Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2356-W/06
Haftung, Gleichbehandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2356-W/06vom 24.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des O.P., vertreten
durch Patzak, Krauss und Kollegen, RA, 1010 Wien, Johannesgasse 16, vom
3. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf vom 30. März 2006 betreffend Haftungsbescheid
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf folgende Beträge
eingeschränkt:
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
13.613,73
|
L
|
3/2002
|
1.019,26
|
DB
|
3/2002
|
377,36
|
DZ
|
3/2002
|
36,89
Summe: €
15.047,24
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
Wien 3/11 und Gerasdorf hat am 30. März 2006 einen Haftungsbescheid
erlassen und den Bw. für folgenden Abgabenschuldigkeiten der P.GesmbH
gemäß
§ 9 und § 80 BAO zur Haftung herangezogen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
9/2003
|
2.036,08
|
Umsatzsteuer
|
10/2003
|
1.000,00
|
Umsatzsteuer
|
11/2003
|
2.051,06
|
Umsatzsteuer
|
12/2003
|
4.076,79
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
14.003,88
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
4,21
|
Lohnsteuer
|
3/2002
|
1.048,47
|
Lohnsteuer
|
2003
|
1.114,19
|
Lohnsteuer
|
5/2003
|
823,05
|
Lohnsteuer
|
6/2003
|
823,05
|
Lohnsteuer
|
3/2004
|
2.372,14
|
DB
|
3/2002
|
388,18
|
DB
|
2003
|
526,17
|
DB
|
5/2003
|
285,47
|
DB
|
6/2003
|
285,47
|
DB
|
3/2004
|
1.120,23
|
DZ
|
3/2002
|
37,95
|
DZ
|
2003
|
49,10
|
DZ
|
5/2003
|
26,64
|
DZ
|
6/2003
|
26,64
|
DZ
|
3/2004
|
104,54
|
Z
|
11/2003
|
102,55
|
EG
|
2004
|
279,73
|
EG
|
2004
|
0,55
|
ST
|
2003
|
629,50
|
SZ1
|
2002
|
604,80
|
SZ1
|
2003
|
197,53
|
SZ1
|
2004
|
99,54
Summe: € 35.017,51
Dagegen richtet
sich die Berufung vom 3. Mai 2006, in der ausgeführt wird, dass es sich bei
den angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht um solche der P.GesmbH handle
sondern um Verbindlichkeiten der Firma O.P.C.. Die Abgabenbeträge
würden auch der Höhe nach bestritten. Am 31. März 2006 sei eine
Aufstellung über die Mittelverwendung vorgelegt worden, aus der sich
ergebe, dass die Finanzverwaltung nicht benachteiligt worden sei und aus der
ersichtlich sei, dass ab dem Jahr 2004 keinerlei Zahlungen mehr geleistet worden
seien.
Am 22. Juni
2006 wurde ein Schreiben mit dem Ersuchen um Ergänzung der Berufung
hinsichtlich begehrter Auskünfte zu den lohnabhängigen Abgaben
erlassen und um Bekanntgabe ersucht, ob die im Haftungsbescheid erfassten
Löhne entrichtet worden seien.
Am 25. Juli
2006 wurde dazu mitgeteilt, dass die Zahlungen der Löhne für die
offenen Lohnsteuern 3/02, 2003 und Lohnsteuer 5/2003 bis 6/2003 und Lohnsteuer
3/2004 in dem nachfolgenden Ausmaß erfolgt seien:
Lohnzahlungen -
64.289,85 Dez. 03 gesch. -57.575,60 (=89,3%), Geschäftsführung,
Buchhaltung und Lohnverrechnung - 22.555,31 (-14.518,63 = 82,8%), Löhne und
Gehälter -87.045,16 (-72.094,23 = 82,8%).
Für
denselben Zeitraum seien Zahlungen an das Finanzamt in nachstehendem
Ausmaß erfolgt:
DZ/DZ -4.389,92
Dez 03 gesch. ( -4.130,24 = 94,1%), U- Bahn Steuer -62,64 (62,64 = 100%).
Lohnsteuer
-10.500,73 Dez. 03 gesch. -9.437,67 (=89,9%), Kommunalsteuer -2.972,47 Dez.03
gesch. -2.818,29 (= 94,8%) USt.Zl. -24.427,36 10/02-10/03 -24685,44 (= 101,1%),
Rückstand aus 02 -27.428,61 (-16.890,41 = 61,6%), Finanzamt Wien -69.781,73
(-58.024,69 = 83,2%).
Es seien somit
zusammengefasst Lohnzahlungen in Höhe von 82,8 % und Zahlungen an das
Finanzamt in einem Umfang von 83,2% erfolgt. Eine Benachteiligung der
Abgabenbehörde liege demnach nicht vor.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. Juli 2006 wurde der Berufung teilweise
stattgegeben und die Haftung auf Umsatzsteuer 2001, Lohnsteuer, DB und DZ
3/2002, Lohnsteuer 3, 5 und 6/2003 sowie Nebengebühren eingeschränkt
und die bereits bezahlte Konkursquote von 2,786 abgezogen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass die Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2001
bereits am 15. Februar 2002 fällig gewesen wäre und zu diesem
Zeitpunkt noch keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen sei. Im
gegenständlichen Konkursverfahren seien keine Lohnforderungen angemeldet
worden, daher werde davon ausgegangen, dass die Löhne vollständig
bezahlt worden seien und dem Vorbringen in der Berechnung zur Gleichbehandlung
kein Glauben geschenkt.
Am 4. September
2006 wurde ein Vorlageantrag eingebracht und zunächst auf die
Ergänzung zur Berufung verwiesen, wonach dokumentiert worden sei, dass die
Löhne entsprechend der auszahlbaren Quote gekürzt worden seien.
Zu der
Nachforderung auf Grund der Jahreserklärung für Umsatzsteuer 2001 habe
es eine Zahlungsvereinbarung gegeben. Sollten diese Außenstände nicht
bezahlt worden sein, so habe sich die Firma in der Folge in
Zahlungsschwierigkeiten befunden, es sei davon auszugehen, dass dem Finanzamt
die bevorstehende Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen sei und es damit
rechnen musste, dass aufgrund der Gleichbehandlung Zahlungen teilweise
unterbleiben würden. Eine Berechtigung für eine
Haftungsinanspruchnahme sei nicht gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen
alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und
insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden konnten.
Nach § 9
Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung dar, somit ist zunächst
festzustellen, dass betreffend der O.P.C. (P.GesmbH ) am 4. März 2004 ein
Konkursverfahren eröffnet wurde und am 16. September 2005 aufgehoben wurde.
Die
Außenstände können beim Primärschuldner daher nicht mehr
eingebracht werden.
Die Firma
P.GesmbH war persönlich haftender Gesellschafter der Firma O.P.C. und der
Bw. und G.P. fungierten ab 1996 bzw. 1985 als Geschäftsführer.
Dem Bw. oblag
daher als handelsrechtlichem Geschäftsführer, generell die Obsorge
für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der
verfahrensgegenständlichen Firma im Zeitraum seiner handelsrechtlichen
Geschäftsführung.
Zur Frage einer
schuldhaften Pflichtverletzung und der dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit von
Abgabenschuldigkeiten ist generell auszuführen:
Gemäß
§ 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner
gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.
Daraus ist
abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der
die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben
haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden
können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht
entrichtet werden konnten.
Haftungsgegenstand
sind ausschließlich selbst gemeldete aber zum Fälligkeitstag nicht
entrichtete Selbstberechnungsabgaben.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf den
Kalendermonat zweit folgenden Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen und
eine sich ergebende Vorauszahlung zu entrichten.
Nach
§ 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem
Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen.
Wenn es jemand
unterlässt den monatlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, so handelt
er somit pflichtwidrig.
Wenn die Mittel
zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten fehlen, ist es Sache des Bw.
nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet hat (VwGH 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038).
Nach dem
Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 18.10.1995, 91/13/0037
fällt es einem Vertreter im Sinne des § 80 ff BAO als Verschulden zur
Last, wenn er Löhne ausbezahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer
nicht an das Finanzamt abführt.
Reichen die dem
Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er gemäß
§ 76 Abs.3
Einkommensteuergesetz die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
In der
Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken.
Der Bw. wurde
mit Vorhalt vom 8. April 2008 um Vorlage eines Gleichbehandlungsstatus zu den im
Vorhalt angeführten Fälligkeitstagen ersucht.
"Eine Haftung
nach § 9 BAO setzt Kausalität zwischen Pflichtverletzung und
Uneinbringlichkeit voraus. Dem Vertreter obliegt diesbezüglich der
Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040).
Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die Mittel, die für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei
denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH vom 19.1.2005,
2004/13/0156).
Es wird daher
um Vorlage eines Liquiditätsstatus im Sinne einer Gegenüberstellung
von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag
der haftungsgegenständlichen Abgaben ersucht, wobei es auf die gesamten
Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der anderen Verbindlichkeiten
andererseits ankommt. Es sind demnach rechnerisch jene Beträge darzulegen,
deren Entrichtung zu den im Haftungszeitraum gelegenen
Fälligkeitszeitpunkten der einzelnen Abgabenschuldigkeiten in
Gegenüberstellung mit den im zeitlichen Nahebereich fällig werdenden
Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Geschäfte der
Gesellschaft der Gleichbehandlung aller Forderungen jeweils entsprochen
hätte.
In der
Aufstellung sind jene im Haftungsbescheid angeführten Beträge nicht
mehr enthalten, deren Fälligkeit nach Konkurseröffnung lag.
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
9/2003
|
15.11.2003
|
2.036,08
|
Umsatzsteuer
|
10/2003
|
15.12.2003
|
1.000,00
|
Umsatzsteuer
|
11/2003
|
15.1.2004
|
2.051,06
|
Umsatzsteuer
|
12/2003
|
15.2.2004
|
4.076,79
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
15.2.2002
|
14.003,88
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
15.2.2003
|
4,21
|
Lohnsteuer
|
3/2002
|
15.4.2002
|
1.048,47
|
Lohnsteuer
|
2003
|
15.1.2004
|
1.114,19
|
Lohnsteuer
|
5/2003
|
15.6.2003
|
823,05
|
Lohnsteuer
|
6/2003
|
15.7.2003
|
823,05
|
DB
|
3/2002
|
15.4.2002
|
388,18
|
DB
|
2003
|
15.1.2004
|
526,17
|
DB
|
5/2003
|
15.6.2003
|
285,47
|
DB
|
6/2003
|
15.7.2003
|
285,47
|
DZ
|
3/2002
|
15.4.2002
|
37,95
|
DZ
|
2003
|
15.1.2004
|
49,10
|
DZ
|
5/2003
|
15.6.2003
|
26,64
|
DZ
|
6/2003
|
15.7.2003
|
26,64
|
EG
|
2004
|
9.2.2004
|
279,73
|
EG
|
2004
|
9.2.2004
|
0,55
|
SZ1
|
2002
|
16.6.2003
|
604,80
|
SZ1
|
2003
|
16.1.2004
|
197,53
Aus der Beilage zum Schreiben
vom 31.3.2006 lassen sich diesbezügliche Feststellungen weder ableiten noch
prüfen. Schätzungen zu einem Termin "Dezember 2003" erfüllen
nicht die Ansprüche eines Haftungsinanspruchnahmeverfahrens.
Nach § 78
Abs. 3 EStG hat der Arbeitgeber zudem, wenn die zur Verfügung stehenden
Mittel nicht zur Zahlung des vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen und einzubehalten. Es wird daher nochmals ersucht, sollte es
zu Kürzungen des Arbeitslohnes gekommen sein, detaillierte Berechnungen
dazu vorzulegen, widrigenfalls von einer schuldhaften Pflichtverletzung
auszugehen ist.
Nachvollzogen
werden kann in diesem Zusammenhang nach der Aktenlage und nach Einsicht in den
Konkursakt lediglich die Feststellung in der Berufungsvorentscheidung, dass im
Konkursverfahren keine Lohnforderungen für die haftungsrelevanten
Zeiträume angemeldet wurden. Aus dem Anmeldungsverzeichnis ergeben sich
lediglich Anmeldungen für drei Dienstnehmer, P.S., J.H. und F.P. beginnend
mit 1. Dezember 2003.
Die
Berufungsergänzung vom 25. Juli 2006 führt zwar unter Punkt 1
zunächst haftungsrelevante Zeiträume an, stellt aber sodann lediglich
eine Berechnung zum Dezember 2003 mit der Bezeichnung "gesch." (entspricht wohl
geschätzt) an, auch in diesem Fall ist eine konkrete Aufstellung zu den
jeweiligen Fälligkeitstagen der Lohnzahlungszeiträume vorzulegen, in
welchem Ausmaß Löhne gekürzt und Lohnabgaben entrichtet
wurden."
Nach
Fristverlängerung wurden dazu mit Schreiben vom 12. Juni 2008 Berechnungen
vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass in den Monaten Februar, Juni, Juli,
November und Dezember die Abgabenbehörde im Hinblick auf Abgabenzahlungen
nicht schlechter gestellt wurde als die anderen Gläubiger. Nach
unwiderlegbarer Auskunft sind ab Jänner 2004 keinerlei Zahlungen mehr
vorgenommen worden.
Es verbleibt
daher zur weiteren Prüfung lediglich Umsatzsteuer 2001 mit Fälligkeit
15. Februar 2002, sowie die Lohnabgaben für den Zeitraum 3/2002 mit
Fälligkeit 15. April 2002.
Die Lohnabgaben
für den Monat 3/2002 wurden erst am 23. Dezember 2003 gemeldet und nicht
entrichtet. Demnach wurde bei Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung nicht
nachgekommen und somit pflichtwidrig gehandelt.
Die offene
Umsatzsteuer 2001 resultiert aus einer mit der Jahreserklärung 2001 bekannt
gegebenen Restschuld. Die Umsatzsteuer des Jahres 2001 war spätestens mit
der letzten Voranmeldung des Jahres, also am 15. Februar 2002 fällig.
Es wurde keine
Begründung dafür vorgelegt, wieso dieser Zahlungsverpflichtung nicht
bei Fälligkeit ordnungsgemäß nachgekommen wurde. Die schuldhafte
Pflichtverletzung liegt bei Nichtzahlung bei Fälligkeit der Abgabe.
Von den
haftungsrelevant angesehenen Beträgen war die Konkursquote von 2,786
abzuziehen.
Nach Lehre und
Rechtssprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des
§ 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist
dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen
Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom
Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht
werden kann.
Ist eine
Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann
die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der
Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen
vernachlässigt werden (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006).
Die Berufung
war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2356-W/06
- Stammnummer
- 35393
- Gültig
- 24.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF