Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0115-G/08
Das Vorliegen der Voraussetzung "arbeitssuchend" ist durch eine entsprechende Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0115-G/08vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 7. Februar 2008,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 24. Jänner 2008,
betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007
bis 31. Dezember 2007, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zug der Überprüfung des Beihilfenanspruches
für den Sohn der Berufungswerberin stellte das Finanzamt fest, dass dieser
wohl in der Zeit vom 3. September 2007 bis 30. September 2007 beim
Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt war, nicht aber auch in der
Zeit danach bis zum Beginn des Präsenzdienstes am 7. Jänner
2008.
Darauf hin forderte das Finanzamt mit den nunmehr
angefochtenen Bescheiden die für die Monate Oktober bis Dezember 2007
ausgezahlte Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge
zurück.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt die Berufungswerberin auszugsweise aus:
"Mit der Mitteilung
über den Bezug der Familienbeihilfe vom 17. September 2007 wurde ich
von Ihnen darüber informiert, dass ich bis einschließlich Dezember
2007 berechtigt bin, Familienbeihilfe für meinen Sohn ... zu beziehen.
Grundlage für diese Mitteilung war unter anderem die von mir vorgelegte
Bestätigung des AMS vom 3. September 2007, dass mein Sohn als
arbeitssuchend ohne Bezüge vorgemerkt
ist.
Am 30. November 2007
haben Sie mir dann neuerlich das Formular ´Überprüfung des
Anspruches auf Familienbeihilfe´ gesandt. Da auf der Bestätigung des
AMS keine Befristung ersichtlich war und meinem Sohn von Angestellten des AMS
gesagt wurde, dass er sich melden solle, wenn sich an seiner Situation etwas
ändere, er aber nicht aufgefordert wurde, wieder beim AMS vorzusprechen, um
die Vormerkung als arbeitssuchend zu verlängern, war ich der Meinung, dass
die Bestätigung vom AMS gültig ist, bis ... am 7. Jänner
2008 seinen Dienst beim Bundesheer antritt und ich das Formular ... nur
ausfüllen und retournieren müsste, wenn ich über den Dezember
2007 hinaus Anspruch auf Familienbeihilfe
hätte.
Auch Ihre
Aufforderung im Schreiben vom 30. November 2007 zur Beibringung von
Beweismitteln bestätigte mich in meiner Annahme, da Sie von mir eine
Bestätigung verlangten, falls ... auch im Jänner 2008 noch als
arbeitssuchend ohne Bezüge vorgemerkt sein sollte. Für mich war damit
klar, dass Sie bis Dezember 2007 alle notwendigen Bestätigungen von mir
erhalten hatten.
Als Sie mir
dann am 11. Jänner 2008 wiederum ein Formular ... sandten, habe ich es
ausgefüllt und Ihnen darin mitgeteilt, dass mein Sohn ab
7. Jänner 2008 Grundwehrdiener ist und ich also keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe mehr habe.
...
Weder mein Sohn noch ich
wurden vom AMS informiert, dass die am 3. September 2007 ausgestellte
Bestätigung mit 30. September 2007 befristet ist und aus den
Aufforderungen vom Finanzamt konnte ich auch nicht ersehen, dass man von mir
eine weitere Bestätigung des AMS für den Zeitraum vom 1. Oktober
bis 31. Dezember 2007 haben
möchte.
Das AMS darf mir
rückwirkend keine Bestätigung ausstellen und so bleibt nur die
Hoffnung, dass die Finanzbehörde auch ohne Bestätigung anerkennt, dass
mein Sohn im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007
arbeitssuchend ohne Bezüge war und ich daher Anspruch auf Familienbeihilfe
hatte."
Eine Rücksprache des Finanzamtes mit dem AMS ergab,
dass der Sohn der Berufungswerberin einen Termin beim AMS am 28. September
2007 "unentschuldigt nicht
wahrgenommen" habe, worauf am 28. September und am 1. Oktober
2007 versucht worden sei, ihn "telef. zu
erreichen, um abzuklären, ob ... ab 1.10.07 in der Betreuung beim AMS
bleiben möchte". Da vom Sohn keine Rückmeldung erfolgt sei,
"wurde die Vormerk. mit 30.09.07
gelöscht".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar 2008 hat
das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf diese vom AMS erteilte Auskunft
abgewiesen. Die Berufung gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten
Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom 25. Februar
2008 führte die Berufungswerberin dazu aus:
"Die Auskünfte, die
Sie vom AMS bekommen haben, stimmen absolut nicht. Als mein Sohn ...
nämlich am 3. September 2007 beim AMS vorsprach, um sich als
arbeitssuchend vormerken zu lassen, sagte ihm der Angestellte dort:
´Melden Sie sich, wenn sich an Ihrer Situation etwas ändert!´
Mag sein, dass dieser Herr einen Gesprächstermin für den
28. September 2007 in seinen Akten eingetragen hat, mit meinem Sohn wurde
aber keiner vereinbart. Und dass ... weder am 30. September noch am
1. Oktober 2007 telefonisch erreichbar war, ist nahezu unmöglich, weil
er sein Handy stets eingeschaltet am Körper trägt und so keinen Anruf
überhören
kann.
Außerdem wartete ...
auf einen Anruf des AMS, dass man einen Job für ihn hätte.
...
Ich versichere Ihnen, dass
mein Sohn ... in der Zeit vom 1.10.2007 bis 31.12.2007 arbeitssuchend ohne
Bezüge war und gerne noch fünfmal zum AMS gepilgert wäre, um sich
darüber eine Bestätigung ausstellen zu lassen, wenn er gewusst
hätte, dass er das hätte tun müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, wenn sie aa) weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
Für die Entstehung des Familienbeihilfenanspruches
nach dieser Norm ist sohin ausschließlich der Nachweis der Vormerkung beim
Arbeitsmarktservice als
arbeitssuchend
maßgeblich. Aus dem Umstand, dass die Vormerkung durch eine
Bestätigung
des Arbeitsmarktservices nachzuweisen ist, ist eindeutig erkennbar, dass
hier ein konstitutives Tatbestandselement vorliegt. Es kommt also nicht auf eine
mögliche, sondern auf die tatsächliche Vormerkung an. Gründe,
warum eine Vormerkung gegebenenfalls nicht erfolgte, müssen daher ohne
Einfluss auf die Entscheidung bleiben.
Da die Bestätigung des Arbeitsmarktservice nur
für die Zeit bis 30. September 2007 lautet, und nicht auch für
die im vorliegenden Fall allein entscheidungsrelevante Zeit vom 1. Oktober
2007 bis 31. Dezember 2007, bestand für diese Zeit tatsächlich
kein Anspruch auf Familienbeihilfe und in der Folge auf den Kinderabsetzbetrag,
sodass diese Abgaben objektiv zu Unrecht bezogen worden waren.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit (was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist) der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt (einen so
genannten "Selbstträger") verursacht worden ist.
Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht
desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob
die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der
Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B. VwGH
31.10.2000, 96/15/0001, VwGH 13.3.1991, 90/13/0241).
Da die angefochtenen Bescheide dieser zitierten Rechtslage
entsprechen, musste der unabhängige Finanzsenat die dagegen gerichtete
Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 die Oberbehörden ermächtigt sind, in
Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden
anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges
abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Eine derartige
Maßnahme fällt in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend in Wien. Es muss aber
beachtet werden, dass es sich dabei um eine Maßnahme des Aufsichtsrechtes
handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Weiters wird auf die Möglichkeit hingewiesen, beim
Finanzamt einen Antrag gemäß
§ 212 BAO auf
Zahlungserleichterung und gemäß
§ 236 BAO auf Nachsicht
einzubringen
Graz, am 25.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0115-G/08
- Stammnummer
- 35417
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF