Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0805-W/08
Aufhebung gem. § 299 BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0805-W/08vom 23.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Wolfgang
SCHIMEK Rechtsanwalt GesmbH, 3300 Amstetten, Graben 42, vom
14. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk
Scheibbs vom 14. Februar 2008 betreffend Aufhebung des Bescheides gem.
§ 299 BAO betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) für die Jahre 2002 bis 2004, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Aufhebung der zweiten
Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2007 gem. § 299 BAO zu Recht
erfolgte.
Folgende Verfahrenshandlungen wurden im Zuge der
DB-Besteuerung für die o.a. Streitjahre gesetzt:
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Datum:
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24.4.2007
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Bericht über Lohnsteuerprüfung 2002-2005
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24.4.2007
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1. Abgabenbescheid für DB 2002 1.
Abgabenbescheid für DB 2003 1. Abgabenbescheid für DB
2004
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9.5.2007
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Berufung gegen die Bescheide v. 24.4.2007
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27.6.2007
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abweisende BVE zu Berufung v. 9.5.2007
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27.7.2007
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Vorlageantrag nach BVE v. 27.6.2007
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12.9.2007
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Stattgebende zweite BVE nach Vorlageantrag v. 27.7.2007,
mit welchem die Bescheide v. 24.4.2007 aufgehoben wurden.
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13.9.2007
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2. Abgabenbescheid für DB 2002 2.
Abgabenbescheid für DB 2003 2. Abgabenbescheid für DB
2004
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11.10.2007
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Berufungen gegen die Bescheide v. 13.9.2007
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14.2.2008
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§ 299 BAO Bescheid zu zweiter BVE v. 12.9.2007
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22.2.2008
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BVE zu Berufungen v. 11.10.2007
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14.3.2008
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Berufung gegen den Bescheid v. 14.2.2008
Aufhebungsverfahren:
Da das
Finanzamt die Bemessungsgrundlage für DB nicht in voller Höhe in den
Bescheiden vom 24. April 2007 festgesetzt hat, vermeinte das Finanzamt diese
Bescheide mittels zweiter Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2007
aufheben und neue Sachbescheide erlassen zu müssen.
In den dagegen eingebrachten
Berufungen vom 11. Oktober 2007 führt die Bw. im Wesentlichen wie folgt
aus:
Als
Berufungsgründe führe die Bw. unrichtige und unvollständige
Tatsachenfeststellungen, erhebliche Verfahrensmängel, Rechtswidrigkeit
infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige
Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und
Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung an.
Die
erstbehördlichen objektiven Feststellungen seien unrichtig und sei die
Erstbehörde diesbezüglich ihrer amtswegig gebotenen
Wahrheitserforschungspflicht zum objektiven Tatbestand insgesamt nicht
nachgekommen.Die Bescheide seien hinsichtlich des festgesetzten
Dienstgeberbeitrages i.H.v. 13.164,22 € (2002), 14.534,53 €
(2003) und 15.452,70 € (2004) unrichtig, rechtlich nicht berechtigt und
auch nicht näher nachvollziehbar.Damit sei auch die vorgeschriebene
Nachzahlung i.H.v. 2.289,19 € (jeweils für das Jahr 2002, 2003 und
2004) formell und materiell unrichtig und auch nicht näher
nachvollziehbar.
In
formeller Hinsicht werde festgehalten, dass hinsichtlich der bekämpften
Bescheide eine bereits entschiedene oder jedenfalls anhängige Rechtssache
vorgelegen sei.
Das
Finanzamt habe übersehen, dass bereits ein inhaltlich gleich lautender
Abgaben- und Haftungsbescheid, datierend vom 24. April 2007, ergangen sei.
Gegen
diesen Bescheid vom 24. April 2007 habe die Bw. mit der Begründung Berufung
erhoben, dass die "variable Zuwendung" nicht in die Bemessungsgrundlage für
den DB einzufließen habe.
Aufgrund
der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2007 habe die Bw. einen
Vorlageantrag eingebracht.
Das
Finanzamt habe die Unrichtigkeit ihrer Rechtsansicht erkannt und eine zweite
Berufungsvorentscheidung erlassen, in welcher sie der Berufung der Beteiligten
Folge gegeben und dem Berufungsbegehren gem. § 276 Abs. 5 BAO
vollinhaltlich Rechnung getragen und die bekämpften Bescheide aufgehoben
habe.
Das
Finanzamt habe nunmehr ohne weiteres Verfahren sofort wieder die strittigen
Bescheide vom 13. September 2007 erlassen, was völlig unzulässig und
rechtswidrig sei.
Die
Bw. habe in ihrer Berufung die ersatzlose Aufhebung der vorgeschriebenen
Nachzahlungen in den Bescheiden beantragt.
Eine
Zustimmung der Bw. für eine zweite Berufungsvorentscheidung läge nicht
vor.
Die
zweite Berufungsvorentscheidung habe durch die Bescheidaufhebung dem
Berufungsantrag der Bw. vollinhaltlich Rechnung getragen, sodass
rechtskräftig entschieden sei, dass eine Nachzahlung nicht berechtigt
sei.Die neuerlichen Bescheide vom 13. September 2007 hätten somit
keinerlei rechtliche Grundlagen.Es könne in ein und derselben Sache
nicht nochmals ein identer Abgabenbescheid erlassen werden, was völlig
unzulässig und rechtswidrig sei.
Die
Bescheide vom 13. September 2007 würden somit Nicht-Bescheide darstellen,
es würde sich somit um einen nichtigen Akt handeln, zumal die
vorgeschriebene Nachzahlung bereits rechtskräftig als nicht zu Recht
bestehend erkannt worden sei.
Die
zweite Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2007 sei im Zeitpunkt der
Erlassung der bekämpften Bescheide vom 13. September 2007 noch nicht einmal
in Rechtskraft erwachsen, da die Rechtsmittelfrist noch offen gewesen
sei.Es könnten nicht wohl ernstlich "Doppelbescheide" erlassen
werden.
Die
Abgabenbehörde habe sich somit an die ersatzlose Aufhebung der o.a.
Bescheide zu halten, zumal in der Sache selbst entschieden worden sei, dass die
vorgeschriebene Nachzahlung nicht berechtigt gewesen sei.Der
Abgabenbehörde habe klar sein müssen, dass die Erlassung einer zweiten
Berufungsvorentscheidung nur für den Fall zulässig sei, wenn die
Abgabenbehörde dem Berufungsbegehren der Bw. vollinhaltlich Rechnung
trage.
Eine
nochmalige Bescheidausstellung über die idente Nachzahlung sei
rechtswidrig, nichtig und völlig unzulässig.
Das
Finanzamt sei bei der Bescheiderlassung von falschen Prämissen und
Voraussetzungen ausgegangen.Bei den strittigen Geldflüssen habe es
sich nicht um Gehaltsbestandteile gehandelt, welche in die Bemessungsgrundlage
für den DB einzufließen haben.
Der
Gesellschafter-GF trage zur Gänze das Unternehmerrisiko, was auch Einfluss
auf die variabel gestalteten Zuwendungen gehabt habe.Dies habe die Bw. dem
Finanzamt versucht zu erläutern.
Die
Bw. beantrage somit die Aufhebung der bekämpften Bescheide und die
Feststellung, dass eine Nachzahlungspflicht nicht bestehe.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2008 wurde gem. § 299
BAO die zweite Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2007 aufgehoben, da
der Spruch dieses Bescheides sich als nicht richtig erwiesen hat.
Damit traten die DB-Bescheide vom 24. April 2007 wieder in
Kraft.
In der gegen den Aufhebungsbescheid vom 14. Februar 2008
eingebrachten Berufung führt die Bw. im Wesentlichen wie folgt aus:
Die
Bw. behaupte unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen,
erhebliche Verfahrensmängel, Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von
Verfahrensvorschriften, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige
rechtliche Beurteilung und Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger
rechtlicher Beurteilung.Der Bescheid sei sowohl formell rechtlich
unrichtig als auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Das
Finanzamt negiere, dass die zweite Berufungsvorentscheidung gar nicht mehr dem
Rechtsbestand angehöre, sodass eine Aufhebung unmöglich sei.
Durch
die zweite Berufungsvorentscheidung sei dem Berufungsbegehren vollinhaltlich
Rechnung getragen und die DB-Bescheide vom 24. April 2007 aufgehoben
worden.
Gegen
die in der selben Sache neu erlassenen DB-Bescheide habe die Bw. fristgerecht
Berufung erhoben.
Der
Aufhebungsbescheid enthalte auch keine ausreichende Bescheidbegründung.
Nach Ansicht der Bw. sei der Spruch der zweiten Berufungsvorentscheidung vom
12. September 2007 durchaus richtig gewesen (auch in Hinblick auf die
Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes).
Die
Voraussetzungen des § 299 BAO lägen somit insgesamt nicht
vor.Auch sei kein diesbezügliches Ermittlungsverfahren
durchgeführt worden.
Die
Bw. beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar
2008.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Bei der Bw.
fand für die Jahre 2002 bis 2005 eine Lohnsteuerprüfung statt, wobei
festgestellt wurde, dass die in der G+V/Rechnung aufscheinenden variablen
GF-Gehälter i.H.v. 50.870,99 € jährlich nicht der
DB-Besteuerung unterzogen wurden.
Die
Bemessungsgrundlage für die DB-Besteuerung wurde mit 152.612,70 €
ausgewiesen.
Als
Dienstgeberbeitrag wurde in den Abgabenbescheiden vom 24. April 2007 ein Betrag
i.H.v. jährlich 2.289,19 € festgesetzt.
Gegen diese
Bescheide wurde fristgerecht Berufung und in der Folge nach Ergehen einer
abweisenden Berufungsvorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht.
Da die
Bemessungsgrundlagen und Abgaben in den genannten Bescheiden zu niedrig
ausgewiesen wurden, hob die Abgabenbehörde erster Instanz die Bescheide vom
24. April 2007 mittels zweiter Berufungsvorentscheidung (12. September 2007) auf
und erließ neue Sachbescheide für die Jahre 2002, 2003 und 2004 unter
Ausweis der nach Ansicht des Finanzamtes richtigen DB-Bemessungsgrundlage, des
sich daraus ergebenden DB, des bereits entrichteten DB und der somit
verbleibenden Nachforderung.
Mit dem nunmehr
bekämpften Bescheid wurde die zweite Berufungsvorentscheidung vom
12. September 2007 gem. § 299 BAO aufgehoben.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise
rechtlich zu würdigen:
§ 299 BAO normiert:
(1) Die
Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
(2) Mit dem aufhebenden
Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
(3) Durch die Aufhebung
des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück,
in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Aufhebungen gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idgF
setzen die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus, die bloße
Möglichkeit reicht nicht. Der Inhalt eines Bescheides ist im Sinne des
§ 299 Abs. 1 BAO idgF rechtswidrig, wenn der Spruch des Bescheides
rechtswidrig ist, dh. nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese
Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer
Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes,
bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des
§ 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend.
Der Spruch eines Bescheides ist somit nicht nur dann
rechtswidrig, wenn eine Rechtsvorschrift unzutreffend ausgelegt oder
übersehen wurde. Ein Bescheid ist überdies inhaltlich rechtswidrig,
wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel nicht
berücksichtigt wurden; dies auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung
auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde (z.B. aus Folge mangelnder
Offenlegung durch die Partei) zurückzuführen ist (Ritz, BAO-Kommentar,
3. Auflage, Rz. 9ff zu § 299).
Die Aufhebung der DB-Bescheide vom 24. April 2007 im Rahmen
der zweiten Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2007 wäre dann
richtig gewesen, wenn keine aufgehoben werden dürfen, wenn keine
DB-Bescheide hätten ergehen dürfen.
Hatten aber DB-Bescheide für die Jahre 2002 bis 2004
zu ergehen, so war deren Aufhebung nicht richtig im Sinne des § 299
BAO.
§ 201 BAO in der für das Veranlagungsjahr 2002
gültigigen Fassung normiert:
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der
Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet
ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig
oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gem. der o.a. gesetzlichen Bestimmung hatte daher im
gegenständlichen Fall für das Jahr 2002 ein DB-Bescheid zu ergehen, da
sich die Selbstberechnung, wegen der Nichtberücksichtigung des variablen
GF-Gehaltes i.H.v. 50.870,99 €, als nicht richtig erwiesen hat.
§ 201 Abs. 1 und 2 BAO in der für die
Veranlagungsjahre 2003 und 2004 gültigen Fassung normiert:
(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann
nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag
des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe
mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu
verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde
bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht
richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des
selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr
ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird
oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
vorliegen würden, oder
4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit
zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist.
Diese Neufassung des § 201 BAO durch das AbgRmRefG ist
erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.
Dezember 2002 entsteht (vgl. § 323 Abs. 11 BAO).
Beim "Neuerungstatbestand" (§ 303 Abs. 1 lit b BAO idF
AbgRmRefG) steht nur mehr ein grobes Verschulden der Partei bei
Nichtgeltendmachung der betreffenden Tatsachen oder Beweismittel der Bewilligung
einer Wiederaufnahme auf Antrag entgegen. Dies gilt auch für die
sinngemäße Anwendung im § 201 Abs. 3 Z 2 BAO.
Die Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben liegt nunmehr
grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde. Ebenso wie etwa für
Maßnahmen nach § 299 Abs. 1 BAO oder nach § 303 Abs. 4 BAO
wird primär der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
bei der Ermessensübung zu berücksichtigen sein (vgl. Ritz
BAO-Kommentar, 3. Auflage, Rz. 30 zu § 201).
Daraus ergibt sich, dass auch für die Jahre 2003 und
2004 Bescheide zu ergehen hatten. Der Umstand, dass zu niedrige
Bemessungsgrundlagen ausgewiesen wurden, berechtigt daher nicht zur Behebung
dieser Bescheide, sondern macht deren Berichtigung erforderlich.
Die ersatzlose Aufhebung im Zuge der zweiten
Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2007 erweist sich somit als
nicht richtig im Sinne des § 299 BAO. Die Aufhebung der zweiten
Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2007 gem. § 299 BAO mit
Bescheid vom 14. Februar 2008 erfolgte gem. den o.a. gesetzlichen Bestimmungen
somit zu Recht.
Die Aufhebung eines Bescheides gemäß
§ 299
BAO in der jeweils gültigen Fassung steht im Ermessen, welches gem. §
20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben ist. Wie der
VwGH seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1981, Slg.
5567/F, in ständiger Rechtsprechung (VwGH vom 24.10.2000, 95/14/0085)
ausgeführt hat, kommt im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu.
Bei der Ermessensübung betreffend die Aufhebung der
zweiten Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2007 ist zu
berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall das Interesse des Finanzamtes an
der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung und das Interesse der Allgemeinheit an
einer gleichmäßigen Abgabeneinhebung über das Interesse des
Steuerpflichtigen auf Rechtsbeständigkeit zu stellen sind.
Da die steuerlichen Auswirkungen (2.289,19 €
Nachforderung pro Streitjahr) nicht als geringfügig angesehen werden
können und durch die Bescheidaufhebung dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung insofern Rechnung getragen wurde, als
Körperschaften stets die GF-Gehälter in voller Höhe (und nicht
nur einen Teil davon) in die Bemessungsgrundlage für den DB einzubeziehen
haben, kann es auch nicht als unbillig angesehen werden, wenn die zweite
Berufungsvorentscheidung, die dieser Rechtsansicht entgegensteht, gem. §
299 BAO aufgehoben wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0805-W/08
- Stammnummer
- 35373
- Gültig
- 23.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF