Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0878-L/04
Ergeht eine Erledigung nach Beendigung (Verkauf der Liegenschaft) einer Miteigentümergemeinschaft an diese ("X und Mitbesitzer") fehlt dieser Erledigung der Bescheidcharakter mangels Erfüllung des Postulats des § 191 Abs. 2 BAO, wonach der Bescheid an diejenigen zu ergehen hat, denen die gemeinschaftlichen Einkünfte zugeflossen sind.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0878-L/04vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber1, Berufungswerber2,
und Berufungwerber3, ehemalige Miteigentümer der Liegenschaft Adresse, vom
25. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wels vom 16. Juni
2003 betreffend Unterbleiben der einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997 bis 1999
und für die Jahre 2000 bis 2002 entschieden:
Die Berufung
und der Vorlageantrag werden gemäß
§ 273 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Die drei Berufungswerber (in der Folge kurz Bw.) waren seit
1993 Miteigentümer (1/2 und 2 X 1/4) der Liegenschaft LS und vermieteten
gemeinsam die beiden Wohnungen des darauf stehenden Hauses. Mit Vertrag vom 5.
März 2002 verkauften die Bw. die gesamte Liegenschaft. Das Eigentumsrecht
der Käufer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 6. Mai 2002
einverleibt.
Mit zwei je an den Erstberufungswerber "und Mitbes."
gerichteten und als "Bescheid für die Jahre 1997 bis 1999" und "Bescheid
für die Jahre 2000, 2001 und 2002" bezeichneten
Erledigungen vom 16. Juni 2003 stellte
das Finanzamt das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO fest, weil wegen des im
abgeschlossenen Vermietungszeitraum 1997 bis zum Verkauf Ende April 2002
erzielten Werbungskostenüberschusses von insgesamt - 27.545,07 €
steuerlich keine Einkunftsquelle vorliege.
Mit der namens des Erstberufungswerbers "& Mitbes."
erhobenen Berufung vom 25. Juli 2003 wurden diese Bescheide im Wesentlichen mit
der Begründung bekämpft, es liege eine Einkunftsquelle vor.
Mit sechs je an den Erstberufungswerber "und Mitbes"
gerichteten und als "Bescheid über die Feststellung von Einkünften
gem. § 188 BAO" bezeichneten
Berufungsvorentscheidungen für die
Jahre 1997 bis 2002 vom 21. August 2003
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit dem namens des Erstberufungswerbers "& Mitbesitzer"
gestellten Vorlageantrag vom 22. September 2003 wurden diese
Berufungsvorentscheidungen mit der Begründung bekämpft, innerhalb des
maßgeblichen Beobachtungszeitraumes von 20 Jahren hätte sich ein
Totalüberschuss der Einnahmen ergeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind
Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig
zurückzuweisen (VwGH 18.06.2001, 2001/17/0044).
Mit der Beendigung von Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen nach §
19 Abs. 2 BAO deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten
auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder)
über.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in
diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die
er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der
Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im
Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller
Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa die Beschlüsse des VwGH 08.02.2007,
2006/15/0379, und vom 28.02.2007, 2004/13/0151).
Gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO werden u.a.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung
unbeweglichen Vermögens einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Der Feststellungsbescheid
ergeht gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c leg. cit. in diesen
Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern)
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid
ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß
§ 191
Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Die beiden bekämpften Erledigungen des Finanzamtes vom
16. Juni 2003 betreffend Unterbleiben der einheitlichen und gesonderten
Feststellung von Einkünften erfüllen nach Ansicht der
Berufungsbehörde die Forderung des § 191 Abs. 2 BAO nicht.
Das Finanzamt hat die unbestritten am 25. Juni 2003
zugestellten beiden Erledigungen vom 16. Juni 2003 ausdrücklich an den
Erstberufungswerber "und Mitbes." gerichtet. Die Miteigentümergemeinschaft
der drei Bw. hat am 25. Juni 2003 durch die Verbücherung des Eigentums der
Erwerber im Mai 2002 auf Grund des Verkaufs des Mietobjektes durch die Bw. mit
Vertrag vom 5. März 2002 jedoch nicht mehr bestanden.
Im gegenständlichen Fall fehlt den bekämpften
Erledigungen des Finanzamtes vom 16. Juni 2003 ("Bescheid") die
Bescheidqualität (vgl. VwGH 28.11.2007, 2004/15/0131, und VwGH 29.09.1997,
93/17/0042; sowie UFS 30.06.2004, RV/0319-W/02). Gleiches gilt für die
Berufungsvorentscheidungen vom 21. August 2003.
Auch die bloße namentliche Erwähnung der
Beteiligten bei der Aufteilung der Einkünfte im Spruch bewirkte noch nicht,
dass die Erledigungen an diese Personen gerichtet gewesen wären (vgl.
Beschluss des VwGH 25.01.2006, Zlen. 2005/13/0174 und 0175). So wäre etwa
bei einer bestehenden Personengesellschaft (Personengemeinschaft) der
Feststellungsbescheid ausschließlich an die Personengesellschaft
(Personengemeinschaft) zu richten, auch wenn beim Abspruch über die
Aufteilung der Einkünfte die einzelnen Gesellschafter genannt sind.
Entschiede die Abgabenbehörde zweiter Instanz
über eine bei ihr anhängige Berufung in der Sache, obwohl die
bekämpfte Erledigung keine Wirksamkeit erlangt hat, wäre eine
derartige Berufungsentscheidung nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.09 2007, 2004/13/0097, und VwGH 28.11.2007,
2004/15/0131) von diesem im Beschwerdefall wegen Unzuständigkeit von Amts
wegen aufzuheben.
Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 25.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0878-L/04
- Stammnummer
- 35418
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF