Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1080-L/06
Familienbeihilfenanspruch eines Asylwerbers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1080-L/06vom 24.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. September 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 30. August 2006 betreffend
Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30.8.2006 wies das Finanzamt Linz die
Weitergewährung der Familienbeihilfe für die Tochter des Bw. (geb.
00.00.2004) ab 1.5.2006 ab. Begründend führte das Finanzamt in seinem
Bescheid sinngemäß aus, dass weder für den Bw. noch für
sein Kind ein rechtmäßiger Aufenthalt nach den Bestimmungen der
§§ 8 bzw. 9 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) vorliege.
Somit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe, durch
die geänderten Bestimmungen des FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) ab
1.1.2006 nicht mehr gegeben. In einem abschließenden Hinweis wies die
Abgabenbehörde I. Instanz darauf hin, dass aus Billigkeitsgründen gem.
§ 26 Abs. 4 FLAG von einer Rückforderung der bereits für die
Monate Jänner bis April 2006 zu Unrecht bezogenen Beihilfe abgesehen werde.
Gegen diesen Abweisungsbescheid brachte der Bw. mit
Schreiben vom 5.9.2006, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein.
Begründend führte er in dieser Eingabe sinngemäß aus, dass
er bereits seit mehreren Jahren in Österreich entsprechend den Bestimmungen
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
unselbständig beschäftigt sei bzw. bereits Anspruch auf den Bezug von
Arbeitslosengeld hätte. Überdies verfüge er über eine
gültige Arbeitserlaubnis. Die Finanzierung der Familienbeilhilfe
erfolge - mit Ausnahme des Bundes und der Länder, sowie der
größeren Gemeinden und der gemeinnützigen Krankenanstalten - aus
Beiträgen aller Dienstgeber, welche im Inland Dienstnehmer
beschäftigen würden. Dies bedeute, dass auch im vorliegenden Fall der
Dienstgeber des Bw. in den Familienlastenausgleichsfonds bislang entsprechende
Beiträge eingebracht habe und auch noch laufend leiste. Bis zum
In-Kraft-Treten der Novelle des FLAG zum 1. Jänner 2006 seien die
Voraussetzungen des § 3 leg. cit. erfüllt worden und die
Familienbeihilfe vom Bw. für seine minderjährige Tochter bis zur
gesetzlichen Änderung mit 1.1.2006 bezogen worden. Sowohl der Bw. als auch
seine Tochter würden sich bereits seit mehreren Jahren als Asylwerber in
Österreich befinden und sich dadurch rechtmäßig in
Österreich aufhalten. Lediglich das Asylverfahren sei noch nicht
endgültig abgeschlossen, jedoch verfüge der Bw. und sein genanntes
Kind über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den
Bestimmungen des § 19 AsylG. Auch nach Ansicht der UNHCR ("Analyse der
Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket") sollte ein - wie nach
Ansicht des Bw. auch im gegenständlichen Fall vorliegend -
rechtmäßiger Aufenthalt bei der Gewährung der Familienbeihilfe
Berücksichtigung finden. Es erscheine gerade eine unterschiedliche
Behandlung von Flüchtlingen, welche in Österreich in der Regel eine
neue Existenzgrundlage aufzubauen hätten, gegenüber Migranten nicht
nachvollziehbar. Die seit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG, welche eine Bezugsberechtigung der
Beihilfe nur auf ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG und nicht auf ein solches
nach dem Asylgesetz abstelle, sei daher nach Ansicht des Bw. keinesfalls
nachvollziehbar. Diese mit 1. Jänner 2006 vorgenannten,
geänderten Bestimmungen seien somit sachlich nicht gerechtfertigt und
folglich gleichheitswidrig. Es handle sich bei dieser Neuregelung des § 3
FLAG um einen unzulässigen Eingriff in wohl erworbene Rechte wodurch der
aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz verletzt werde.
Verfassungswidrig seien nämlich auch künftig wirkende
Einschränkungen wohl erworbener Rechte, sofern es sich dabei um
schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in die Rechtsposition
handle, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen
konnten (VfSlg 11.309/1987). Außerdem werde durch die Einstellung der
Beihilfe die Existenz der Familie des Bw. bedroht. Eine Übergangsbestimmung
finde sich in der hier angesprochenen Novelle des FLAG nicht.
Mit 27.9.2006 wies das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung die Berufung als unbegründet ab und stützt
sich im Wesentlichen dabei wiederum auf die mit 1.1.2006 geänderten
Bestimmungen des § 3 FLAG.
Durch die Eingabe vom 9.11.2006 (offenbar richtig
9.10.2006) eingelangt beim Finanzamt lt. Eingangsstempel am 11.10.2006, welche
sinngemäß als Vorlageantrag gem. § 276 Abs. 2 BAO zu werten war,
gilt im Sinne des § 276 Abs. 3 leg. cit. die eingebrachte Berufung vom
5.9.2006 wiederum als unerledigt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden dem
Unabhängigen Finanzsenat eine Besuchsbestätigung eines Kindergartens
betreffend die Tochter des Bw., Ablichtungen von den mittlerweile für den
Bw. und seine Tochter erteilten Konventionsreisepässe, sowie eine Kopie
einer Arbeitserlaubnis des AMS betreffend den hier relevanten Zeitraum
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die ab 1.1.2006 (BGBl 100/2005) in Kraft getretene Fassung
des § 3 FLAG lautet wie folgt:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Mit BGBl 168/2006 wurden dem § 3 FLAG,
rückwirkend mit 1.7.2006 in Kraft gesetzt, die nachstehenden Absätze 4
und 5 angefügt.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und
Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe
rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder,
rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als
nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
Bis zum 31.12.2005 galt die gesetzliche Regelung des
§ 3 FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004. Diese lautete:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und für Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde.
(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend
führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichscher Staatsbürger,
genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere
Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen
nach Abs. 1 oder 2 erfüllt.
Die Änderung des § 3 FLAG 1967 erfolgte im
Zuge umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005. Im Zuge dieser Änderungen wurde folgende
Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: Die
§§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1.1.2006, nach
Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft.
Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem
§ 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die
§§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese
Verfahren anzuwenden. ......
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.1.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen: § 55 FLAG verknüpft
das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes
2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der
Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem
AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis
kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr.
168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen -
zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass das
Asylverfahren des Bw. bereits vor dem 31.12.2005 eingeleitet wurde und somit
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen
Fall die Bestimmungen des § 3 FLAG in der Fassung des BGBl. 142/2004
anzuwenden sind. Aus Abs. 1 dieser Bestimmung ergibt sich als Voraussetzung
für einen Anspruch auf Familienbeihilfe, dass ein nicht
österreichischer Staatsbürger im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sein muss und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht. Überdies hat
diese Beschäftigung länger als drei Monate anzudauern. Aus dem
aktuellen Versicherungsdatenauszug betreffend den Bw. ist zu entnehmen, dass
dieser seit 28.4.2003 bis laufend als Arbeiter bei der Fa. X. beschäftigt
ist. Durch die in Ablichtung dem UFS übermittelte Arbeitserlaubnis ergibt
sich auch kein Verstoß gegen die Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. Die nach den Bestimmungen
des § 3 Abs. 1 FLAG idF BGBl 142/2004 geforderten Voraussetzungen liegen
daher für den hier relevanten Zeitraum ebenfalls unstrittig vor. Der
Anspruch auf Familienbeihilfe für seine Tochter war daher für den Bw.
gegeben.
Aus den angeführten Gründen war daher der
Berufung, wie im Spruch ausgeführt, stattzugeben.
Linz, am 24.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1080-L/06
- Stammnummer
- 35398
- Gültig
- 24.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF