeinsam als ein Gebiet ohne Binnengrenze angesehen. In zollrechtlicher Hinsicht ist Grönland nach wie vor als Drittland zu betrachten. Einfuhr ist gemäß Art. 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 für Zwecke der genannten Verordnung und somit auch für die Anwendung der vorliegenden Arbeitsrichtlinie der physische Eintritt oder die Verbringung in einen Teil des Gebiets eines Teilnehmers am Kimberley Prozess-Zertifikationssystem (zB in das Gebiet der EU). Rohdiamanten sind gemäß Art. 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 Diamanten, die nicht bearbeitet oder lediglich gesägt, gespalten oder rau geschliffen sind und unter die Positionen 7102 10, 7102 21 und 7102 31 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen. (3) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Rohdiamanten umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben gegebenenfalls jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. 3.2. Einfuhrmöglichkeit mit Allgemeiner Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist die Einfuhr von Rohdiamanten unter Erfüllung aller nachfolgend angeführter in das Gebiet der Union oder nach Grönland nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen durch Art. 3 der Verordnung selbst allgemein genehmigt erfüllt sind (eine zusätzliche Genehmigung ist nicht vorgesehen): die Rohdiamanten müssen von einem Kimberley-Zertifikat begleitet sein, das von einer von einem Kimberley-Prozess-Zertifizierungssystem-Teilnehmer benannten zuständigen Behörde (siehe Anlage 1) ausgestellt wurde und dass die Sendung, zu der es gehört, eindeutig ausweist, und die Rohdiamanten müssen sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen (verschlusssicher, gesiegelt) befinden und das Kimberley Prozess-Zertifikat muss samt den darin ausgewiesenen Rohdiamanten von einer Zertifizierungsstelle in der Europäischen Union (siehe Abschnitt 10 und Anlage 1) zertifiziert worden sein. a)Die Rohdiamanten werden von einem Zertifikat begleitet, dessen Gültigkeit von der zuständigen Behörde eines Teilnehmers (2siehe Anlage 2) Begriffsbestimmungenbestätigt wurde; Für die Zwecke des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses werden das Gebiet der Union und das Gebiet Grönlands gemeinsam als ein Gebiet ohne Binnengrenze angesehen. In zollrechtlicher Hinsicht ist Grönland nach wie vor als Drittland zu betrachten. Einfuhr ist gemäß Art. 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 für Zwecke der genannten Verordnung und somit auch für die Anwendung der vorliegenden Arbeitsrichtlinie der physische Eintritt oder die Verbringung in einen Teil des Gebiets eines Teilnehmers am Kimberley Prozess-Zertifikationssystem (zB in das Gebiet der EU). Rohdiamanten sind gemäß Art. 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 Diamanten, die nicht bearbeitet oder lediglich gesägt, gespalten oder rau geschliffen sind und unter die Positionen 7102 10, 7102 21 und 7102 31 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen. b)Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer angebrachten Siegel sind nicht erbrochen; (3c) Wird eine österreichische Zollstelle bei der Einfuhr befasst, so legt der Einführer das erforderliche gültige Kimberley-Das Zertifikat undweist die dazugehörigen Rohdiamanten im verschlusssicheren Behältnis vor und die Zollstelle prüft die Einhaltung der FormalerfordernisseSendung, zu der es gehört, eindeutig aus. (42) GemäßDie Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 müssen die Behältnisse und die zugehörigendazu gehörigen Zertifikate schnellstmöglichsind unverzüglich nach der Einfuhr einer GemeinschaftsbehördeUnionsbehörde (siehe Abschnitt 10 und Anlage 1) zur Prüfung vorgelegt werdenvorzulegen. Die Beförderung zur GemeinschaftsbehördeUnionsbehörde darf gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 nur im externen Versandverfahren (Zollgutversand gemäß Art. 226 UZK) oder Art. 227 UZK erfolgen. Für den Einführer besteht die Wahlmöglichkeit,(3) Die Prüfung der Dokumente hat entweder die Gemeinschaftsbehörde in dem Mitgliedstaat zu erfolgen, in den die Rohdiamanten eingeführt werden, oder in dem Mitgliedstaat, für den die Rohdiamanten laut den Angaben in den Begleitpapierendiese bestimmt sind, in Anspruch zu nehmen. Österreich hat keine Gemeinschaftsbehörde eingerichtet, somit stehen bei EinfuhrenFalls es weder in dem einführenden Mitgliedstaat noch in Österreich und mit Bestimmungsland Österreich dem Einführer alle Gemeinschaftsbehörden zur Auswahl offenBestimmungsmitgliedstaat eine Unionsbehörde gibt, wird die Prüfung durch eine Unionsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen. (5) Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist der Einführer für die ordnungsgemäße Beförderung und die damit verbundenen Kosten verantwortlich. Dies betrifft auch die eigentlichen Kosten der Zertifizierung bei der Gemeinschaftsbehörde. (64) Stellt die befasste GemeinschaftsbehördeUnionsbehörde fest, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, bestätigt sie dies auf dem Originalzertifikat und übergibt dem Einführer eine beglaubigte und fälschungssichere Abschrift dieses bestätigten Zertifikats. Danach dürfen die Rohdiamanten eine beliebige zollrechtliche Bestimmung erhalten, wobei die Beförderung zu einer Gemeinschaftszollstelle zur Überführung in den freien Verkehr im externen Versandverfahren erfolgt. (5) Wird eine österreichische Zollstelle bei der Einfuhr befasst, so legt der Einführer das erforderliche und von einer Unionsbehörde zertifizierte gültige Kimberley-Zertifikat sowie die dazugehörigen Rohdiamanten im verschlusssicheren Behältnis vor. Die Zollstelle prüft die Einhaltung der Formalerfordernisse. (6) Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002ist der Einführer für die ordnungsgemäße Beförderung und die damit verbundenen Kosten verantwortlich. Dies betrifft auch die eigentlichen Kosten der Zertifizierung bei der Unionsbehörde. (7) In der Einfuhranmeldung ist zu erklären, dass für die Einfuhrgüter die Voraussetzungen erfüllt sind. In e-Zoll sind dazu die Dokumentenartencodes L116 ("Kimberley-Zertifikat") und Y015 ("Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer (Kimberley Process) angebrachten Siegel sind nicht zerbrochen worden") zu verwenden. 3.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter Siehe Abschnitt 2.3. 3.4. Codierungen in e-Zoll Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten | Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) | Beschreibung (KURZ_BESCHR) | Hinweise | L116 | Kimberley-Prozess-Zertifikat | siehe Abschnitt 3.2. | Y015 | Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer (Kimberley process) angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden. | siehe Abschnitt 3.2.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.452.345
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0146-IV/8/2008
Stammnummer
35421
Enthalten in Fassung
22, 23 (geltend: 23)
Gültig
08.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF