Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0023-G/08
Erstattung einer Selbstanzeige, keine Abgabenentrichtung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0023-G/08vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen RT, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 17. April 2008 gegen den Bescheid über die
Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 17. März 2008, StrNr. 001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt
abgeändert:
Gegen den Beschwerdeführer wird das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er im Bereich
des Finanzamtes Graz-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären
von Erlösen und Einnahmen aus Auftragsvermittlungen an die Firmen J und M
Abgabenverkürzungen in der Höhe von insgesamt 29.233,34 €
(Umsatzsteuer 2001 5.577,13 €, Umsatzsteuer 2002 5.312,51 €,
Umsatzsteuer 2003 5.320,39, Einkommensteuer 2001 3.775,72 €,
Einkommensteuer 2002 3.282,44 €, Einkommensteuer 2003
3.297,62 € und Einkommensteuer 2004 2.667,53 €) bewirkt und
dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Entscheidungsgründe
Nach der Aktenlage ist der Beschwerdeführer
(= Bf.) seit 1994 steuerlich nicht erfasst (Datenlöschung
22. September 1994; der offene Rückstand von 210.055,00 S wurde
am 27. Juni 1994 durch Abschreibung gelöscht).
Am 6. März 2008 wurde die Finanzstrafbehörde
erster Instanz von einem Prüfer des Finanzamtes Graz-Stadt davon in
Kenntnis gesetzt, dass im Zuge einer Außenprüfung bei der Firma J
festgestellt wurde, dass der Bf. von diesem Unternehmen in den Jahren 2000 bis
2005 Provisionen für Auftragsvermittlungen bei bestimmten Hausverwaltungen
und Wohnbaugenossenschaften erhalten hat.
Mit dem Bescheid vom 31. März 2008, dem Bf.
zugestellt am 3. April 2008, leitete das Finanzamt Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG ein, weil der Verdacht
bestehe, er habe
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären von Erlösen und
Einnahmen aus Auftragsermittlungen an die Firma J eine Verkürzung an
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 bis 2006 in noch festzusetzender Höhe
bewirkt und weiters
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen
durch Nichterklären von Erlösen aus Auftragsvermittlungen an die Firma
J eine Verkürzung an Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe
bewirkt, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten.
Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe
zumindest seit dem Jahr 2000 Provisionen für Auftragsermittlungen erhalten.
Seit dem Jahr 1991 habe der Bf. keine Steuererklärungen beim Finanzamt
eingereicht bzw. seine Einkommensverhältnisse verheimlicht. Dieses
Verhalten über Jahre hinweg könne nur von dem Vorsatz getragen sein,
Steuerzahlungen zu vermeiden.
Die verkürzten Abgaben seien im Rahmen einer beim Bf.
durchzuführenden abgabenbehördlichen Prüfung festzusetzen.
Gegen den Einleitungsbescheid vom 31. März 2008
brachte der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Er habe am 28. Februar
2008 (laut Eingangsstempel des Finanzamtes am 28. Jänner 2008), noch
ehe gegen ihn Erhebungen eingeleitet worden seien, bei Herrn S vom Finanzamt
Graz-Stadt eine schriftliche Selbstanzeige wegen nicht entrichteter Einkommen-
und Umsatzsteuer erstattet. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei daher
rechtlich nicht begründet. Er stelle den Antrag, den Bescheid aufzuheben
und das Strafverfahren einzustellen.
Am 1. April 2008 langte bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz die vom Bf. am 28. Jänner 2008
beim Finanzamt eingebrachte Selbstanzeige ein. Er habe von 2001 bis 2006 von der
Firma J und vom 1.6.2005 bis Ende 2006 von der Firma M Provisionen als freier
Mitarbeiter bezogen, hinsichtlich derer er keine Steuererklärungen
abgegeben habe (2001 422.216,37 S, 2002 35.030,27 €, 2003
35.275,08 €, 2004 28.165,62 €, 2005 13.817,10 €
und 2006 17.958,77 €). Die Tätigkeit bei der Firma M habe er 2006
beendet.
Nach Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens beim Bf.
erließ das Finanzamt Graz-Stadt am 30. April 2008 Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2006. Die
Abgabennachforderungen in der Höhe von insgesamt 29.233,34 € mit
dem Fälligkeitstag 9. Juni 2008 haften bis dato unberichtigt aus. Ein
diese Abgaben umfassendes Zahlungserleichterungsansuchen wurde vom Bf. nach der
Aktenlage nicht eingebracht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig
gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt
(Selbstanzeige).
War mit einer Verfehlung
eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so
tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden
für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei
selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der
Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen (§ 29 Abs. 2
FinStrG).
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert eine
Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht (siehe VwGH 29.11.2000,
2000/13/0207).
Nach der Aktenlage hat der Bf. am 28. Jänner 2008
beim Finanzamt Graz-Stadt eine Selbstanzeige unter detaillierter Darlegung
seiner Einnahmen in den Jahren 2001 bis 2006 erstattet. Zu diesem Zeitpunkt
waren Verfolgungshandlungen gegen den Bf. nicht gesetzt, weshalb die
Selbstanzeige rechtzeitig erstattet wurde.
Voraussetzung, dass einer Selbstanzeige strafaufhebende
Wirkung zukommt, ist nach § 29 Abs. 2 FinStrG, dass die
Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften entsprechend
entrichtet werden. Eine Entrichtung der mit den Bescheiden vom 30. April
2008 festgesetzten Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2004
(Fälligkeitstag 9. Juni 2008) bzw. Umsatzsteuer 2001 bis 2003
(Zahlungsfrist gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO
9. Juni 2008) ist bis dato nicht erfolgt. Eine
Zahlungserleichterungsansuchen wurde vom Bf. ebenfalls nicht eingebracht,
weshalb der Selbstanzeige vom 28. Jänner 2008 keine strafbefreiende
Wirkung zukommt.
Kann der Täter - aus tatsächlichen oder aus
rechtlichen Gründen, schuldhaft oder nicht schuldhaft - nicht
erfüllen, so kann der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige nicht wirksam
werden. Es ist in diesem Zusammenhang gleichgültig, ob der Täter durch
von ihm unabhängige Umstände oder sonst durch Zufall an der
Erfüllung dieser Bedingung der Schadensgutmachung gehindert worden ist.
Den diesbezüglichen
Beschwerdeausführungen (Erstattung einer Selbstanzeige) bleibt somit ein
Erfolg versagt.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat
gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG die ihr gemäß
§§ 80 oder § 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz nach § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren
einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur in den im
§ 82 Abs. 3 lit. a bis d FinStrG genannten Fällen
Abstand zu nehmen.
Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht nicht in
der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher
Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige
könnte ein Finanzvergehen begangen haben (VwGH 19.3.2003, 2000/16/0064).
Der Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatseite
gründet sich auf die in der Selbstanzeige vom 28. Jänner 2008
erklärten Einnahmen, deren Richtigkeit vom Prüfer im Zuge der beim Bf.
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung bestätigt wurde
(siehe Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung
gemäß
§ 150 BAO vom 29. April 2008).
Zur subjektiven Tatseite ist auf die Begründung im
angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach aus der Tathandlung (jahrelange
Nichtabgabe von Steuererklärungen trotz Zufließens von Provisionen)
auf vorsätzliche Handlungsweise geschlossen werden kann.
Im Übrigen wurden seitens des Bf. in der Beschwerde
keine Einwendungen gegen das Vorliegen des Tatverdachtes erhoben.
Hinsichtlich des dem Bf. im angefochtenen Bescheid zur Last
gelegten Tatbestandes nach § 33 Abs. 2 (gemeint offensichtlich
lit. a) FinStrG war der Beschwerde stattzugeben, weil nach der Aktenlage
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Bf. nach dem Jahr 2006
Provisionseinkünfte (bzw. andere Einnahmen) zugeflossen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 25.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0023-G/08
- Stammnummer
- 35410
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF