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Findok · Richtlinien

AH-4311

2. Ausfuhr von Rohdiamanten

überholte Fassung (bis 24.04.2018)RichtlinieBMF-010302/0061-IV/8/2016gilt ab 07.04.2014

Inhaltsverzeichnis der AH-4311

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.04.2014 bis 24.04.2018.

Wortlaut laut Findok

2. Ausfuhr von Rohdiamanten 2.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist die Ausfuhr von Rohdiamanten verboten, wenn nicht die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.2. erfüllt sind und damit eine Ausfuhr nach den dort festgelegten Bestimmungen möglich ist. (2) Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses werden das Gebiet der Union und das Gebiet Grönlands gemeinsam als ein Gebiet ohne Binnengrenze angesehen. In zollrechtlicher Hinsicht ist Grönland nach wie vor als Drittland zu betrachten. Ausfuhr ist gemäß Art. 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 für Zwecke der genannten Verordnung und somit auch für die Anwendung der vorliegenden Arbeitsrichtlinie das physische Verlassen oder die Verbringung aus einem Teil des Gebiets eines Teilnehmers am Kimberley Prozess-Zertifikationssystem (zB aus dem Zollgebiet der EU). Rohdiamanten sind gemäß Art. 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 Diamanten, die nicht bearbeitet oder lediglich gesägt, gespalten oder rau geschliffen sind und unter die Positionen 7102 10, 7102 21 und 7102 31 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen. (3) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Rohdiamanten umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben gegebenenfalls jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. 2.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Allgemeiner Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist die Ausfuhr von Rohdiamanten unter Erfüllung beider nachfolgend angeführter Voraussetzungen durch Art. 11 der Verordnung selbst allgemein genehmigt (eine zusätzliche Genehmigung ist nicht vorgesehen): die Rohdiamanten müssen von einem Kimberley-Zertifikat, das von einer Gemeinschaftsbehörde (siehe Abschnitt 10.) vor der Annahme der Zollanmeldung ausgestellt wurde und das die Sendung, zu der es gehört, eindeutig ausweist, begleitet sein und die Rohdiamanten müssen sich in einem gegen Eingriffe geschützten Behältnis (verschlusssicher, gesiegelt) befinden. (2) Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses werden das Gebiet der Union und das Gebiet Grönlands gemeinsam als ein Gebiet ohne Binnengrenze angesehen. In zollrechtlicher Hinsicht ist Grönland nach wie vor als Drittland zu betrachten. Ausfuhr ist gemäß Art. 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 für Zwecke der genannten Verordnung und somit auch für die Anwendung der vorliegenden Arbeitsrichtlinie das physische Verlassen oder die Verbringung aus einem Teil des Gebiets eines Teilnehmers am Kimberley Prozess-Zertifikationssystem (zB aus dem Gebiet der EU). Rohdiamanten sind gemäß Art. 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 Diamanten, die nicht bearbeitet oder lediglich gesägt, gespalten oder rau geschliffen sind und unter die Positionen 7102 10, 7102 21 und 7102 31 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen. (3) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Rohdiamanten umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben gegebenenfalls jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. (4) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer zutreffendenfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Voraussetzungen erfüllt sind. In e-Zoll sind dazu die Dokumentenartencodes C034 ("Kimberley-Gemeinschaftszertifikat") und Y015 ("Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer (Kimberley Process) angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden") zu verwenden. 2.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 2.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. Hinweis: Das betrifft nur die Unterposition 7102 10 des Harmonisierten Systems. 2.3.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0061-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0146-IV/8/2008
Stammnummer
35421
Enthalten in Fassung
9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 23)
Gültig
07.04.2014 bis 24.04.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF