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Findok · Richtlinien

AH-4311

2. Einfuhr

überholte Fassung (bis 04.06.2009)RichtlinieBMF-010302/0154-IV/8/2008gilt ab 01.07.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-4311

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2008 bis 04.06.2009.

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr 2.1. Verbot mit Ausnahme (1) Die Einfuhr von Rohdiamanten in die Gemeinschaft ist grundsätzlich verboten - die Einfuhr der Rohdiamanten in das Gemeinschaftsgebiet darf jedoch erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden: Die Rohdiamanten werden von einem Zertifikat begleitet, dessen Gültigkeit von der zuständigen Behörde eines Teilnehmers bestätigt wurde und die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem zertifikat-ausstellenden Teilnehmer angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden und das Zertifikat weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus. (2) Die erfassten Rohdiamanten sind im Taric, e-Zoll und Zolltarif entsprechend gekennzeichnet bzw. integriert. Die Einreihung der Rohdiamanten erfolgt nach den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur. 2.2. Genehmigungspflicht Keine. 2.3. Ausnahmen und Sonderbestimmungen Keine, auch nicht für Klein(st)-Sendungen. 2.4. Verfahren und Dokumente 2.4.1. Verfahren bei Einfuhrabfertigung (1) Die Einfuhr erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. (2) Werden Rohdiamanten zur Einfuhrabfertigung angemeldet, prüft die befasste Zollstelle vorerst das Vorliegen der Voraussetzungen von Abschnitt 2.1. Abs. 1. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so können zu diesem Zeitpunkt die Rohdiamanten nur in das Zollverfahren "externes Versandverfahren" übergeführt werden. (3) Die Rohdiamanten müssen im externen Versandverfahren zu einer Gemeinschaftsbehörde (Zertifizierungsstelle) befördert werden. Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung der Rohdiamanten und auch für die damit verbundenen Kosten verantwortlich. (Hinweis: Bei Einfuhren in Österreich mit Bestimmungsland Österreich kann die Zertifizierungsstelle aus der Liste im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2003 in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 458/2008 frei ausgewählt werden; sonst Einfuhrland oder Bestimmungsland). (4) Nach erfolgter Prüfung durch die Gemeinschaftsbehörde und der durch diese auf dem Originalzertifikat bestätigten Erfüllung der Voraussetzungen, kann die zollrechtliche Einfuhr-Abfertigung unter Vorlage des Zertifikats und der Rohdiamantensendung erfolgen. (Stellt die Gemeinschaftsbehörde die Nichterfüllung der Voraussetzungen fest, beschlagnahmt sie die Sendung). (4) Zur Behandlung der Dokumente siehe AH-1110 Abschnitt 1.2. 2.4.2. Dokumente bei Einfuhrabfertigung (1) "Kimberley"-Zertifikat Zertifikat, ausgestellt von Teilnehmerstaat des Kimberley-Zertifizierungs-Prozesses. Die Vordrucke sind länderbezogen sehr unterschiedlich gestaltet, enthalten jedoch die grundsätzlichen Angaben, wie sie für den Gemeinschaftsvordruck in der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 mit Novellen im Anhang IV dargestellt sind (Muster siehe Anhang zu dieser Arbeitsrichtlinie). e-Zoll-Codierung: L116 (2) Dokumentation des Behältnisses Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen und die bei der Ausfuhr aus dem Teilnehmerstaat des Kimberley-Zertifizierungs-Prozess angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden. e-Zoll-Codierung: Y015 (3) Feststellungsbescheid Feststellungsbescheide werden nur vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. C2/2 und C2/3, Stubenring 1, 1011 Wien, ausgestellt. e-Zoll-Codierung: 4FSB

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0154-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0146-IV/8/2008
Stammnummer
35421
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 23)
Gültig
01.07.2008 bis 04.06.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF