Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0045-K/08
Abweisung eines Rückzahlungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0045-K/08vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 11. Oktober 2007
betreffend die Rückzahlung eines Guthabens (§ 239 BAO)
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit als "Erstattungsantrag" bezeichneter Eingabe an das
Finanzamt Baden Mödling vom 21. Juni 2007, eingelangt am 28. Juni
2007, ersuchte der Berufungswerber (Bw.) um Rückerstattung des Betrages von
€ 2.070,45 (ATS 28.490,00). Begründend führte der Bw.
aus, dass seine Einkommensteuer für 1992 mit Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
30. Juni 1999, GZ. 12345, mit ATS 28.490,00 festgesetzt und der
Betrag von ihm zur Einzahlung gebracht worden sei. Die zitierte Entscheidung der
Finanzlandesdirektion sei jedoch mit Erkenntnis des VwGH vom
21. Jänner 2004, Zl. 99/13/0187-9, aufgehoben worden. Für
den Fall der Ablehnung ersuchte der Bw. um bescheidmäßige
Erledigung.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 teilte das Finanzamt
Baden Mödling dem Bw. mit, dass sich aus der Aktenlage folgender
Verfahrensstand betreffend die Einkommensteuer 1992 ergebe:
Vorläufiger
Einkommensteuerbescheid vom 25. April 1994
Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
vom 30. Juni 1999
VwGH-Erkenntnis
vom 21. Jänner 2004: Aufhebung der Berufungsentscheidung vom
30. Juni 1999
Bescheid
des Unabhängigen Finanzsenates vom 7. Juli 2004:
Gegenstandsloserklärung aufgrund der Zurücknahme der Berufung
VfGH-Beschwerde
gegen den Bescheid des UFS
Beschluss
des VfGH vom 7. Juni 2005: Abtretung der Beschwerde an den VwGH
Mit Eingabe vom 14. August 2007 teilte der Bw dem
Finanzamt Baden Mödling mit, dass eine Beschwerde an den VfGH betreffend
die Einkommensteuer 1992 nicht erfolgt und ein damit zusammenhängendes
Verfahren beim VwGH nicht anhängig sei. Er ersuche daher um
bescheidmäßige Erledigung seines Erstattungsantrages.
Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
11. Oktober 2007 wurde der Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens mit
der Begründung abgewiesen, dass auf dem Abgabenkonto des Bw. derzeit kein
Guthaben bestehe. Weiters enthielt der Bescheid einen Verweis auf zugegangene
bzw. zugehende Buchungsmitteilungen.
Mit Berufung vom 12. November 2007 hat der Bw. gegen
diesen Bescheid binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass weder im Spruch noch in
der Begründung auf die Details seines Antrages und den konkret
ausgeführten Sachverhalt eingegangen worden sei und eine
Beweiswürdigung sowie die Darstellung der rechtlichen Beurteilung fehlten.
Die Feststellung, auf seinem Abgabenkonto befinde sich derzeit kein Guthaben,
stelle lediglich eine unbegründete Behauptung dar. Der Hinweis auf die
Buchungsmitteilungen sei zudem eine Scheinbegründung, da ein Guthaben
lediglich dann aufscheinen könnte, wenn die Behörde ihrer
Verpflichtung nachgekommen wäre, die entsprechende Buchung aufgrund der
Aufhebung der Berufungsentscheidung durch den VwGH zu veranlassen. Dies sei
bislang nicht geschehen. Der Bw. stellte die Anträge auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2008 teilte der Bw. mit, dass
sich seine Berufung auch gegen die unrichtige Verbuchung von Vorschreibungen und
Zahlungen im Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1992 richte. Der
Unabhängige Finanzsenat möge daher prüfen, ob anstelle des
Bescheides über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages ein
Abrechnungsbescheid zu erlassen gewesen wäre. Weiters teilte der Bw.
neuerlich mit, dass er gegen den Bescheid betreffend die
Gegenstandsloserklärung der Berufung zur Einkommensteuer 1992 keine
VfGH-Beschwerde eingebracht habe. Diesen Umstand wolle das Finanzamt nicht zur
Kenntnis nehmen, weshalb er die bescheidmäßige Klärung des
tatsächlichen Verfahrensstandes vor Erlassung der Berufungsentscheidung
beantrage. Zu den Buchungsunterlagen des Steuerkontos StNr. 000001 wies der
Bw. darauf hin, dass die von ihm rückgeforderte Zahlung zur Einkommensteuer
1992 nicht ausgewiesen sei. Neben dem Antrag auf Akteneinsicht stellte der Bw.
den Antrag auf Beischaffung des vollständigen Steueraktes 1992 sowie die
dieses Jahr betreffenden Buchungsunterlagen.
Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des
korrekten Standes des Einkommensteuerverfahrens 1992 wurde vom Unabhängigen
Finanzsenat zuständigkeitshalber am 20. Mai 2008 an das Finanzamt
Baden Mödling übermittelt.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 beantragte der Bw., ihm
Akteneinsicht an der Außenstelle Wien des Unabhängigen Finanzsenates
zu gewähren und stellte weiters den Antrag, die Berufungsbehörde
möge über den Verfahrensstand betreffend die Einkommensteuer 1992 als
wesentliche Vorfrage selbst entscheiden.
In seinem Schriftsatz vom 10. Juni 2008 wies der Bw.
neuerlich darauf hin, dass die Gegenstandsloserklärung zur Berufung
betreffend die Einkommensteuer 1992 nicht Gegenstand des VwGH-Verfahrens sei. Er
beantragte daher neuerlich, über den Verfahrensstand zur Einkommensteuer
1992 im Zuge des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Im Übrigen habe das
Finanzamt seinen Erstattungsantrag zu Unrecht als Rückzahlungsantrag
interpretiert, da ihm selbstverständlich bekannt gewesen sei, dass sein
Abgabenkonto kein Guthaben aufweise. Das Finanzamt hätte vielmehr die
Buchung des von ihm rückgeforderten Steuerbetrages prüfen müssen,
was es mit den vorliegenden Unterlagen aber überhaupt nicht konnte. Erst in
der eingebrachten Berufung vom 12. November 2007 habe er erstmals Anlass
für das Vorbringen gehabt, dass die Prüfung der korrekten Buchung
seiner Zahlung unbedingt erforderlich sei. Bei Einhaltung der nötigen
Sorgfalt hätte das Finanzamt sohin erkennen müssen, dass sein
Erstattungsantrag mittels eines Abrechnungsbescheides gemäß
§ 216 BAO zu erledigen gewesen wäre. Das Finanzamt hätte
diesbezüglich zumindest Rücksprache mit ihm halten müssen und sei
seiner Manuduktionspflicht nicht nachgekommen. Der Bw. zog in diesem Schreiben
auch die Anträge auf Durchführung der bereits für den
18. Juni 2008 anberaumten mündlichen Verhandlung sowie auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs.1 erster Satz BAO kann
die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs.4) auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Gemäß
§ 215 Abs.4 BAO sind Guthaben,
soweit sie nicht gemäß Abs.1 bis 3 zu verwenden sind, nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder
unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des
zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem
Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften
übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein
Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (VwGH 15.4.1997;
96/14/0061). Maßgebend hiebei sind die tatsächlich
durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des
Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (VwGH
15.4.1997; 96/14/0061; 16.5.2002, 2001/16/0375; 26.6.2003, 2002/16/0286-0289).
Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im
Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im
Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären (Ritz,
Bundesabgabenordnung § 239 Rz.1; VwGH 5.7.1999, 99/16/0115; 21.5.2001,
2001/17/0043).
In seiner als "Erstattungsantrag" bezeichneten Eingabe vom
21. Juni 2007 beantragte der Bw. die Rückerstattung von
ATS 28.490,00 wegen der Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2004,
Zl. 99/13/0187. Das Finanzamt Baden Mödling wertete diesen Antrag zu
Recht als Rückzahlungsantrag gemäß
§ 239 BAO, zumal
der Bw. erstmals in der Berufung gegen den abweisenden Rückzahlungsbescheid
behauptete, die entsprechenden Buchungen seien überhaupt nicht erfolgt. Die
Abgabenbehörde hat bei einem Rückzahlungsantrag grundsätzlich
über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem
Abgabenkonto aufscheint (VwGH 19.1.1988, 85/14/0021; 16.5.2002, 2001/16/0375).
Am Tag der Antragstellung (Eingabe vom 21. Juni 2007 eingelangt am
28. Juni 2007) belief sich der Saldo des Abgabenkontos des Bw.
StNr. 000001 , auf Null. Ein Guthaben am Abgabenkonto bestand nicht, im
Jahre 2007 sind zudem überhaupt keine Buchungen erfolgt. Die Abweisung des
Rückzahlungsantrages erfolgte daher zu Recht.
Von den Beweisanträgen auf Beischaffung des
vollständigen Einkommensteueraktes 1992 sowie aller dieses Jahr
betreffender Buchungsunterlagen war gemäß
§ 183 Abs.3 BAO
abzusehen, da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen, insbesondere der
Verfahrensstand betreffend die Einkommensteuer 1992, unerheblich sind.
Dem Antrag auf Feststellung des Verfahrensstandes
Einkommensteuer 1992 war nicht näher zu treten, weil, der Unabhängige
Finanzsenat gemäß
§ 260 BAO nur über Berufungen gegen
von Finanzämtern erlassene Bescheide als Abgabenbehörde zweiter
Instanz, nicht aber über Anbringen in erster Instanz zu entscheiden hat.
Gemäß
§ 50 Abs.1 BAO haben die Abgabenbehörden ihre
sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig
sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des
Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter
an diese zu verweisen.
Zu den Berufungsausführungen betreffend die behauptete
Entstehung des Guthabens wird festgestellt, dass mit dem Erkenntnis des VwGH vom
21. Jänner 2004, Zl. 99/13/0187, die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1992 aufgehoben wurde. Durch diese
Entscheidung trat das Abgabenverfahren in die Lage zurück, in der es sich
vor Erlassung der genannten Berufungsentscheidung befunden hat, d.h. gegen den
vorläufigen Einkommensteuerbescheid 1992 vom 25. April 1994 mit seinen
gesamten Rechtsfolgen war wieder eine Berufung anhängig. Eine Gutschrift
aus diesem Vorgang wäre überhaupt nur denkbar, wenn es sich bei der
Berufungsentscheidung um eine gegenüber dem Erstbescheid verbösernde
Entscheidung gehandelt hätte, da für den Bw. nunmehr wieder die
Rechtsfolgen des Erstbescheides in Kraft traten. Da dies nach der Aktenlage
nicht der Fall war, ist die Entstehung eines Guthabens aus diesem Rechtsvorgang
denkunmöglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 25. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0045-K/08
- Stammnummer
- 35414
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF