Findok · Richtlinien
AH-4501
5. Besondere Bestimmungen
überholte Fassung (bis 10.05.2020)RichtlinieBMF-010302/0013-III/11/2019gilt ab 15.02.2019
Inhaltsverzeichnis der AH-4501
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2019 bis 10.05.2020.
Wortlaut laut Findok
5. Besondere Bestimmungen
5.1. Abfertigung
(1) Gemäß Art. 10Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 12362019/2005125 kann vom Ausführer oder Einführer, wenn die Genehmigung nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats ausgefüllt ist, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden.
(2) Wird für Güter, die in den Anhängen II, III oder IIIIV aufgeführt sind, eine Zollanmeldung ohne erforderlichevorgelegt und wird bestätigt, dass für die vorgesehene Aus- oder Einfuhr keine Genehmigung vorgelegterteilt wurde und ist eine solche bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht ausgestellt worden, so beschlagnahmen die befassten Zollstellen die angemeldeten Güter. (Auf die Möglichkeit, eine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zu beantragen, ist hinzuweisen.)
Wird binnen sechs Monaten nach der Beschlagnahme keine gültige Genehmigung für die jeweiligen Güter vorgelegt, so verfügen die Zollbehörden nach Ablauf dieser Frist über die beschlagnahmten Güter nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts (siehe auch Abschnitt 6).
5.2. Verbot von Vermittlungstätigkeiten und Ausbildungsmaßnahmen
Gemäß ArtArtikel 6 der Verordnung (EU) 2019/125. 4b ist es verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern - unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter - zu erbringen.
5.3. Verbot von Ausbildungsmaßnahmen
Gemäß ArtArtikel 7 der Verordnung (EU) 2019/125. 4c ist es einem Erbringer von technischer Hilfe bzw. einem Vermittler verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Ausbildungsmaßnahmen zur Verwendung von in Anhang II aufgeführten Gütern zu erbringen oder sie ihnen anzubieten.
Normen und Schlagworte
- Art. 22 Abs. 1 VO 2019/125, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2019 S. 1
- Art. 6 VO 2019/125, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2019 S. 1
- Art. 7 VO 2019/125, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2019 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0013-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0145-IV/8/2008
- Stammnummer
- 35420
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 12)
- Gültig
- 15.02.2019 bis 10.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF