Findok · Richtlinien
AH-4501
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung
geltende FassungRichtlinie2025-0.358.144gilt ab 08.05.2025
Inhaltsverzeichnis der AH-4501
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung
1.1. Rechtsgrundlage
(1) Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendende Beschränkungen ist
(-1)die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Jänner 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten.
Diese Verordnung stellt Unionsvorschriften für den Handel mit Drittländern mit Gütern auf, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, sowie Vorschriften für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten, technischer Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen und Werbung im Zusammenhang mit derartigen Gütern.
(-2)das Außenwirtschaftsgesetz 2011 - AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
1.2. Begriffsbestimmung
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/125 bedeutet:bezeichnet der Begriff
1."Ausfuhr" ist- jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
2."Einfuhr" ist- jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Union, einschließlich der vorübergehenden Verwahrung, der Verbringung in eine Freizone, der Überführung in ein besonderes Verfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
3."Durchfuhr" - die Beförderung von Nichtunionswaren innerhalb des Zollgebietes der Union, die durch das Zollgebiet der Union zu einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebietes der Union verbracht werden;
4."technische Hilfe" - jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen. Sie schließt auch Hilfe in mündlicher Form und Hilfe auf elektronischem Wege ein;
5."Vermittlungstätigkeiten" - die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung einschlägiger Güter von einem Drittland in ein anderes Drittland oder den Verkauf oder Kauf einschlägiger Güter, die sich in einem Drittland befinden, zur Verbringung in ein anderes Drittland (ausgenommen Hilfeleistungen);
6."Museum" ist- eine gemäß Art. 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/125 eine gemeinnützige ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und materielle Zeugnisse des Menschen und seiner Umwelt für Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecke sammelt, bewahrt, erforscht, vermittelt und ausstellt;
7."Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union" - die Genehmigung für Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d der Verordnung (EU) 2019/125 in bestimmte Länder, die allen Ausführern erteilt wird, die die in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/125 aufgeführten Voraussetzungen und Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung erfüllen;
Hinweis:Hinweis: In Österreich niedergelassene Ausführer dürfen die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich unter Einhaltung des § 59 AußWG 2011 vor der ersten Inanspruchnahme beim BMWET registrieren lassen. In Österreich niedergelassene Ausführer dürfen die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich unter Einhaltung des § 59 AußWG 2011 vor der ersten Inanspruchnahme beim BMDW registrieren lassen.
8."Einzelgenehmigung", die
1.einem bestimmten Ausführer für an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland erteilte Genehmigung, die ein oder mehrere Güter abdeckt;
2.einem bestimmten Vermittler erteilte Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Sinne des Buchstaben k der Verordnung (EU) 2019/125 an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland, die ein oder mehrere Güter abdeckt; oder
3.einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb des Zollgebietes der Union Güter zum Zwecke der Durchfuhr im Sinne des Buchstaben s der Verordnung (EU) 2019/125 befördert, erteilte Genehmigung;
9."Globalgenehmigung" - die einem bestimmten Ausführer oder Vermittler erteilte Genehmigung im Zusammenhang mit einer bestimmten Art von in Anhang III der Verordnung (EU) 2019/125 oder in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/125 aufgeführten Gütern, die gültig ist für
1.Ausfuhren zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern;
2.Ausfuhren zu einem oder mehreren genau bestimmten Großhändlern in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern, wenn der Ausführer ein Hersteller von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IV Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2019/125 aufgeführten Gütern ist;
3.die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern, die sich in einem Drittland befinden, für einen oder mehrere genau bestimmte Endverwender in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern;
4.die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern, die sich in einem Drittland befinden, für einen oder mehrere genau bestimmte Großhändler in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern, wenn der Vermittler ein Hersteller von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IV Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2019/125 aufgeführten Gütern ist.
Normen und Schlagworte
- UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- Art. 2 VO 2019/125, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2019 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.358.144
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0145-IV/8/2008
- Stammnummer
- 35420
- Enthalten in Fassung
- 12 (geltend: 12)
- Gültig
- 08.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF