Findok · Richtlinien
AH-4311
6. Strafbestimmungen
überholte Fassung (bis 07.08.2022)Richtlinie2021-0.013.399gilt ab 11.01.2021
Inhaltsverzeichnis der AH-4311
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.01.2021 bis 07.08.2022.
Wortlaut laut Findok
6. Strafbestimmungen
6.1. Geltungsumfang der Verordnung
Diese Verordnung gilt
a)im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums oder an Bord aller Luft- oder Wasserfahrzeuge unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats,
b)für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gebildeten oder eingetragenen Rechtspersonen, Einrichtungen oder Körperschaften.
6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
(2) Bei der Anwendung der Strafbestimmungen für Rohdiamanten ist auf Folgendes zu achten:
Es gilt ein Ausfuhrverbot bzw. ein Einfuhrverbot
Artikel 3 der Verordnung:
Die Einfuhr von Rohdiamanten in die Gemeinschaft ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind …
The import of rough diamonds into the Community shall be prohibited unless all of the following conditions are fulfilled …
Artikel 11 der Verordnung:
Die Ausfuhr von Rohdiamanten in die Gemeinschaft ist nur gestattet, wenn …
The export from the Community of rough diamonds shall be prohibited unless both of the following conditions are fulfilled …
Unter Einhaltung der Formalerfordernisse (die Textierung der Bestimmung - vor allem die der englischen Fassung - zielt auf die Einhaltung aller Formalerfordernisse ab!!) ist die Ausfuhr sowie die Einfuhr allgemein genehmigt. In diesen Fällen ist daher keine zusätzliche Ausfuhrgenehmigung bzw. Einfuhrgenehmigung erforderlich.
Normen und Schlagworte
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.013.399
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0146-IV/8/2008
- Stammnummer
- 35421
- Enthalten in Fassung
- 21 (geltend: 23)
- Gültig
- 11.01.2021 bis 07.08.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF