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Findok · Richtlinien

AH-4501

Anlage 1

überholte Fassung (bis 10.05.2020)RichtlinieBMF-010302/0013-III/11/2019gilt ab 15.02.2019

Inhaltsverzeichnis der AH-4501

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2019 bis 10.05.2020.

Wortlaut laut Findok

Anlage 1 Anhang II der Verordnung(EU) Nr. 1236/2005 - Liste der Güter gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung(FolterwarenEU) 2019/125 Einleitung Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif spezifiziert sind. Ist einem KN-Code ein ,ex' vorangestellt, so bilden die unter die vorliegende Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im vorliegenden Anhang enthaltenen Beschreibung. Anmerkungen 1.Die Nummern 1.3 und 1.4 in Abschnitt 1, die Güter für die Hinrichtung von Menschen betreffen, umfassen keine medizinisch-technischen Güter. 2.Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). NB: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten. | BeschreibungKN-Code | KN-CodeBeschreibung | 1. Güter, konstruiert für diezur Hinrichtung von Menschen, wie folgt: | 1. Güter, konstruiert für diezur Hinrichtung von Menschen, wie folgt: | 1.1.ex Galgen, Fallbeile und Klingen für Fallbeile 4421 90 97 ex 8208 90 00 | ex1.1. 4421 90 97Galgen, Fallbeile und Klingen für Fallbeile ex 8208 90 00 | 1.2. Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen.ex 8543 70 90 ex 9401 79 00 ex 9401 80 00 ex 9402 10 00 ex 9402 90 00 | ex1.2. 8543 70 90Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen. ex 9401 79 00 ex 9401 80 00 ex 9402 10 00 ex 9402 90 00 | 1.3ex 9406 00 38 ex 9406 00 80 . Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen. | ex 9406 00 38 ex 9406 00 80 1.3. Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen. | 1.4ex 8413 81 00 ex 9018 90 50 ex 9018 90 60 ex 9018 90 84 . Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz. | ex 8413 81 00 ex 9018 90 50 ex 9018 90 60 ex 9018 90 84 1.4. Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer tödlichen chemischen Substanz | 2. Güter, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Fesselung von Menschen nicht angemessen ist, wie folgt: | 2. Güter, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Fesselung von Menschen nicht angemessen ist, wie folgt: | 2.1ex 8543 70 90 . Elektroschock-Geräte wie Gürtel, Manschetten oder Schellen, konstruiert zur Ausübung von Zwang durch Abgabe von Elektroschocks, die dazu bestimmt sind, von einer gefesselten Person getragen zu werden | ex 8543 70 90 2.1. Elektroschock-Geräte wie Gürtel, Manschetten oder Schellen, konstruiert zur Ausübung von Zwang durch Abgabe von Elektroschocks, die dazu bestimmt sind, von einer gefesselten Person getragen zu werden | 2.2ex 7326 90 98. Daumenschellen, Fingerschellen, Daumenschrauben und Fingerschrauben. Anmerkung: Diese Nummer erfasst sowohl gezackte als auch nicht gezackte Schellen und Schraubenex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 | ex 7326 90 982.2. Daumenschellen, Fingerschellen, Daumenschrauben und Fingerschrauben. exAnmerkung: 7616 99 90 exDiese Nummer erfasst sowohl gezackte als auch nicht gezackte Schellen und Schrauben 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 | 2.3ex 7326 90 98. Stangenfesseln, mit Gewicht versehene Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln, die Stangenfesseln oder mit Gewicht versehene Fußfesseln umfassen. Anmerkungenex 7616 99 90: 1ex 8301 50 00. Stangenfesseln sind Fesseln oder Fußgelenkringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine starre - üblicherweise metallene - Stange miteinander verbunden sind. 2ex 3926 90 97. Diese Nummer erfasst Stangenfesseln und mit Gewicht versehene Fußfesseln, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind. ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 | ex 7326 90 982.3. Stangenfesseln, mit Gewicht versehene Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln, die Stangenfesseln oder mit Gewicht versehene Fußfesseln umfassen. ex 7616 99 90Anmerkungen: ex 8301 50 001. Stangenfesseln sind Fesseln oder Fußgelenkringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine starre - üblicherweise metallene - Stange miteinander verbunden sind. ex 3926 90 972. Diese Nummer erfasst Stangenfesseln und mit Gewicht versehene Fußfesseln, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind. ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 | 2.4ex 7326 90 98. Schellen zur Fesselung von Menschen, konstruiert zur Verankerung in Wand, Boden oder Decke. ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 | ex 7326 90 982.4. Schellen zur Fesselung von Menschen, konstruiert zur Verankerung in Wand, Boden oder Decke. ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 | 2.5ex 9401 61 00. Zwangsstühle: Stühle, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind. Anmerkung: ex 9401 69 00 Anmerkung: Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Stühlen, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind. ex 9401 71 00 ex 9401 79 00 ex 9401 80 00 ex 9402 10 00 | ex 9401 61 002.5. Zwangsstühle: Stühle, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind. exAnmerkung: 9401 69 00 exAnmerkung: Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Stühlen, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind 9401 71 00. ex 9401 79 00 ex 9401 80 00 ex 9402 10 00 | 2.6ex 9402 90 00. Fesselbretter und Fesselbetten: Bretter und Betten, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind. Anmerkung:ex 9403 20 20 Anmerkung: Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Brettern und Betten, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind. ex 9403 20 80 ex 9403 50 00 ex 9403 70 00 ex 9403 81 00 ex 9403 89 00 | ex 9402 90 002.6. Fesselbretter und Fesselbetten: Bretter und Betten, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind. exAnmerkung: 9403 20 20 exAnmerkung: Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Brettern und Betten, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind 9403 20 80. ex 9403 50 00 ex 9403 70 00 ex 9403 81 00 ex 9403 89 00 | 2.7.ex Käfigbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit metallenen oder anderen Stäben versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt 9402 90 00 ex 9403 20 20 ex 9403 50 00 ex 9403 70 00 ex 9403 81 00 ex 9403 89 00 | ex2.7. 9402 90 00Käfigbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit metallenen oder anderen Stäben versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt ex 9403 20 20 ex 9403 50 00 ex 9403 70 00 ex 9403 81 00 ex 9403 89 00 | 2.8.ex Netzbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit Netzen versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt. 9402 90 00 ex 9403 20 20 ex 9403 50 00 ex 9403 70 00 ex 9403 81 00 ex 9403 89 00 | ex2.8. 9402 90 00Netzbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit Netzen versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt. ex 9403 20 20 ex 9403 50 00 ex 9403 70 00 ex 9403 81 00 ex 9403 89 00 | 3. Tragbare Geräte, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz nicht angemessen ist, wie folgt: | 3. Tragbare Geräte, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz nicht angemessen ist, wie folgt: | 3.1ex 9304 00 00 . Stöcke oder Schlagstöcke aus Metall oder anderem Material, die mit Metallstacheln versehen sind. | ex 9304 00 00 3.1. Stöcke oder Schlagstöcke aus Metall oder anderem Material, die mit Metallstacheln versehen sind. | 3.2ex 3926 90 97. Schilde mit Metallstacheln. ex 7326 90 98 | ex 3926 90 973.2. Schilde mit Metallstacheln. ex 7326 90 98 | 4. Peitschen, wie folgt: | 4. Peitschen, wie folgt: | 4.1ex 6602 00 00. Peitschen mit mehreren Schnüren oder Riemen, wie Knuten oder neunschwänzige Katzen. | ex 6602 00 004.1. Peitschen mit mehreren Schnüren oder Riemen, wie Knuten oder neunschwänzige Katzen. | 4.2ex 6602 00 00. Peitschen, bei denen eine oder mehrere Schnüre bzw. ein oder mehrere Riemen mit Dornen, Haken, Stacheln, Metalldraht oder Ähnlichem versehen sind, so dass die Wirkung der Schnüre bzw. Riemen verstärkt wird. | ex 6602 00 004.2. Peitschen, bei denen eine oder mehrere Schnüre bzw. ein oder mehrere Riemen mit Dornen, Haken, Stacheln, Metalldraht oder Ähnlichem versehen sind, so dass die Wirkung der Schnüre bzw. Riemen verstärkt wird.  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0013-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0145-IV/8/2008
Stammnummer
35420
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 12)
Gültig
15.02.2019 bis 10.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF