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Findok · Richtlinien

AH-4501

5. Besondere Bestimmungen

überholte Fassung (bis 10.05.2020)RichtlinieBMF-010302/0013-III/11/2019gilt ab 15.02.2019

Inhaltsverzeichnis der AH-4501

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2019 bis 10.05.2020.

Wortlaut laut Findok

5. Besondere Bestimmungen 5.1. Abfertigung (1) Gemäß Art. 10Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 12362019/2005125 kann vom Ausführer oder Einführer, wenn die Genehmigung nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats ausgefüllt ist, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden. (2) Wird für Güter, die in den Anhängen II, III oder IIIIV aufgeführt sind, eine Zollanmeldung ohne erforderlichevorgelegt und wird bestätigt, dass für die vorgesehene Aus- oder Einfuhr keine Genehmigung vorgelegterteilt wurde und ist eine solche bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht ausgestellt worden, so beschlagnahmen die befassten Zollstellen die angemeldeten Güter. (Auf die Möglichkeit, eine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zu beantragen, ist hinzuweisen.) Wird binnen sechs Monaten nach der Beschlagnahme keine gültige Genehmigung für die jeweiligen Güter vorgelegt, so verfügen die Zollbehörden nach Ablauf dieser Frist über die beschlagnahmten Güter nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts (siehe auch Abschnitt 6). 5.2. Verbot von Vermittlungstätigkeiten und Ausbildungsmaßnahmen Gemäß ArtArtikel 6 der Verordnung (EU) 2019/125. 4b ist es verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern - unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter - zu erbringen. 5.3. Verbot von Ausbildungsmaßnahmen Gemäß ArtArtikel 7 der Verordnung (EU) 2019/125. 4c ist es einem Erbringer von technischer Hilfe bzw. einem Vermittler verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Ausbildungsmaßnahmen zur Verwendung von in Anhang II aufgeführten Gütern zu erbringen oder sie ihnen anzubieten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0013-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0145-IV/8/2008
Stammnummer
35420
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 12)
Gültig
15.02.2019 bis 10.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF