Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0208-G/08
Gesamtgrad der Behinderung unter 50%; kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0208-G/08vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bwin., vom 27. März 2008, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
11. März 2008, betreffend die Abweisung des Antrages auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung des Kd., für die Zeit ab 1. März 2008, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bei dem im Spruch genannten Kind ist nach der Aktenlage
seit dem Kleinkindalter eine Zöliakie bekannt. Mehrere ärztliche
Zeugnisse, zuletzt eines aus dem Jahre 2005, bescheinigten dafür einen Grad
der Behinderung von 50 v.H. Aus diesem Grund wurde der Berufungswerberin der
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des
Kindes zuerkannt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
11. März 2008 wurde der Antrag auf Weitergewährung des
Erhöhungsbetrages für die Zeit ab 1. März 2008 mit der
Begründung abgewiesen, dass nach einem Gutachten vom 4. Jänner 2008
der Grad der Behinderung nur 30 v.H. betrage, sodass die
Anspruchsvoraussetzungen nicht (mehr) gegeben seien.
Bei dem vom Finanzamt zitierten Gutachten handelt es sich
um ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 22. Dezember
2007, dem der leitende Arzt des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) am 4. Jänner 2008 seine
Zustimmung erteilt hat.
In diesem Gutachten wird unter Hinweis auf den
Untersuchungsbefund und einen vorgelegten Laborbefund vom 17. Dezember 2007
auf Grund der diagnostizierten Zöliakie (ICD: K90.0) ein Grad der
Behinderung von 30 % nach der Richtsatzposition 356 festgestellt. Zur
Rahmensatzbegründung ist ausgeführt:
"Unterer Richtsatzwert
entspricht dem Befundausmaß bei guter Darmfunktion bei eingehaltener
Diät und uneingeschränkter Berufswahl."
In der gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes
fristgerecht eingebrachten Berufung führt die Berufungswerberin
auszugsweise aus:
"Es wurde vom LKH Graz
per Befund (1987) festgestellt, dass ... bereits mit Zöliakie geboren wurde
und eine Veränderung dieses Zustandes nicht zu erwarten ist. Daher wurde
uns die erhöhte Familienbeihilfe
zugesprochen.
Jetzt
plötzlich wurde per Gutachten nur noch eine 30 %ige Behinderung
festgestellt, weil ... volljährig ist und keine Unterstützung mehr
benötigt. Ohne Rücksicht darauf, dass er Student ist und nicht
erwerbstätig und auch ohne Berücksichtigung der erheblichen Kosten
für die Diät.
Nachdem
diese erforderliche Diät striktest, mit sehr viel Mühe und Kosten,
nicht nur von seiner Seite, sondern auch von Elternseite eingehalten wird, hat
er ausgezeichnete Blutwerte (...). ..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8
Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung, die so genannte "Richtsatzverordnung", anzuwenden. Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG, in der seit 2003
anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 105/2002, ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die nach der bestehenden Rechtslage maßgebende
Richtsatzverordnung gibt zu "Darmerkrankungen mit Ausnahme der Tuberkulose"
vor
|
Richtsatzposition
|
Text
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Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozenten
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355.
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Leichte Darmstörungen ohne nachweisbare
Schleimhautveränderungen
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0 - 20
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356.
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Chronische Gastroenterocolitis (Achylie, Dyspepsie),
schlechte Ausnützung der Kost
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30 - 40
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357.
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Darmerkrankungen mit schweren anatomischen
Veränderungen
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50 - 70
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358.
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Darmerkrankungen mit schweren anatomischen
Veränderungen und schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes
|
80 - 100
In Ergänzung zur Richtsatzverordnung hat der
ärztliche Dienst des Bundessozialamtes bei Erstellung von
fachärztlichen Gutachten die in Ergänzung zur Richtsatzverordnung
ergangenen "Einschätzungsrichtlinien" zu beachten. Dabei handelt es sich um
eine Sammlung von Richtlinien, die den ärztlichen Sachverständigen
beim Bundessozialamt als Hilfestellung zur Einschätzung einzelner
Krankheitsbilder, Funktionseinschränkungen und Behinderungen, die in der
gültigen Richtsatzverordnung wegen des Fortschrittes der medizinischen
Wissenschaft nicht ausreichend deutlich geregelt sind, dient (vgl.
BMSK-41130/0030-IV/8/2007) Zur Zöliakie wird in den
Ergänzungsrichtlinien folgendes angeführt:
"Im Rahmen der
Einschätzung des Grades der Behinderung (Behinderteneinstellungsgesetz,
Familienlastenausgleichsgesetz und Bundesbehindertengesetz) wird zur
Einschätzung des Schweregrades einer Behinderung die Richtsatzverordnung
(§ 7 KOVG) herangezogen. Der Fortschritt in der Medizin, neue
wissenschaftliche Erkenntnisse, moderne diagnostische Methoden und
Behandlungsmöglichkeiten machen immer wieder eine Anpassung der
Einschätzungspraxis notwendig. Im Falle der Zöliakie haben sich die
diagnostischen Möglichkeiten zur Früherkennung
(Antikörperbestimmung) der Erkrankung entscheidend geändert.
Früher konnte die Diagnose nur durch eine Zottenbiopsie und damit erst bei
fortgeschrittener Erkrankung mit entsprechend schwerer Symptomatik -
Verwertungsstörung, Mangelzustände und oftmals
Entwicklungsverzögerung - gestellt werden. Heute gewährleistet die
Früherkennung eine zeitgerechte Diäteinhaltung, normale kindliche
Entwicklung und Verhindern des Entstehens einer manifesten Erkrankung.
Für die
Einschätzung relevant bleibt, dass während der Kindheit und Jugend das
Einhalten einer glutenfreien Kost überwacht werden muss. Unter
Berücksichtigung der oftmals instabilen Entwicklungszeit während der
Adoleszenz, der unzureichenden Krankheitseinsicht, der niedrigen Compliance und
unter Berücksichtigung der bisherigen Einschätzungspraxis wurde
vereinbart, dass eine gleichlautende Einschätzung bis zur
Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr) durchaus
zweckmäßig erscheint.
Zöliakie
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr g.z.III/d/357 50 % - 70
%
Wahl des Rahmensatzes
abhängig von den Auswirkungen, den anatomischen Veränderungen und dem
Ausmaß der jedenfalls beträchtlichen Ernährungsstörung und
dem allgemeinen Kräfteverlust.
Zumindest jedoch 50 % bei
eindeutig objektivierter Diagnostik durch AK-Bestimmung und dem Erfordernis
einer strikten Diäteinhaltung.
Zöliakie
ab dem vollendeten 18. Lebensjahr g.z.III/d/355 bis
359....%
Wahl des Rahmensatzes
abhängig von den Auswirkungen, den anatomischen Veränderungen und dem
Ausmaß der jeweiligen beträchtlichen Ernährungsstörung und
dem allgemeinen Kräfteverlust.
Mit Erreichen des
Erwachsenenalters (vollendetes 18. Lebensjahr) ist eine ausreichende
Krankheitsakzeptanz und Eigenkompetenz anzunehmen.
Eine selbständige
Lebensführung, eine universitäre Ausbildung, sonstige Weiterbildung,
Berufsausübung, Familienleben und Freizeitgestaltung sind weitgehend
uneingeschränkt möglich. In diesem Sinn ist daher bei
komplikationsfreiem Krankheitsverlauf ab Vollendung des 18. Lebensjahres von
einem Grad der Behinderung weit unter 50 % auszugehen (Richtsatzposition 355
oder 356)."
Ein Vergleich mit den sehr detaillierten "Anhaltspunkten
für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht - 2004" des
deutschen Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung zeigt,
dass unter Punkt 26.10 für Zöliakie (Sprue) "ohne wesentliche
Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie" ein Grad der Behinderung
von 20 v.H. festgesetzt ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
10. Dezember 2007, B 700/07, festgestellt, dass die
Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch
ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen haben und von
ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen
können.
Die vorliegende Bescheinigung des Bundessozialamtes, mit
der beim Sohn der Berufungswerberin ein Grad der Behinderung von 40 v.H.
festgestellt wurde, ist schlüssig und nachvollziehbar und entspricht allen
Vorgaben der Richtsatzverordnung.
Der unabhängige Finanzsenat muss daher als erwiesen
annehmen, dass der Grad der Behinderung des Sohnes der Berufungswerberin (ab
Erreichen des Erwachsenenalters) weniger als 50 v.H. beträgt. Damit sind
die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 für die Zuerkennung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nicht (mehr) erfüllt.
Das Gesetz räumt den Abgabenbehörden kein Recht
ein, den Erhöhungsbetrag, sei es aus Billigkeits- oder anderen
Gründen, auch bei Nichtvorliegen der erforderlichen Voraussetzungen
zuzuerkennen. Der Unabhängige Finanzsenat musste daher die Berufung, wie im
Spruch geschehen, als unbegründet abweisen.
Graz, am 25.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0208-G/08
- Stammnummer
- 35411
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF